Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 17.04.1952 – 3 StR 131/52
3. Strafsenat
Im YKanmnen des VoLıkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Eiecnarä ven ı HEHE sus DEE. :chcicn em 1211 in
Te. 2.2. in Untersuchungshaft,
wezen Unzucht mit kindern
hat der 3, Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
aıs Vorsitzender, Bundesrichter Dr. ioeniger Bundesrichter Pro?.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrickter Dr.Baldus als beisitzende nichter,
Oberstaetsanwalt in der Verhandlung, Landsgerichtsrat bei der Verkündung &..s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteilter m als Urliunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die ilevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal von 7. Nezember 1951 mit den zugrunde iiegenden Feststellungen aufge-' hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Untscheidung, auch über die xosten des llechtsmittels, an das Landgericht in Düsseidorf zurücliver-
wiesen. R
Von Hechts wegen
Der Angeklagte hat den am 14. November 1935 gehcrenen Siecfried EB ca Frünjahr 1949 sa tis etwa Pfingso:m 950 kai gemeinsemen Spaziergängen cder underen Geleg.o-
heiten auf die Backe, ein einziges liei auf den Lund fe-
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küsst, ausserdem an sich gezogen und, dessen Arme cüe gestreicreit:
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte we-
gen Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Taveinheit wiT einem Icrigenetzten versuchten Verbr en nach § 175
a Biff 3 StCB zu einem Jahr Gefüngnis verurteiit vorden,
Seine auf unrichiige Anvendung des sachlichen Rechts Seswützte Revision ist, begründet,
Sie wendet sich mit Recht dagegen, dass die Stvafkammer sein Verhalten ais Verbrechen gegen § 176 Abs ZirT 3 StGB beurteilt hat. Das Aussere Tun des Angeklagven war wegen seiner harnılosen Erscheinungsferm richt z8- das allgemeine 3cl.un- wnd Bivbıleincatajerlun in geschiechtlicher Finsicht zu verletzen. „in Kuss auf den Hund ist noch keine unzüchtige H Handlung; noch weniger ist das ein Kuss auf die Wange (BEISt 1, 29% /2987; RGSt 67, 110, ‚1127). Dasselbe gilt zu ür das Streicheln des Haares oder der Armes
Ailerdings ist bei Beantwortung der frage, ot eine
. Handlung unzüchtig ist, auch die innere Tatseite zu berücksichtigen. Es lassen sich Fäile denken, bei denen die zur objektiv nicht unzi.chtig wirkenden Handlung noch hinzutretende wollüstige Absicht des Täters zur Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Allgemeinheit auch in geschlechtlicher Hinsicht führen kann. Das sind
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aber Ausnahmen, Bei ihnen müssen im Hinblick auf die
schwere Strafandrohung des § 176 Abs * Ziff 3 StGB tescndere Umstände fastgesvelit werden, welche die Dejekung der Ungtiohthekeie einer an sich richt als un-
züchtig erkennbaren Eandlung vechtfertigen.
Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Laräcericht hat zsvar auf die gleichgeschlechtliche !eirung Ges Antelilagten und Vorstrafen hicrviegen ningewiesen. Aber das allein reicht noch nicht aus, Aie von ihm an dem Jungen vorsenomnenen Handlungen als unier 3 176 Abs 1 ziff 3 5163 Zalienä einzuordnen. Die xüsse und die harmiosen Liebkosungen durch Sireicheln, die nicht von unzijemlichen Berührunsen anderer Körperteile begleitet waren. sind in den Grenzen dessen geblieben, was von der aligemeinkeit als nicht gezen Scham und Sittlichkeit verstossend ennfunden wird. Sie wurden auch dadurch nicht zu unzüchtigen Eardiungen, dass der Angel:lagte mögiicherweise aus Sinnenlinst zehandeit hat. Denn es giht Nandlungen gegenüber anderen Personen, die aus Wollust ertsprungen und trotzdem nicht „geetens" sind, das allsemeine Schan- und Siitlichke tsgefühi in er Beziehung zu verletzen (ic8t t 67, 170 71737): gehen davon, sind hier tatsächliche Unterlagen für ein \ Bendeln aus \ollust im Urteil nicht angeführt. Aus der äusseren Betätigung des Angeklagten ergibt sich diese Absicht nicht ohne weiteres, weil sie über harmlose Berlikrungen
nicht hinausgegangen ist.
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KONNTE
Der fehlerhafte Schuldspruch aus § 176 Gaher nicht aufrechterhalten werden.
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von der Aufhebung wird die Verurtsilustz wesen ıles Verbrechens der versuchten Unzucht zwischen “ännern mitumfasst, weil dieses mit dem Verbrechen nach § 176 Abs ALLE 3 StGB in Tateirkeit steht. Ausserdem geben uber auch die Darlegungen des Urteils zu 3 175 a Fiff 3 StER anlass zu rechtlichen 3cdenken, auf welche die tevision zutreffend hinweist.
Das Verführen im Sinne dieser Strafvorschrift besteht darin, dass der Täter irgendwie auf den Viillen des .Äinderjährigen einwirkt, um diesen der Unzuckt, die er an sich nicht wili, geneigt zu mechen,. und dabei die Teschlechtliche Unerfahrenheit oder dis geringere Widerstandskraft des iiinderjährigzen ausmützt (LGSt 70, 199). as kann durch Handlungen Geschehen, die nicht unzüchtig sind, sofern sie nur nach der Vorstellung des Täters sittiiche Hemmungen zerstören und Lustgefühle wecken sollen.
ub älese Vorausseisuugen hier gegeben siuu, deu sich den Urteilsgründen nicht einvandfrei entnehmen. Die Henüiunger des Angelilagten varın nicht 20 geartet, desc aus ihnen ohne weiteres auf eine Absicht der Besseitisurg sittlicher Hemmungen des Siegfried IR (eschlossen vwerden könnte. zs könnte vielleicht sein, dass sie dazu dienen sollten, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. auf Grunä dessen der Angeklagte später zu einem erfolgreichen Angriff auf den Jungen übergehen konnte. Dieses Inaussichtnehmen der Verführung würde jeäoch zur Bejahung eines Versuchs noch nicht genügen, weil das Verhalten Ges Anceklagten die Grenze der Vorbereitungshandlung noch nirht überschritten hat (vgl Urt des Senats vom id. Tebruar 1952 - 3 St 1115/51). Dazu kommt, dass der Ange-
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die Annahme eines Versuchs nicht ausreich
Bei der srneirten Ve nung wird daner zu prüfen ob sich der anteklafte eines vercuchten Verbrechets der ucht zwischen Männern oder siner Beleidigung schuläig gemacht hat. Dabei wird auch der von der Revision hervorrehobene Gesi.chtspunit der Anwendung des Straffreiieilsetzes zu würdigen sein, wenn die Unterbrechung der zuischen dem Anzelilagten und EB bestehenden Beziehungen dazu Anlass geben sollte.
Es war angezeigt. von der Irmächtigung des % 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu rachen.
BR. Krauss ist infolge Beurlau Kurz siripuabwonchd ud Kosui,oı Bwich an der Unterzeichnung verhindert. koeniger
Scharpenseel Baldus
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