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BGH Entscheidung vom 16.04.1952 – 4 StR 579/52

4. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Theodor S BB... TED EEE, zehoren ar ED 1914 ir Vom.

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Groß

als Vorsitzender, Bundesrichier Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat (EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEERED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten SB segen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 16. April 1952

wird verworfen...

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

Gründez st u N 8

Die Revision des wegen Tortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben,

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht - die I. grosse Strafkammer - sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, geht fehl.

Landgerichtsrat Dr, Pam. der in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt hat, war der Strafkammer I im Hinblick auf seinen Wiedereintritt, auf den Wiedereintritt des Landgerichtsdirektors Dr, EB unäü auf die Erkrankung des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammern I und III, des Landgerichtsdirektors Pe, durch Beschluss des Prä_ sidiums vom 19. Februar 1952 mit Wirkung vom 1. März 1952 zugeteilt worden. Diese Änderung der Geschäftsverteilung war gemäss §§ 63 Abs 2 GVG zulässig. Da der ordentliche Vor-

sitzende am 16. April 1952 durch seine Erkrankung verhindert

und ein regelmässiger Vertreter für ihn nicht bestellt war, hatte gemäss § 66 Abs 1 GVG Landgerichtsrat Dr, TB :!: dienstältestes ] Mitglied der Kemmer den Vorsitz zu führen. Dass die I, grosse Strafkammer nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. November 1952 - A StR 379/52 - zu einer Zeit nicht ordnungsmässig besetzt gewesen ist,

als Lanägerichtsdirektor BED sich zwar noch im aktiven Dienst befand,’ aber keinen Kinfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer nahm, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn im Gegensatz

zu damals war Landgerichtsdirektor BMW am 16. April 1952

durch einen vom Gerichtsverfassungsgesetz anerkannten Grund,

nämlich durch seine Erkrankung, verhindert, den Vorsitz zu führen,

Das Vorbringen der Revision, es bleibe auch zu überprüfen, ob der zweite Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. Vi - zu Mitglied Ger Kammer bestellt gevesen sei. entspricht nicht dem Begründungserfordernis des 8 544 Abs 2 Satz 2 StPO und ist daher unbeachtlich, Dass dieser Richter nicht zum Mitglied der. I. Strafkammer bestimmt worden sei, wird nämlich von der Revision nicht, wie das Gesetz es verlangt, als Tatsache bestimmt behauptet, sondern nur als Möglichkeit angeführt (RGSt 48, 289; 55, 51). -

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist gleichfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeührt worden, weil nicht dargelegt ist, welche sich ihr darbietende Beweismittel die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll (BGHS+ 2, 168). Die Ausführungen der Revision zur Sache selbst erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat ergeben, dess den Feststellungen der Strafkammer die Tatbestanäsmerkmale der korigesetzten gewerbsmässigen Hehlerei zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen sind. Die von der Revision behauptete Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo! scheitert daran

ss der Tatrichter keinerlei Zweifel an der Schulä des In-Beklagten gehabt hat, wie dem angefochtenen Urteil einwandfrei zu entnehmen ist. Die Strafzumessungserwägungen lassen eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum gleichfalls nicht er-

kenneis.

Die Revision des Angeklagten war daher unter

folge aus § 475 StPO zu verwerten.

Groß Krumme Eng

Hülle Dr. Augustin

Kosten-