Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.03.1952 – 2 StR 395/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2329 02
2_ StR 395/51,
Im Namen des Volkas
In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Kriminalkomuissar Adolf Jim geboren
am 1915 in SEE, 2.21. in dieser Sache in
Strafhaft, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iuäwig als beisitzende Richter. Bundesanwalt EP als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 27.Februar 1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. zu einer Zuchthausstrafs von zwei Jahren sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision auf den Aussprüch über die Aberkennung der Fähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Änter.
Die Beschränkung ist zulässig, da der angefochtene Teil des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbständigen rechtlichen Prüfung und Beurteilung zu-- gänglich ist. Eıne solche Beschränkung ist auch euf einen einzelnen Teil der Straffrage möglich, sei es, dass dieser Teil eine notwendige oder wahlfreie Folge ist (R6St 42,305 65. 296; GA 51, 179). Das Urteil ist somit im übrigen der Nachprüfung entzogen.
Nach § 31 StGB hat die Verurteilung zur Zuchthausstrafe die dauemde Unfähigkeit zur Bekieidung öffentlicher Ämter v..n Rechts wegen zur Folge. Eınen nur zeitweisen Yerlust kennt das Gesetz nicht. Der Ausspruch der Aberkennung auf die Dauer von fünf Jahren ist daher gesetzlich unzulässig. Die Ehrenfolge tritt ohne weiteres mit Rechtskraft des auf eine Zuchthausstrafe erkennenden Urteils ein. Es bedarf keines besonderen Ausspruches. "
Das Revisionsgericht konnte nach § 554 StPO den fehlerhaften Urteilsspruch ändern.
Dr. Moericke Dr.Dotterweich Werner Dr ‚Sauer Dr. Iudwig