Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.03.1952 – 3 StR 284/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ho 2277 006

3_StR_ 284/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneidermeister Heinrich 5 EEE ..:: SCEEEED- äcrı geboren am ED 1907,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsena; des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6 November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanval :

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br

RZ Ze

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 4. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemitrels, an das Lendgericht zurückverwicsen.

Von Rechts wegen

Ks

eründe:s Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Unzucsht mit eirem Kinde zu acht Konaten Gefängnis erurieilt werden. Die mit der Rerisicn erhobene Sachrüge ist begründet.

Allerdings ist das, was zu deren Rechtfertigung vorgebracht 5st, nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entscheidung zu gefährden. Denn dic einzelnen Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters, gegen die mit der Revision nur im Falle eines - hier nicht vorliegenden - Verstosses gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungssätze erfolgreich angekämpft werden kann.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erfcrderliche Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass das Urteil einen Nangel enthält, der zu seiner Aufhebung nötigt,

Darin ist zwar der äussere Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB rechtsnedenkenfrei festgestellt. Aber zur inneren Tatseite ist nicht ausreichend Stellung genorren. Nur die wellüstige Absicht des Angeklagten ist als erwiesen erachtet, Darüber, ob er das Alter des verletzten jfädchens kannte, enthalten die Urteiisgründe nichts. Da es im Zeitpunkt der Tat schon 12Y2 Jahre alt war, waren Ausführunger über die Kenntnis seines Alters, gegebenenfalls über seine körperliche Entwicklung und äusserliche Erscheinung unentbehrlich.

Bei dem Fehlen jeglichen Anhaits in den Urteilsgründen für das Bewusstsein des Angeklagten, dass das Kind noch nicht

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14 Jahre ait war, ist nicht zu erkennen, ob das Landgericht diese Frage überhaupt untersucht hat. Deren Bejahung ist abe eine der Grundlagen, ohne die kein Schuldspruch ergchen konn

te.

Infolgedessen konnte das im übrigen keinen Rechtsfehler aufweisende Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Kirchner Koeniger' Busch

Scharpenseel Baldus