Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.03.1952 – 4 StR 345/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| F, sin 345/52 | 7 j 2300 024 /
Im Namen des Yolkes
In der Strafsache gegen
den Gasfachingenieur Kerl S EEEED zu: vol - SCEMEEEEE. geboren am EEE 1505 ir ro
wegen aktiver Bestechung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Januar 1953, an der teilgenommen haben;
Scnatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Landgerichtsrat m j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SEM wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. März 1952,
soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiegsen.
Von Rechts wegen
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Die Sachbeschwerde des wegen Bestechung eines Beamten (§ 333 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte, der seinen Betrieb Anfang 1950 wegen
2 Unwirtschaftlichkeit hatte schliessen müssen und seitdem
Unterstützung bezog, schuldete der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis Bielefeld noch Beitragsrückstände, die sich nach Abzahlung von 400.- DM unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruches wegen Überzahlung in Höhe von 72.85 DM auf 279.79 DM beliefen. Der Verwaltungsinspektor KM, der die Beitrags- und Vollstreckungsabteilung der Allgemeinen Ortskrankenkasse leitete, hatte dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Pfändung einer Schreibmaschine, auf die Sicherungsübereignung eines Klaviers und auf einen in der Revisionsinstanz schwebenden, bis dahin günstig verlaufenen Erbschaftsprozess wiederholt Ausstand gewährt. Im August 1950 bat Kistner, der sich ebenfalls in Geldschwierigkeiten befand, den Angeklagten um ein Darlehen in Höhe von 300.- DM. Dem Angeklagten wurde von der Volksbank Suunnis e.G.m.b.H., deren Genosse er ist, und deren Kredit er schon zum Betrage von mehreren tausend Mark in Anspruch genommen hatte, ein weiterer Kredit von 300.- DM eingeräumt. Diesen Betrag liess der Angeklagte am 12. Au-
gust 1950 an rn auszahlen; "GE verpfiichtete sich zur kurzfristigen Rückzahlung des Darlehens, und zwar durch
Einzahlung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Ver-
rechnung ‚auf die Beitragsrückstände des Angeklagten sowie zur Tragung der sich auf 12% jährlich belaufenden Bankzin-
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Sen, Mitte März 1951 erfuhr der Angeklagte, dass Kin big dahin noch keine Rückzahlungen auf das Darlehen ge-
leistet hatt&; er veranlasste aber nichts. Im Mai 1951 “urde ru der in den Beitragsakten des Angeklagten Ohne sachliche Begründung immer wieder neue Wiedervorlagefristen verfügt hatte, seiner Stellung ‚enthoben.
Zur inneren Metseite legt die Strafkammer folgendes dar: Auf. die Bereitstellung des Darlehens habe sich der Angeklagte nur deshalb eingelassen, weil a] der Sachbearbeiter seiner Schuld bei der- ‚Allgemeinen Ortskrankenkasse war und er diesen persönlich gefällig sein sowie zugleich die Beitragsschuld regeln wollte. Es habe auf Grund - Stillschweigenden Einvernehnens ein beiden Teilen bewusster ursächlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensangelegenheit und der künftigen dienstlichen Behandlung des Beitragsrückstandes bestanden. Dem Angeklagten sei es bei der Darlehenshingabe- darauf angekommen, sich die günstige Einstellung Ks als Sachbearbeiters zu sichern; ‘er Rabe das Darlehen mindestens 1 mit bedingtem Vorsatz gewährt, um zu bestimmen, sein Ermessen im Sinne einer Yin-
Naltenden Bearbeitung auszuüben und damit seine Dienst-
Pflicht zu verletzen. en K Diese Schlussfolgerung kann auf rechtsirriger ‚Auffassung
des inneren Tatbestandes des § 333 StGB beruhen und steht Überdies in einem auf Grund der bisherigen Feststellungen
Nicht jösbaren Widerspruch ZU der Tatsache, dass die Darlehnssumme der Höhe der Beitragsschuld entsprach.
Den inneren Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllte der Angeklagte nur dann, wenn er das Darlehen gewährte, um den Verwaltungsinspektor KM - einen Beanten im Sinne
des § 359 StGB - zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestim-
men. Demgemäss muss die Absicht des Angeklagten darauf ge-
richtet gewesen sein, den Verwaltungsinspektor durch die Dar-
lehnshingabe zu einer Pflichtwirdrigkeit zu bestimmen; die pflichtwidrige Handlung muss der Zweck der Derlehnsgewährung gewesen sein (RG HRR 1939 Nr 1201). Absicht und bedingter Vorsatz, die das angefochtene Urteil ohne Einschränkung nebeneinander stellt und daher möglicherweise für mit einender hält, schliessen sich gegenseitig aus. Zwar genügt auch im Bereiche des § 333 8t6B der bedingte Vorsatz insoweit, als die Kenntnis der äusseren Tatbestandsmerkmale - also etwa auch der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung - vorausgesetzt wird. Ob aber die Strafkammer den bedingten Vor-
satz nur in dieser Hinsicht hat feststellen wollen, ist des-
halb zweifelhaft, weil sie an anderer Urteilsstelle die strafbare Absicht des Angeklagten ersichtlich ohne weiteres seiner Vorstellung entnimmt, dass Kb pflichtwiärig handeln werde. Dieser Zweifel wird noch dadurch bestärkt, dass nach dem Sachverhalt dem Angeklagten eine volle Erreichung seiner Zwecke auch ohne Dienstpflichtverletzung des Verwaltungsinspektors als möglich erscheinen konnte, wenn dieser nämlich sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung so rechtzeitig erfüllte, dass er inzwischen hinsichtlich der Beitragsrückstände nicht tätig zu werden brauchte. Hielt der Angeklagte es aber nur für möglich, dass Kg wegen der Darlehenshingabe pflichtwidrig weitere Stundung gewähren werde, oder sah er gas selbst als sicher voraus, so ist da-
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mit der innere Tathestand des § 333 StGB noch nicht erfüllt, der eine.dahingehende Absicht voraussetzt.
Allerdings.spricht die Strafkamner die Überzeugung aus,
Einstellung des Sachbearbeiters zu sichern. Damit ist indessen der von der Strafkammer selbst hervorgehobene Umstand nicht in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte mit dem ihm von seiner Genossenschaftsbank zur Verfügung gestellten Betrage von 300.- DM die Beitragsschuld bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse unmittelbar hätte abdecken können und es alsdann einer weiteren hinhaltenden Bearbeitung nicht bedurfte, zumal infolge der Betriebsschliessung weitere Beitragsansprüche nicht mehr entstehen konnten. Wenn nämlich der Angeklagte, -der durch die Darlehenshingabe an Km auch nach Auffassung der Strafkammer letzten Endes seine Beitragsschuld bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse abtragen wollte, mit derselben Summe die Abdeckung unmittelbar und sofort vornehmen konnte, 90 kann die hinhaltende Bearbeitung durch TE nicht der Zweck, sondern allenfalls eine. Voraussetzung der Darlehensgewährung an diesen gewesen seinz denn durch die Darlehenshingabe anstelle unmittelbarer Abtragung wurde eine solche hinhaltende Bearbeitung überhaupt erst möglich und erforderlich.
Dieser Verkennung der inneren Zusammenhänge entspricht es, dass die Strafkammer sich anderer Deutungsmöglichkeiten für die Beweggründe der Darlehenshingabe, die sie als sonderbar bezeichnet, anscheinend nicht bewusst geworden ist. Als bestimmender Grund für die Darlehensgevährung ist ins-
besondere das Gefühl der Dankbarkeit gegenüber dem Verwaltungsinspektor KB für das bisherige, auf sachlichen Erwägungen beruhende Entgegenkommen in Betracht zu zichen, sowie auch die Möglichkeit, sich den zur Abdeckung der Beitragsschuld erforderlichen Bankkredit auf fremde Kosten zu beschaffen, indem Kistner sich zur Tragung der Bankzinsen verpflichtet hatte.
Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer erneuten Erörterung durch den Tatrichter.
Groß Krumme Hörchner
Engels " Hülle