Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 10.04.1952 – 4 StR 697/51

4. Strafsenat

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& SR. SIT/SL 2299 059 Er

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gezen

den ililchverteiler Theodor E EmEEHEn aus GEB GER, ;eboren arı 1918 in np

wegen Unterschlagung

hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Zundesrichter Zrunmme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftss##lle, Zür Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Theodor HER gesen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9.iai 1951 wird verwor?en. Die Kosten des Rechtnmittels hat der

Angeklagte zu tragen. Von Hechts wegen

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Die Lhefrau des Angeklagten führte unter den Garen ihrer lLutter ein Kilchzeschäft, Sie bezog die wilch,. lose und in Tlaschen, von der !lolkerei in To. Im Herbst 1950 füllte sie in zahlreichen Töllen leere Flaschen, die nicht oder nur mangelhaft „ercinizt waren, mit loser Vollmilch ab, versah sie

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wit Panpverschlüssen, die den Wamen der ilolkerei ! in TB truzen, und verkaufte sie als in Glesem 2 Zustande unmittelbar von dort geliefert nit einem £ zusätzlichen Gewinn. Die hierbei verwendeten ?anpver- : schlüsse hat der Angeklagte nach seiner unwiderleg- R sen „inlassung eines liorgens in den Betriebsräumen $

der liolkerei in einem zerknitterten Papier vorge- a funden, das er zur Verrichtung seiner Notdurft dort " an sich genommen hatte, Als er eich aussephalb des Sebäudes befand, stellte er fest, dass sich in dem Zapier ein Teil einer ?appverschlussrolle mit 56 neuen Ss Verschlüssen befand. Er behielt sie und legte sie in x eine Zigarrenkiste in einem besonderen Tache Ges ‚Alchwarene, den seine IShefrau bei der i.ilchverteilurg nenutzte.

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Lendsericht eine Unterschlagung gesehen. Die Revision des Angeklagten kann keinen Ürlolg haben.

Die VerfZehrensrüge - Verletzung des § 267 StPO - zreift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen in ausreichendem liaße die für erwiesen erachteten Tatsachen

erkennen, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung gefunden hat.

Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das N Landgericht stellt fest, dass die Sefundenen Pgopver- {80 schlüsse bigentum der kolkerei waren, Wenn es aus

s dem Umstande, dass die Verschlüsse, in einer Vere% schlussrolle verpackt, in den Geschäftsräumen der ge lolkerei in einem Papier gefunden wurden, üen Schluß

gezogen hat, dass die Molkerei auf ihr zigentum nicht verzichtet hatte, so kann diese tatrichterliche Würcigung nit Rechtsgründen nicht hekänpft werden, insbesondere nicht mit dem Hinweis auf. die Möglichkeit, . dass die Pappverschlüsse einem Milchhändler: von der siolkerei überlassen und dann von dem Empfänger unter FR Aufgabe seines Eigentuns weggeworfen worden waren. Der De Angeklagte hat die Verschlüsse behalten :und seiner. Prau überlassen, darin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB sehen können.”

Auch der innere: Gatbeständ. ist dargetant das lanä-. gericht stellt. fest, dass der. Angeklagte £remäs Sachen vorsätzlich. in Zueignungsabsicht behalten hat, Zwar hat er sich in der Hauptverhandlung. dahin. eingelassen, er "hebe sich nichts dabei - ‚gedacht, ‚wenn. er die, ‚Papp= . verschlüsse mitgenommen habe", ‚Seine Berufung. auf ihre Br angebliche Vertlosigkeit geht‘ jedoch. ‚Zehl; ‚denn, 'diede:. boten gerade für. das. ‚Geschäft. der Shefrau. des Ange: klagten eine über dem. reinen’ Papierwert. ‚liegende. Prien

wendungsmöglichkeit;. "die: diesen veranlasste, sie nicht. ais wertlos wegzuwerfen, sondern seiner Frau zur Be+ ... nutzung zu überlassen. Dass er sie nicht als herrenlöse.. Sachen angesehen hat, stellt das Landgericht fest, indem. '

es ausführt: " der Angeklagte habe das für ihn erkerint-

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liche Eigentum der biolkerei behalten". Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wollte das Landgericht damit: seine Jberzeugung zum Ausdruck bringen, er habe auch tatsächlich erkannt, dass die Verschlüsse noch im Eigentum der ilolkerei standen, als er sie an sich nahm.

Damit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung nachgewiesen.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen ürfolg haben. Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

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