Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.04.1952 – 2 StR 487/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 049 4
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Ernst Heinrich Faul MW aus
TUE, geboren ar: EEE 1901 in SEEEEEB Dei > oo „
wegen versuchter Abtreibung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Hovember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Indwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED BEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: r Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. SE Landgerichts in Hamburg vom 4. April 1952 wird verworfen. |
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels .
zu tragen. N
Von Rechts wegen ‘ m
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- 2 - u Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung verurteilt. Seine Revision rügt Verlet-
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zung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist Fr unbegründet. „2 . £
I. Zur Verfahrensrüge. &, 1.) Die Strafkammer hat als ärztlichen Sachverständi- Gi
gen Dr. Dotzauer, der Angehöriger des Instituts für ge- Rx richtliche Ledizin und Kriminalistik ist, gehört. Der An- Di geklagte stellte den Antrag, ein Obergutachten einzuho- Ei len. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, da das Gegen- Bi; teil der zu erweisenden Tatsachen bereits äurch die Stel- ni . lungnahme äes Sachverstündigen bewiesen sei. Die Revision 4 ‚sieht darin eine Verletzung des § 244 Aps 4 StPO, da die R
Sachkunde des Sachverständigen, der Pathologe, aber kein Gynäkologe sei, zweifelhaft und der Sachverständige bei seinem Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Rüge geht fehl.
weis gestellt werden. sollten. Aus dem ı Urteil ist "doch ‚ersichtlich, dass der Angeklagte durch einen weiteren Sachverständigen beweisen wollte, seine Untersuchungsmethode und seine Behandlung sei von ärztlichen Standpunkt aus einvandfrei gewesen. Die Strafkammer üurfte die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, da sie
das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch das GQutachten des vernontenen Sachverständigen für erniesen hielt. Sie hat dabei nach den Urteilsgründen auch geprüft, ob die Sachkunde dieses Gutachters zweifelhaft sei und dies rechtlich unangreifbar verneint.
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Die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen obliegt dem Richter (§ 73 StPO). Er hat die Eignung nach seinem Ermessen zu prüfen. Dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hat oder bei der Auswahl von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. lässt sich nicht ersehen, Sie konnte für die Entscheidung, ob der von ihr anzuhörende Sachverständige die notwendige Sachkunde habe, auch seine Angaben über seine Ausbildung, seine Tätigkeit und seine dadurch erworbenen Kenntnisse heranziehen. Sie hat festgestellt, dass er infolge seiner Tätigkeit beim Institut für gerichtliche Medizin sich häufig mit den in Betracht kommenden Fragen -und dem dazu ge-
. hörigen Schrifttum befassen muss und daher, obwohl Patho-
"loge, auf dem in Betracht kommenden Gebiet der gynäkolo- . gischen Heilkunde besonders sachkundig ist. Sie hat des-
‚ halb Dr. Dotzauer als Sachverständigen für geeignet er-
achtet; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige ist auch nicht von unzutreffen- ‘den tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. -Er legte seinem Gutachten die im Urteil getroffene Feststellung zu Grunde, dass bei der Zeugin rm eine Schwangerschaft im 2. Monat hätte vorliegen können. Soweit die Revision diese Feststellung angreift, ist sie unzulässig.
r 2.) Die Rüge, § 267.Abs 1 StPO sei verletzt,. ist unbegründet. Die Revision trägt hier mur vor, dass die Feststellungen und die Beweiswürdigung lückenhaft und ' widerspruchsvoll seien. Damit behauptet sie einen sachlich-rechtlichen Mangel, jedoch keinen Verfahrensver- . stoss nach § 267 I StPO.
Il. Sachbeschwerde.,
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Unzutreffend ist das Vorbringen, das Urteil habe die Zeit der Schwangerschaft bei der Zeugin PB unklar und widerspruchsvoll festgestellt. Es spricht zwar zuerst davon, die Zeugin habe Anfang des Jahres 1951 bemerkt, dass ihre Regel sechs Wochen ausgeblieben sei. Der Zeit- “ punkt wird aber später durch die Feststellung genau bestimmt, die Zeugin habe dem Angeklagten am 23. Februar 1951 erklärt, ihre Regel sei etwa sechs Wochen ausgeblieben. Hiervon ist nach dem Urteil der Angeklagte auch selbst ausgegangen und hat nach seiner Einlassung angenommen, es hätte eine Schwangerschaft im 2. Monat vorlie-
gen können.
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Soweit die Revision die Folgerungen angreift, die die Strafkammer auf Grund einer möglichen Schwangerschaft im 2. Monat und der Behandlung durch den Angeklagten unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen gezogen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Sie will an Stelle. des Gutachtens des vernozmenen Sachverständigen die medizinischen Erfahrungen. eines 'anderen ärztlichen Sachverständigen setzen und kommt deshalb zu anderen Folgerungen, Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig: Dasselbe gilt auch für die Angriffe gegen die weiteren’ tät- ' sächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. .Die Feststellungen über die Art der-Untersuchung und die Behandlung der Zeugin Pggp stützt die Strafkammer auf die eigenen ängaben des Angeklagten. Das Vorbringen, diese Darstellung widerspreche der ärztlichen Wissenschaft, ist eine neue, im Revisionsverfahren unbeachtliche Be-
hauptung.
Die Beweiswürdigung zeigt keine Widersprüche und N Denkfehler. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die
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Untersuchung der Zeugin durch den Angeklagten unzulänglich und die sofortige Anwendung der operativen Kethode ungewöhnlich war und nicht im Einklang mit. den allgemein anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft bei Behandlung von. Regelstörungen stand. Auf. Grund dieses
- Gutachtens und der Äusserung des Angeklagten gegenüber
der Zeugin nach ihrer Untersuchung, er könne noch .nicht feststellen, ob eine Schwangerschaft vorliege, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft rechnete, sich bewusst war, diese werde gegebenenfalls durch seine Behandlung beseitigt und eine solche Beseitigung auch wollte. kit den Hinweis, die Anwendung der operativen kethode spreche "insofern gewissermassen" für den "schlechten Glauben" des Angeklagten,
bringt die Strafkammer nicht zum Ausdruck, dass sie Zwei-
fel habe. Dies ergibt sich aus der vorhergehenden Fest-
stellung, die Behandlungsmethode habe die Überzeugung des
Gerichts bestätigt, dass der Angeklagte es garnicht auf die Beseitigung von Regelstörungen abgesehen hatte, son-
dern eher mit der köglichkeit einer Schwangerschäft rech-
nete und diese für den Fall ihres Bes tehens beseitigen wollte, um dem Määchen zu heifen.
Diese Feststellungen rechtfertigen :die Annahme eines
‚bedingten Vorsatzes. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Folgen seines Verhaltens zwar für röglich gehalten, aber darauf vertraut, sie würden nicht eintreten, widerspricht ihnen. Ohne Rechtsirrtum hat da-
“ her die Strafkammer eine versuchte Abtreibung nach 85 218 Abs 3, 43 StGB angenommen. | 2 Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2 Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer . Dr. Iudwig