Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 06.03.1952 – 4 StR 687/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2272 00 or

Im Namen des_Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinenschleifer Pau H ÜEED =.: sn geboren am ED 1915 ir EEE.

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als. Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Süunaezrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter(g>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Lanägerichts in Essen vom 7.Juni 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht verurteilt wor- ‘en ist. In diesem Umfange wirä die Sache zur neuen Vernanälung und Entscheidung, auch über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-.:

Gründe§

Der Angeklarte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Nötigung zur Unzucht zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschveräe; sie iss bezrindet. Das Lanägerichi gibt in den Urteilsgri'nden zunächst die Bekundungen der 153 Jahre alten Ursula SED ieier; danach hat üas Määchen vergeblich versucht, dem Angeklagten zu entksmmen. Er hielt es Test, stellte es mit dem Rücken an die Wand eines Hauses und fasste ihm mit der Hand unter dem Rock über dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil. Da sich das Mädchen wehrte unä nach dem Angeklagten trat, stellte er sich auf die Füsse der Ursula SCHE, =: ihr Gen Schlüpfer aus und ärang mit seinem Glied in ihren Geschlechtsteil ein. Auf die Gegenwehr des Nädchens liess er dann von ihm ab. "

‘ Des Landgericht schliesst an die Wiedergabe dieser Bekundungen dte hiervon teilweise abweichenden Aussagen der Zeugin Mia Pi unä äie Sutachtliche Äusserung äss Sacnverständigen an, ‚der in wesentlichen Punkten, nicht aber in allen Einzelheiten der Ursula Sci Giauben geschenkt hat. Nach seiner Auffassung ist es mit Sicherheit zu einem Vorfall in der von dem Mädchen geschilderten Art gekomuen, wobei der Angeklagte seinen entblössten Geschlechtsteil gegen den Körver des Kindes edrückt habe. Der Sachverständige versagt aber den Angaben des Mädchens, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile gekommen, den Glauben.

oa

Nunmehr fährt. das Lanägericht in den Urteilsgründen wörtlich fort: "Die Kammer trug keine Bedenken, sich dem Gutachten anzuschliessen und die tatsächlichen Feststel-

lungen im Sinne des Gutachtens zu treffen",

Aus diesem Aufbau der Urteilsgründe ergibt sich nicht zweifelsfrei, was das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme als festgestellt erachtet hat. Zwar führt es bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe unzüchtige Handlungen an dem liädchen vorgenommen, er habe seinen entblössten Geschlechtsteil gegen der Körper des Mädchens gedrückt, Es nimmt somit im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen auf Grund der Bekundungen der Ursula SciED 21.5 erwiesen an, dass der Angeklagte in dieser Weise sich an dem Mädchen vergangen hat. Worin aber die Gewalt zu ersehen ist, wit der er diese Handlungen vorgenonmen hat, lassen die Urteilsgründe mit der erforderlichen Klarheit nicht erkennen. Da das Mädchen nach Auffassung des Sachverständigen, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, nicht in allen Einzelheiten Gen Bucaverhalv zuireiienu gupeiiidert Zur, bIUibi ch iten, ob und inwieweit das Landgericht die Darsteilung der Ursula SB ürer die Geweltanwendung Ges Angeklagten und ihre Gegenwehr geglaubt und zur Urteilsgrundlage gemacht hat. Fehlt es sonach an einem die Verurteilung tragenden Sachverhalt, so bestehen auch gegen die Annahme des inneren Tatbestands äurchgreifende, rechtliche Bedenken. Da sich der An-. geklagte nach den getroffenen Feststellungen zur Zeit der Tat im Zustande einer mittleren Trunkenheit befunden hatte (2,24 %o Blut alkoholgehalt), bedurfte es des Nachweises, dass er sich in dieser Verfassung aessen bewusst gewesen ist, unzüchtige Handlungen mit Cewalt an dem Mädchen vorzunehmen. Das angefochtene

oO

Pr

4 - Urteil lässt hierzu jede Feststeilung vermissen.

Die aufgezeigten Mängel müssen zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht bestraft worden ist. Darit entfällt auch der Freispruch von der Anklage der versuchten Notzucht und der Unzucht mit einem Kinde, der rechtsirrtümlich ausgesprochen worden ist, weil die Schuldfrage hinsichtlich einer einheitlichen Tat nur einheitlich beurteilt werden konnte. Das Landgericht ist im Rahmen der Aufhebung nicht gehindert, den auf Grund der neuen Verhandlung festgestellten Sachverhalt unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu wirdigen, zu denen nach Ger Sachlage Anlass besteht. "

Groß Engels Dr.Hülle Glanzmann Dr.Augustin