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BGH Urteil vom 06.03.1952 – 3 StR 1139/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Beförderungsdiebstahl liegt immer vor, wenn der Dieb innerhalb. eines Eisenbahnhofs einen Gegenstand der Beförderung stiehlt und die Verwahrungsmittel ablöst. Ob die Gewahrsamserlangung dieser Ablösung nachfolgt oder vorhergeht, ist dabei nicht entscheidend.

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Gesetzs StGB § 243 ziff 4

Rechtssatz: Beförderungsdiebstahl liegt immer vor, wenn der Dieb innerhalb. eines Eisenbahnhofs einen Gegenstand der Beförderung stiehlt und die Verwahrungsmittel ablöst. Ob die Gewahrsamserlangung dieser Ablösung nachfolgt oder vorhergeht, ist dabei nicht entscheidend.

Aktenzeichen: 3 StR 1139/51

Urt. v. 6. März 1952 LG Darmstadt

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Angestellten Richard S EEEmm> aus Gem 2, geboren am EEE 1927 in OMBWCSR, 2.21. in Unter-

suchungshaft, .

wegen schweren Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanvalı > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Juli 1951 im Falle des fortgesetzten Diebstahls und im Gesamtstrafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen zweier Diebstähle am Bahnhof Dieburg und wegen eines fortgesetzten Diebstahls am Bahnhof Darmstadt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 243 Abs 1 Ziff 4. StGB. Sie ist teilweise begründet.

Der Angeklagte hat Ende März und Anfang April 1951 an drei in kurzen Zeitabständen aufeinanderfolgenden Tagen am Bahnhof in Darmstadt jeweils am Gepäckbahnsteig ein Paket mit Kleidungsstücken weggenommen, die Umhüllung in einem abgestellten Leerzug abgenommen und die in einen Koffer umgepackten Kleider weggeschafft.

Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer als fortgesetz-.

ten einfachen Diebstahl i.R. gewürdigt. Sie ist der Ansicht, der Angeklagte habe die Pakete ohne Einwirkungsmöglichkeit der Bahnbediensteten jeweils in unbesetzte Züge, also an einen für ihn sicheren Ort verbracht, bevor er die Verwahrungsmittel entfernt gehabt habe. Demnach sei der Diebstahl durch Erlangung einer sicheren Herrschaftssewalt bereits in dem Zeitpunkt vollendet gewesen, in dem der Angeklagte, ohne verfolgt zu werden, sich in dem ihn schützenden Eisenbahnwagen befunden habe. Das Ablösen

der Verwahrungsmittel stelle sich als eine nachfolgende Handlung dar.

Dieser, das Anwendungsgebiet des § 243 Ziff 4 StGB zu sehr einengenden Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn auf einem Eisenbahnhof Beförderungsgut durch Abschneiden oder Ablösen der Be-

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festigungs- oder Verwahrungsmittel gestohlen wird. Das war hier der Fall. Wegnahme der Pakete und Ablösen der Verwahrungsmittel erfolgte innerhalb des Bahngeländes. Das ist für die Frage, ob Beförderungsdiebstahl vorliegt, entscheidend.

Es kann nicht allein darauf ankommen, ob der Täter die sichere Herrschaftsgewalt und damit den Gewahrsam an einem entwendeten Paket schon vor der Beseitigung der Umhüllung erlangt hat. Wollte man in diesem Falle die Anwendung des § 243 Ziff 4 StGB ablehnen, so könnte der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, den in öffentlichen Verkehrsanstalten befindlichen Beförderungsgegenständen einen erhöhten Schutz zu gewähren, nur unvollkommen erreicht werden. Gerade die auf Bahnhöfen in der Umladung begriffenen Gepäckstücke sind der Gefahr des Diebstahls besonders ausgesetzt, weil sie der Transportführer nicht ständig über- . wachen kann. Deshalb darf ihnen der erhöhte .Strafschutz auch daun nicht versagt werden, wenn der Dieb den Gewahrsam daran schon vor der innerhalb des Bahnhofs ausgeführten Beseitigung der Verwahrungsmittel erlangt haben sollte. Die Versagung ist ':.umsoweniger gerechtfertigt, als der Dieb sich die ungefährdete, eine Entdeckung durch das Bahnpersonal ausschliessende Herrschaftsgewalt über den Inhalt des Paketes, auf den sich ja normalerweise seine Aneignungsabsicht beschränkt, regelmässig erst dadurch verschaffen will und verschafft, dass .er noch innerhalb des Bahnbereichs das Unpacken des Paketinhalts vornimmt. Auch hier war es so.

Das im Gesetz gebrauchte Wort "mittels" zwingt zu keiner anderen Auslegung. Im Fall des Erbrechens eines

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Behältnisses steht der Annahme eines schweren Diebstahls nicht der Umstand entgegen, dass der Täter das Behältnis in einen anderen Teil des Gebäudes oder des dazugehörigen umschlossenen Raumes bringt und dort erbricht (RGSt 40, 94; 11, 208). Es ist nicht gerechtfertigt, den Schutz,

den der Gesetzgeber dem innerhalb öffentlicher Bahnanlagen befindlichen Beförderungsgut zugedacht hat, weniger welt zu erstrecken, als er für die in einem Gebäude aufbewahrten Sachen besteht. “

Der Diebstahl auf dem Bahnhof Darmstadt ist daher unter den Voraussetzungen des § 243 Ziff 4 StGB begangen worden. Des Vorliegens der äusseren Tatbestanäsmerkmale dieser Straftat war sich der Angeklagte auch bewusst.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang und des Gesamtstrafausspruchs. Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs bestehen keine Bedenken.

Dagegen kann der Meinung der Revision, auch die beiden am Bahnhof in Dieburg vom Angeklagten verübten strafbaren Handlungen seien als Beförderungsdiebstähle zu beurteilen, nicht beigetreten werden. Dort hat er zwar ebenfalls an zwei verschiedenen Tagen je ein Paket entwendet. Er hat aber keines der beiden innerhalb des Bahnhofsbe- ' reichs geöffnet, sondern erst in einiger Entfexnung davon.

Dieser Sachverhalt genügt nicht zur Anwendung des 8 243 Ziff 4 StGB. Das Ablösen der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel muss auf dem Bahnhof erfolgen, also innerhalb der dazugehörenden Anlagen. Eine Ausdehnung der genannten Vorschrift, wie sie in der Rechtslehre gelegentlich gefordert wird, ist angesichts ihres kla-

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ren Wortlauts nicht vertretbar. Das Reichsgericht hat nur die entsprechende Anwendung auf Fälle der Art, wie sie hier vorliegen, zugelassen (DR 1943, 756 Nr 16). Mit der Aufhebung des § 2 StGB scheidet diese Möglichkeit aus.

Insoweit war daher die Revision unbegründet und verfiel der Verwerfung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus