Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 4 StR 817/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 2272 062 7
Im Nemen des Volkes
In der Stra£fsache gegen
den Schuhmachermeister Franz M ED zu: zen geboren em 1315 in zu, Kr. vB
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin .als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom : 30. Juli 1951 wird verworfen,
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Die zehnjährige Nargret VB suchte den Angeklagten in seiner Werkstatt euf. Dieser begann mit dem Kinde, dessen Alter er zutreffend schätzte, ein schlüpfriges Gespräch und geriet dadurch in geschlechtliche Erregung. Der Angeklagte schloss die Tür ab, begab sich in die Kühe des Ofens - etwa fünf Schritte von dem KEdchen entfernt -, entblösste, dem Kinde abgewandt, seinen Geschlechtsteil und onanierte bis zum Samenerguss. Obwohl der Angeklagte mit einer Hand seine Arbeitsschürze angehoben hatte. um nach einer Seite die Sicht zu nehuen, '. gewahrte das "mit offensichtlichem Interesse!" zuscheuende Liäächen, wie der Angeklagte Bewegungen mit der Hand mechte, wie etwaswegspritzte, und wie der Angeklagte dann Asche darüber streute. |
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines YVerbrechens gegen § 176 Abs 1 ir 3 StGB. verurteilt. Dage,seuı wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbe-
schwerde.. ' 5 Der Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in der Form der Verleitung zur Verübung . einer unzüchtigen Handlung ®% wird schon dadurch verwirklicht, dass der Täter zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust auf den I Willen des Kindes einwirkt, und dass dieses infolge -die-
ser Einwirkung eine unzüchtige Handlung begeht; nicht erforderlich ist dagegen, dass das Kind als Opfer der Tat die Unzüchtigkeit des Vorganges, an dem es verleitet teilnimunt, auch in seinen Einzelheiten, yversteht..{RGSt, 73, 246). Der Tatrichter hat nun als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte aus Sinnenlust durch das einleitende vun-
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ichtige Gespräch, des Verriegeln der Tür und durch
eschlechtliche lfeugier des Kindes gevieckt unü so zu einer geflissentlichen, also nicht bloss arglosen Betrechtung eines Vorgangs veranlasst hat, der das allgemeine Schen- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Tinsicht verletzte. In der gsflissentlichen Anteilnahne an diesem Verhalten des Angeklagten liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unztichtige Gandlung, die das Kind verübt hat (vgl RBCHSt 1, 168, 172 22). Dass es den Geschlechtsteil des Angeklagten nicht sehen konnte, nimmt der Selhstbefriedigung in Gegenwart des kädchens nicht die äusseren werkmale eines schweren Verstosses gegen Zucht und fitite in geschlechtlicher IWinsicht; darauf allein eber kommt es, was die Revision übersieht, entscheidend an. soweit es sich um die objektiven Voraussetzungen des Unzuchtsbegrifies handelt.
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Zum inneren Tatbestand hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte das Lebensalter des Kindes gekannt hat, und dass er sich über die Wirkung seines Verhaltens auf das Kind auch im klaren war. '
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Der Urteilszuramaenhang läsrt auch erkennen, dass er des Berrusstsein von der Unzüchtigkeit der Handlung oo hatte. Zr N 23
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Groß Engels. . Dr. Hülle Be Ze Glanzmann / - . Dr. Augustin.
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