Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.03.1952 – 5 StR 586/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Ir 5 StR 586/52 2267 03° 1.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Friedrich K eine

aus US (EEE) , geboren an ie 1914 in SEE (Kreis ven >) ,

wegen Meineids u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.April. 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr RER als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ze als Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28.März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

G rü nde ve

'Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. .

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Stcafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit den Aussagen der Zeuginnen Keil und KugB auseinanderzusetzen.

Die Sachbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Insoweit sind ihre Ausführungen zum größten Teil unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann grundsätziich nicht nachprüfen, ob der Tatrichter Angeklagte und Zeugen mit Recht oder mit Unrecht als glaubwürdig oder unglaubwürdig angesehen hat. Es kann dem Tatrichter nicht die Verantwortung dafür abnehmen, wenn er seine Feststellungen entgegen dem Vorbringen des Angeklagten auf die Bekundungen von dessen geschiedener Ehefrau gründet. Insoweit kann die Beweiswürdigung nur auf dem persönlichen Eindruck beruhen, den der Angeklagte und die Zeugin auf das Gericht machen. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Eindrucks zu beurteilen, ist nicht die Aufgabe eines Revisionsgerichts.

Mit Recht weist aber die Revision auf einen inneren Widerspruch hin, an dem die Beweiswürdigung leidet. Die Klageschrift, deren Richtigkeit der Angeklagte an Eidesstatt versichert hat, enthält folgende Angabes

"Als der Kläger ... Urlaub bekommen sollte, lehnte er diesen ab, weil ihm kurz vorher die Beklagte geschrieben hatte, ihre Regel sei aus-

- 3.

geblieben, sie werde aber zum Arzt gehen und

das wieder in Ordnung bringen lassen. Da diese

von der Beklagten angegebene Schwangerschaft

nicht von dem Kläger herrühren konnte, hat der Kläger hieraus auf ehebrecherische Beziehungen

der Beklagten zu einem anderen Manne geschlossen“!

In seiner beschworenen Aussage hat der Angeklagte sich wie folgt ausgedrückt;

"14 Tage später schrieb die Beklsste mir, ihre Regel sei ausgeblieben. Ich habe daraus geschlossen, daß sie von einem anderen Manne schwanger war."

Das Landgericht hält die eidesstattliche Versicherung und die beschworene Aussage in diesem Punkte für unwahr. Es folgt der Aussage der Ehefrau, die dem Angeklagten nichts dergleichen geschrieben haben will. Diese Bekundung bezeichnet das Urteil aus folgenden Gründen als glaubhaft:

"Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß eine Frau ihrem an der Front stehenden Mann in einer derartigen Form einen Fehltritt eingesteht. Solange sie noch die Hoffnung hat, daß ihre Regel wiederkehren wird, wird sie sich hüten, ihrem Mann von ihrem Fehltritt Kenntnis zu geben. Anders wäre es nur, wenn eine Ehefrau die Absicht hat, von ihrem Ehemann loszukommen. »... Die Verteidigung des Angeklagten weist in diesen Zusammenhange darauf hin, daß der Angeklagte Überhaupt nicht behauptet habe, daß seine Frau ihm mitgeteilt habe, sie sei ihm untreu gewesen. Er habe lediglich behauptet, daß sie ihm geschrieben habe, ihre Regel sei ausgeblieben. Dieses Ausbleiben der Regel könne aber auch eine andere Ursache gehabt haben. Dieses Vorbringen der Verteidigung ist abwegig. Aus dem Zusammenhang ergibt sich deutlich, daß der Angeklagte die angebliche Mitteilung seiner Ehefrau so aufgefaßt hat, daß

- A-

f@

>

sie ihm untreu geworden sei. Andernfalls wäre . die Angabe der fraglichen Mitteilung in der Klageschrift sinnlos gewesen."

Diese Ausführungen sind nicht klar und nicht frei von innerem Widerspruch. Sie widerlegen die angegebene Verteidigung nicht. Hätte die Frau des: Angeklagten ihm geschrieben, ihre \egel sei ausgeblieben, so konnte in der Tat das von der Verteidigung als möglich bezeichnete Mißverständnis entstehen. Die Frau kann die Mitteilung als ganz harmlos angesehen haben und braucht nicht auf den Gedanken gekommen zu sein, daß der Angeklagte daraus auf einen Ehebruch schließen würde. Dann aber scheidet die angeführte Erwägung des Landgerichts als Beweisgrund für die Glaubwürdigkeit der Aussage aus, mit der die Frau jene Mitteilung abgestritten hatte. Trotzdem konnte der Angeklagte die Mitteilung dahin 'auffassen, daß seine Frau ihm untreu gewesen sei - sei es, daß er glaubte, sie wolle ihm das auf diese Weise mitteilen, sei es, daß er das nicht’ glaub- _ te, sondern nur selbst den Schluß vom Ausbleiben der Regel auf den Ehebruch zog. Alsdann war, von ihm aus gesehen, auch die Mitteilung in dcr Klageschrift nicht "sinnlos". Die Klageschrift und noch deutlicher die beschworene Aussage machen einen deutlichen Unterschied zwischen dem, was dem Angeklagten mitgeteilt worden sei (Ausbleiben der Regel), und den Folgerungen, die er daraus zog (Schwangerschaft und als weiterer Rückschluß ein Ehebruch). Dieser Hinweis der Verteidigung ist keineswegs, wie das Landgericht meint, "abwegig".

Das Landgericht wird sich demnach die Frage vorzulegen haben, ob ihm die Aussage der Ehefrau, sie habe dem Angeklagten nichts über ein Ausbleiben der Regel geschrie-

ben, auch ohne die oben angeführte Erwägung glaubwürdig erscheint.

Ferner hatte der Angeklagte an Eidesstatt versichert und später beschworen, er habe vierzehn Tage vor jenem Brief seiner Frau den schriftlichen Hinweis einer ihm un-

-5-

bekannten Frau aus Sci. erhalten, er möge auf seine Frau aufpassen, sie habe sich öfters mit einem Herrn getroffen. Auch dies hält die Strafkammer für unwahr. Sie stellt fest, daß die Frau des Angeklagten erst später, . nämlich im Oktober 1944, nach SB zegangen ist. Sie schließt daraus, daß die Frau des Angeklagten vorher in Sc nicht bekannt war, und daß deshalb "jemand aus SC" nicht schon im Juli oder August 1944 etwas über ihre angeblichen Fehltritte an den Angeklagten hätte berichten können. Es müsse "angenommen werden, daß der Angeklagte dieses Schreiben erfünden hat und bei seinen Angaben irrtümlich davon ausgegangen ist, seine Ehefrau sei bereits im Sommer 1944 in SB zewesen".

Dieser Schluß ist nach dem festgestellten Inhalt "der eidesstattlichen Versicherung unmöglich. Denn der Angeklagte hat darin erklärt, seine Frau sei "dann" - d.h. nach den beiden Briefen -— nach Sie ungesicdelt.

Er ist also nicht davon ausgegangen, daß sie bereits im Sommer 1944 zu der Zeit, als die beiden von ihm behaupteten Briefe geschrieben wurden, in Sim gewesen sei. Im übrigen scheint die Strafkamner die Möglichkeit zu übersehen, daß die Behauptung der dem Angeklagten unbekannten _ Briefschreiberin, sie sei aus SEE, nicht wahr ge- . wesen zu sein braucht. Wer solche Briefe schreibt, kann.

die verschiedensten Gründe haben, den Empfänger über den Absendeort ebenso wie über die Person des Absenders zu täuschen.

Die Strafkammer stellt nicht fest, wie die Revision behauptet, daß SEE ein Nachbardorf von Peiiiin (dem ursprünglichen Wohnort des Angeklagten und seiner Frau) sei. Sie stellt nur fest, daß nach der Behauptung . des Angeklagten dessen Mutter ihm geschrieben habe, nach Mitteilung einer Einwohnerin "aus ihrsm Nachbardorf Sim @E" sei seine Frau in Diiin-Fegp an Hungertyphus gestorben. Diese Feststellung ist durchaus mit der Annahme vereinbar, die Ehefrau des Angeklagten sei im Sommer 1944

- 6 -

-6- 4C

in SEE unbekannt gewesen. SiilB und Pe

sind, wie sich aus der Landkarte als offenkundig ergibt, in der Luftlinie 20 km von einander entfernt. Zudem war die Mutter des Angeklagten im Oktober 1944 ebenfalls umgezogen und kann Se als Nachbardorf ihres neuen Tohnsitzes bezeichnet haben. In diesem Punkte ist die Urteilsbegründung also nicht zu beanstanden.

Die Besorgnis weiterer Rechtsverstöße bei der Beweiswürdigung ergibt sich aber daraus, daß cie Strafkammer den Verdacht ausspricht, daß "diese Geschichte" erfunden worden sei, um die Todeserklärung zu erreichen. Die erwähnte Mitteilung der Mutter hat mit dem Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, nichts zu tun. Es hat daher den Anschein, daß die Strafkammer den erwähnten Verdacht deshalb erörtert, weil sie ihn als ein Beweisanzeichen gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ansieht. Das wäre ein Rechtsfehler. Als Indizien dürfen nur erwiesene Tatsachen verwendet werden, nicht dagegen ein bloßer Verdacht. Ähnlich verhält es sich möglicherweise mit den ‘Angaben des Angeklagten über seine landwirtschaftliche Ausbildung, die nach Auffassung der Strafkammer "keinen Glauben verdienen", Wenn es der Strafkammer für die Beweiswürdigung zu den Anklagepunkten darauf ankommt, daß der Angeklagte in diesem Nebenpunkt die Unwahrheit gesagt hat, so muß sie das eindeutig feststellen. Entsprechendes gilt auch von seiner Behauptung, er sei zum Feldwebel befördert und mit dem Deutschen Kreuz in Gold ausgezeichnet worden.

Was die eidesstattliche Versicherung betrifft, so wird es näherer Ausführungen darüber bedürfen, ob und unter welchem Gesichtspunkt das Landgericht im Sinne des § 156 StGB "zuständig" war, diese Versicherung entgegenzunehmen (vgl. RGSt 73,144). Das wäre zwar ohne weiteres dann der Fall, wenn die Klage mit einem Armenrechtsgesuch verbunden gewesen Sein sollte. Das aber stellt das Landgericht nicht fest. Sollte die eidesstattliche Versicherung dagegen nur zu dem Zweck abgegeben worden sein, um die Voraussetzungen der

- 7 -

-T-

öffentlichen Zustellung glaubhaft zu machen, so ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, welche Rolle dabei gerade die Behauptungen hätten spielen können, die das Landgericht für unwahr hält. Eine eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB liegt dann nicht vor, wenn sie rechtlich völlig wirkungslos ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Versicherung zu nichts anderem dienen sollte, als die Klagebehauptungen des Angeklagten im ordentlichen Scheidungsverfahren zu beweisen.

Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird für die Strafzumessung auf folgendes hingewiesen. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, "daß der Angeklagte seine Ehefrau zu einer Zeit, als sie in russischer Gefangenschaft wars und sich daher nicht verteidigen konnte, verleumdet hat, um sich ihrer zu entledigen". Er habe "nierdurch seiner Ehefrau, die in der Gefangenschaft schweres Ungemach hatte durchmachen müssen, großes Leid zugefügt". Bei diesen Ausführungen scheint das’ Landgericht zu übersehen, daß die Frau des Angeklagten zur Tatzeit bereits. ein’Kind erwartete, das nicht etwa aus einer Notzucht in der’ Gefangenschaft, sondern aus einem Liebesverhältnis mit einem ebenfalls gefängenen Volkadeutschen aus Rumänien stamnte.

Die. Intscheiäung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Sarstedt " Dr.Koffka Schmidt Siener