Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.04.1952 – 3 StR 1169/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BEL 1159/ EL 2326 025
Un Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Anstreicher/’sesellen kRarı Wilhelm L aus, 5 /0 ‚ geboren am 1923 in I e
wesen tätlicher Beleidigung
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenemnmen habens
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Sundesrichter Werner. Sundesrichter Scharnenseel Dundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt mp als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter wur als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht eriennts Die ttevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Limburg,Tlahn vom 16.0ktober 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen. . Von Rechts wegen
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1.) Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung
'§ 1§ 5 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei llionaten verurteilt worden. Die Anklage hatte ihm ein Verbrechen der lotzucht an der 15 Jahre alten Tochter einer ihm venachbarten und befreundeten Tamilie zur last gelegt. Die Strailsmmer ist zu dem Ergebnis (elzommen, dass zwar der ohjelitive Tatbestand der Notzucht gegeben sei, dass aber ein lischweis der Schuld nicht mit ausreichender Sicherheit geführt werden könne, da der Angeklagte den 4derstand des iiädchens möglicherweise Zür nicht ernsthaft gehalten habe. Das Urteil würdigt jedoch die Tat als Deleidiguns des Vaters. Durch die Unzucht mit der Tochter werde zwar nicht schlechthin die Ehre des Vaters verletzt. lier aber sei die llissachtung durch die besonderen Unstände des Falles begründet. Seit längerer Zeit habe ein nachbarlich-freundschaftliches Verhältnis zwischen den Frmilien bestanden, der Anyeklagte sei so;ar dor Pate einer züngeren Schwester dcs Mädchens gewesen. Der Vater habe ihm Cie Tochter zu der :iotorredichrt envertraut; auch sei ihm bekannt gewesen,
dass der Vater sich un eine sittlich einwandfreie Erzieliung des Läüdchens bemühe.
",) Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, weil keine Uistünde vorlägen, die eine "unmittelbare" Deleidigung des Vaters erkennen liessen. Die vom Landsericht hoervorgehobenen ‚Gesichtspunkte reichten hierzu nicht aus. Insbesondere sei das WHädchen dem Angeklagten keineswegs Tür die !lotorradfahrt von dem Vater anvertraut worden, sondern habe im Einverständnis mit ihren
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ältern die Gelegenheit benutzt, um eine geschäftliche Ingelegenheit für ihren Vater dabei zu erledigen.
3.) Im Ürzebnis muss die Revision ohne Erfolg bleiben.
Von Stendpunkt der Strafkammer aus war zwar eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung unrichtig. Eine titliche Beleidigung des Vaters kenn die Tat des Ange-Ylagten nicht sein; sie durfte nur als Beleidigung durch Lundsebung der ilissachtung gewürdigt werden . Denn zur tötlichen Beleidigung gehört stets eine Linwirkung auf ien Lörner des Deleidigten (RGSt 67, 173).
Gleichwohl bestcht die Verurteilung zu Rechte Denn die Strafkanmer hat übersehen, dess jedenfalls eine tötliche Deleidigung des Lädchens selbst vorliegt. Der Angelilagte hat zwar den Widerstand des Iädchens nicht Zür ernstlich gehalten, Dieser Irrtum schliesst jedoch den Vorsatz der Beleidigung nicht aus. Die Einwilligung eines liädchens unter 18 Jahren in den Geschlechtsverl:iehr ist nur dann rechtlich bedeutsan, wenn es nicht mır die Tat als eine unzüchtige Handlung, sondern euch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst kat und erkennt, dass die Einwilligung in die unzüchtige Nendlung die Preisgabe der Geschlechtsehre in sich schliessen kann. Hier hatte das üädchen nicht einmal das 16. Lebensjahr vollendet, stand also in cinen Alter, in dem es noch gegen Verführung geschützt ver unü keinesfalls die richtige Einsicht in die Tragweite und Dedeutung der Geschlechtsehre hatte. Dass der
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Angeklagte unter diesen Umständen einen Ausnahmefall enzenommen hat, ist nach den Urteilsgründen ausge-
schlossen; denn das Alter des Lädchens war ihm + bekannt.
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Der Strafantrag des Vaters ist allgemein fehalten. -r ist daher sowohl in eigenem Ilanen als auch für die minderjährige Tochter gestellt (§ 65 Abs 1 StGB).
»ür das Strafmass war die unterschiedliche rechtliche Würdigung ersichtlich ohne Zinfluss, weil die Strafzumessung entscheidend auf die verwerfliche INandlung als solche abstellt.
Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwer/en. Die Üintsche:.dung entspricht dem Antrage des Oberbundesanvalts.
Krauss Dr.Dotterweich Werner Scharpenseel _ Baldus