Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 5 StR 199/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes 2
55 035
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karl R CEEEEEED aus 7 EEE, MB trase @, geboren am EEE 1897 in Eagw,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Lat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichter Dr.Elise Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr mp bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr MED. bei der Verkündung, °
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär u»
als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstekls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe ist die Untersuckungshaft angerechnet worden,
Tie’Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfetrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafreckt:;:. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I.
Die Rüge, daß dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden sei, ist unbegründet, weil er einen Verteidiger gewählt hat, der - wie die Sitzungsniederschrift erweist -— an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
II.
1. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zit der Witwe WERE übereingekommen, ihre Likörfabrik nach dem Westsektor zu verlagern, "beziehungsweise" im Westsöktoreine neue Likörfabrik zu eröffnen. Er kaufte deshalb Maschinen mit dem Gelde der Weidner auf seinen Namen, "angeblich, damit der Weidner im Ostsektor keine Schwierigkeiten erwüchsen". Er brachte sie von Potsd&n, wo er sie gekauft hatte, nach Westberlin. Da die geplante Betriebsverlagerung nicht stattfand, beauftragte die Weidner den Angeklagten, die Maschinen in Westberlin für Westgeld zu verkaufen. Dies tat er jedoch nicht. Er verbrachte einen Teil der Maschinen in die Geschäftsräume eines gewissen St, dem sie als Sicherheit für ein Darlehn dienen sollte, das er dem Angeklagten gegesen hatte.-
eine vertragliche Sicherungsübereignung zwischen St und dem Angeklagten zustandegekommen ist, insbesondere nicht darauf, ob StB das dahingehende Vertragsangetot des Angeklagten angenommen hat. Vielmehr würde es für den Begriff der rechtswidrigen Zueignung genügen, daß der Angeklagte dem StB anbot, ihm die Maschinen zur Sickerung zu übereignen. Einer Verfügung im Sinne des bürgerlicken Rechts bedarf es nach § 246 StGB nicht.
2. Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richtet. Der Argeklagte hat dadurch, daß er von innen das Fenster öffnete, entsprechend dem vorher abgesprochenen Plan einen Tatbeitrag geleistet, der durchaus hinreicht, um ihn zuräckst dem äußeren Tatbestande nach als Mittäter erscheinen zu lassen. Auch den Tätervorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit ausreichenden Feststellungen belest. „s war der Angeklagte, von dem der Anstoß zu der Tat ausging; seine Geldverlegenheit bildete ihren ursprünglichen Anla3. Er wer sich mit Hp über die Teilung der Beute zu gleichen Teilen von vornherein einig.
3. Sohließlich sind auch die Angriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Die Auffassung des Landgerichts, duß der Angeklagte einen schweren Vertrauensbruch begangen babe, ist nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Er hatte die WEB auf eine Heiratsanzeige hin kennengelernt; sie hatte ihm 1500 DM (Ost) geliehen, hatte ihm auch das Geld zum Ankauf der Maschinen zur Verfügung gestellt und ihm schließlich auch den Verkauf der Maschinen anvertraut. Daß es sich, wie die Revisior meint, um eine "rein geschäftliche Angelegenheit" handelte, ändert nichts daran, daß die Weidner dem Angeklagten hier erhebliches Vertrauen entgegenbrachte. Selbst wenn sie - wie die Revision behauptet - mißtrauisch gewesen ist und dies dem Angeklagten mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, so liegt trotzdem in ihrem Verhalten ein Vertrauensbeweis.
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5.
Von "absoluter Unangemessenheit des Strafausspruchs" - wie die Revision sich ausdrückt - kann nicht die Rede sein.
III.
Auf die von der Revision geltendgemachten Verfahrensrien mangelnder Sachaufklärung und unzureichender Urteilstezründung hinsichtlich des Unterschlagungsfalles einzugexsen, erübrigt sich. In welchem Umfarge es weiterer Aufklärung ınd eingehenderer -Darlegungen bedarf, ist bereits im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde ausgeführt worden.-
zie Entscheidung entspricht dem Antrage des Vberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt