Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 06.03.1952 – 5 StR 126/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_3tR 126/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Justizassistenten Herbert 2 ED in Te, TgBstr.@P, geboren an EEE 1915 in SE,
wegen Bestechung
hat der 5..„trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsidernt Dr. Neumenn
als Vorsitzender, Sundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Lise Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsteamter der “eschäftsstelle; für Recht erkannt:
_ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.September 1951, soweit es den Angeklagten REED von der Anklage der Bestechlichkeit freispricht, nebst den zugrundeliegehden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das sandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
n I
vrürnrde :
Ler Angeklagte RB war im Jahre :947 als Gefängrisaufseher in der Untersuchungshaftanstalt Berlin beschäftigt, in welcher der Kaufmann Willy R GERD in Untersuckungshaft wegen Betruges einsaß. FilBhaite während seiner Haftzeit im großen Tnfange Gewürze (Kümmel und Paprika) gegen Zahlung von Vorschüssen an Interessenten auf schriftlichem Wege angeboten. Auf ürund ihrer langen Bekanntschaft veranlasste BB den Angeklagten REEWB im bei Dur>kführung der Geschäfte Hilfe zu leisten. Der Angeklagte FBorachte die Schreiben des BEE zur Post. Die auf die Angebote des PB eingehenden Vorschüsse der Interessenten auf die ihnen von BB ir Aussicht gestellten Iieferungen wurden an WiiBünerwiesen una von ihm dem in Untersuchungshaft befindlichen BB übergepen. Hierfür erhielt REED 2% der vereinnahnmten Gelder. BEE war, vie das Landgericht feststellt, weder willens noch in der Lage, die angebot.:nen Warer zu liefern.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 6.9.1951 den Angeklagten RB vor der Anklage der Bestechung und der Beihilfe zum Betrug freigesprochen. üegen dieses Urteil hat die Stzatsanwaltschaft Revisi n eingelegt, soweit der Aneuklagte REED vn der Anklage der Bestechlichkeit freigespr.chen ist. Die Revisi:n führt zur Aufhebung des Urtelli:.
Das sandsericht meini, der § 3?2 StGB srforiere eire Handlung. die innerhalb des Dienstbereichss eines Beamten liegt. Eine solche Handlung sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Bsamte für eine außerdicnstliche Tätigkeit Vorteile in Form von Pr’ visionen anniumt, mag auch die ausderhalb der dienstiichen Tätigkeit liegende Hardlung, für die sich der Beamte bezahlen läßt, pflichtwidrig sein. In dissem Faile jäge sine pırivaigerchÄftliche Tätigkeit des An-
geklag;er R@EB vor
- 3.
Nach , 4. der Dienst- und Vollzugsordnung für die Gefangenenanstalten v.m 1.August 1923, die in dieser Fassurg in Serlin anzuwenden ist, ist jeder nichtdienstliche Verkehr der Aufsichtsbeamten der Haftanstalten mit den Gefangenen unzulässig, ebenso Gesch fte mit Gefangenen, Vermittlung von Aufträgen derselben, Annahme von Geld und anderen Sachen als Geschenk oder zur Verwahrung.
Der Briefverkehr der Untief. wird durch den Lichter überwacht (§ 114 Kr.5 a.a.0.). Wie die von den Gefangenen geschriebenen unadhh sie gerichteten Briefe zu behandeln sind, ist ebenfalls in § 114 geregelt. Der Besitz von Geldern und anderen Sachen ist durch den Vorsteher zu genehmigen.
Gegen alle diese Vorschriften, die dem Amgeklagten KU Vekannt gewesen sein mußten, hat er verstoßen und hierfür Vorteile in, Empfang genommen.
„ine in sein Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur, wer eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein salcher Mißbrauch der amtlichen Stellung enthält keine reine Privattätigkeit, sondern einc in das Amt einsohlagende pflichtwidrige Handlung (RGSt Bd.69 3.394 und die dort angef. Entscheidungen).
Das vandgericht wird nunmehr die Sache unter dem angegebenen rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu prüfen kaben.
Dr. Yeumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt