Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 27.03.1952 – 4 StR 921/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2272 039 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Josef BD zus HB, geboren cn MED 1911 in u,

wegen übler Nachrede

4 " oe mu

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- %

zung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: j .

Senatsprüsident Dr. Groß 2

als Vorsitzender, Li.

Bundesrichter Krumme werk,

Bundesrichter Dr. Engels a

Bundesrichter Dr. Hülle Pe

Bundesrichter Dr. Augustin ch

als beisitzende Richter, { » Oberstaatsanwalt >

. ‚ .e s

els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

’ R3

iur dag

für Recht erkannt:

v

x

„2? %,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 9.Juli 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

uf die Revision der Staatsanweltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf übler Nachrede cegeniber den Mitgliedern der Landesregierung von Nordrhein-VWestfalen freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen cufgehoben und u ie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhendlung und Ent- > scheidung, auch iber die Kosten des Rechtsmittels, an das b Lendgericht zurückverwiesen.

Im übri en wird die Revision der Staatsanwaltschaft auf Kosten der Staatskasse verworfen. °

Von Rechts wegen Ä

wo“

- 2.

Gräindes

1. Die Revision des wegen Beleidigung der Bundesregierung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Nach Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte in einer öffentlichen Versammlung der Deutschen Reichspartei die Bundesregierung als eine "Marionettenregierung" und ihre Mitglieder als "Kollaborateure" bezeichnet. Die Revision bemiht sich vergeblich, diese Feststellung als tatsächlich unrichtig darzutun; denn es ist dem Revisionsgericht gemiss § 337 StPO verwehrt, das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatrichters auf seine Jbereinstimmung mit der \irklichkeit hin zu überprüfen. Einen den Angeklagten beschvrerenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts lässt dcs angefochtene Urteil weder im Schuldspruch, noch bei der Strafzumessung erkennen; die Revision versucht auch nicht, einen solchen Fehler aufzuzeigen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die einen Verstoss gegen Denkgesetze oder einen allgemein gültigen Erfohrungsseatz indessen nicht erkennen lässt, Insbesondere stellt die Strafkammer nicht den ihr von der Revision zugeschriebenen Erfchrungssatz auf, dass ein Beweis strafberer Äusserungen nicht als gefiihrt angesehen werden kinne, wenn während einer Rede Stichwortnotizen gemacht werden, demnächst unter Benutzung dieser Stichworte eine Darstellung des Gesagten schriftlich niedergelegt und die Richtigkeit des Inhalts beschworen wird. Des Gericht ist vielmehr - wie der Oberbundesanvalt zutreffend

2

” mr

2 . 44 ä ERY Eee ana R®,

- 3 -

ausführt - lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Falls zu dem Ergebnis gekommen, dass den schriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen VB unä der euf ihnen

fussenden Aussage der Zeugen TEE und Dame kein entscheidender Beweiswert beizumessen ist.

Die demgemäss im übrigen unbegründete Revision der Staatsenweltschaft ist dsher vom Oberbundesanwalt euch nur insoweit vertreten worden, als der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, s’ch in derselben Versammlung durch eine weitere selbständige Handlung der üblen Nachrede gegeniiber den Mitgliedern der Landesrerjierung von Nordrhein-Westfalen schuldig gemacht zu heben. Nur in diesem Umfeng hat das Rech:smittel aus sachlich-rechtlichen Gründen auch Erfolg.

Das angefochtene Urteil stellt hierzu folgendes fests Im weiteren Verlauf seiner Rede rügte der ngeklagte Mißstände in der Landesverwal.tung von Nordrhein- \estfalen und kam dabei u.a. auf dis Fälle Dr Sm, VD-CB vnäü den ehemaligen Leiter des Arbeitsanmtes Detmold, Oberregierungeret MED, zu sprechen. In diesem Zusemmenhang äusserte er, es sei Aufgabe der Deutschen Reichspartei, diesen "Schweinestall euszumisten", wenn sie einmal im Landtag vertreten sei.

Ob diese Feststellung von der Strafkammer überhaupt tetslichlich und rechtlich gewürdigt worden ist, lassen die Urteilsgründe nicht mit Sicherheit erkennen. Köglicherweise erfüllt sie aber den Tatbestand der üblen Nachrede.

a

„enn der ı„ngeklegte unter Hervorhebung .bestimmter Vorkommnisse die Zustände in der Landesverweltung von Nordrhein-\Westfalen als einen Schweinestall bezeichnet hat, dessen Ausmistung die Aufgabe einer künftigen Vertretung seiner Partei im Landtage sei, so kann derin die Behsuptung liegen, die bisher fir die landesverwaltung von Nordrhein-"estfalen Verantwortlichen seien zur 'bstellung empörender Mißstände entweder nicht fähig oder nicht willens. De eine Abhilfe vom Irndtag, also von der parlamentarischen Spitze her in Aussicht gestellt wird, dem nach der Landesverfassung eine unmittelbare Einflussnahme nur euf die Berufung und die Amtsführung der Lendesregierung möglich ist, so liegt es nehe, dass der Ängeklagte Mitglieder der Lendesregierung als die für die behaupteten Mißstände Verantwortlichen bezeichnet het. Der Sinn seiner \usserung kann somit der gewesen sein, dass Mitglieder der Landesregierung empörende Mißstände in der von ihnen geleiteten und ihrer !ufsicht unterstellten Landesverwaltung schuldhaft duldeten. Ob eine solche Äusserung des Angeklagten als ellgemein gehaltenes Wierturieil, oder els Behauvtung einer Tatsache anzusehen wäre, kann nur der Tatrichter abschliessend beurteilen (vgl RGSt 64, 12). Für eine tatsüchliche Behauptung kann sprechen, dass der \ngeklagte die von ihm geäusserte Ansicht in erkennbarer ifejse auf bestimmte Vorgänge gestützt hat (R6St 31, 282). Sie wäre geeignet, Mitglieder der Landesregierung entweder als zur Erfüllung ihrer “ntspflichten unfähig oder aber als sittlich minderwertig, somit als verächtlich und vertrcuensunmwürdig erscheinen zu lassen.

:#

_— u

-5-

Für den inneren Totbestand wäre instesondere des Bewußtsein des Angeklagten erforderlich, dass seine Äusserung auf die Mitglieder der Lrndesregierung bezogen werden konnte, und dess er im Hinblick auf sie eine Tatsache behauptete, die dazu angetan war, sie der Nichtachtung auszuliefern (vgl RGSt-65, 5605 RG HRR 1939 Nr 346). - Aus der Wahl Überflissig heratsetzender [usdrücke kann sich ergeben, dcoss es dem Angeklagten nicht darauf ankem, der \chrheit zu dienen, sondern Mißachtung zu bezeigen.

Der Freispruch vom Vorwurf übler Nachrede gerenüber “den Mitgliedern der Londesregierung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache war insoweit vielmehr zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Groß - Krumme Engels ‘ Dr.Hülle Dr.Augustin