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BGH Entscheidung vom 27.02.1952 – 1 StR 391/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strefsache gegen

die Wirtschafterin Zlse 8 «EEE» aus HB geboren om EB 1909 in su ,

wegen Meineids

hat der :. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Oktober ‘952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter &.s Vorsitzender,

BunGesrichter WHantel Bundesrichter Dr. Geisr Bundesrichter Glanzmarn

Bindesrichier Dr. Jagusch as beisitzende Richter,

Oberstaaisu...c.... DV: ment . als Verireter der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 27. Februar 1952 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist unbagrünädet. Das Präsidium hatte am 2‘. Dezember 1951 Landgerichtsäirektor Dr. I. zum Vorsitzenden der grossen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr.$S. zum Stellvertreter bestimm‘, Letzterer führte in der Haupiverhandlung, die am 26. und 27. Februar 1952 stattZend, den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr. H. war aıs Vorsiizender der Kammer für Wertpapierbereinigung stark ir Anspruch genommen und nur ausnahmsweise in der Lage, den Vorsitz in der grossen Streikammer zu führen, Wäre diese Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1952 sder für einen jängeren Zaitraum in Aussicht gensmmen gewesen, so wäre die Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, da der zum Vorsitzenden bestelite Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluß auf den Geschäftsgang der Kammer ausüben konnte (BGHS4 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach der dienstlichen Ausserung des Landgerichtspräsidenten war zum 1. Oktober i951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirekt.r geschaffen worden. Mit ihrer baldigen Besetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsverteilung. Es sing davon aus, dass der zu ernennenäe Landgerichtsdirektor baid eintreffen una den Vorsitz in der grossen Strafkammer, Zür den ihn das Präsidium in Aussicht genommen hatte, übernelimen werde. Nachdem er er-

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nennt war, wurde die Geszhäftsrerteiiung im März 1952 neu geregeit und er zum Vorsitzenden der grossen Stratkammer bestimmt. Mindestens zur Zeit der Haup‘verhand-- zung hatte sich nieran richts Entscheidendes geändert. Bei dieser Sachlage bestehen gegen den Geschäftsverteilungspisn und die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. 3. keine Bedenken {BGH Urteile 1 StR D5B/E2 som !2. August “952 und 1 STR 340,52. 0m 2i.. Ok- +ober 952).

Darauf, Güass die Zeugen Time ED und Hans rED>

nicht gemäß § 57 Abe 2 StPO belehr; werden sind, xann die Revision nicht gestützt werden \BGHST ., 9).

No die Zeugen ri und Hera SchggD die von

ihnen behaupteten Wahrnehmungen machen kınnten, hatte der Tatrıchter zu enischeiden. Er nat einen Augenschein eingenommen und dabei, wie die Urteiisgründe zeigen, güun berücksichtigt, dass die Örtlichkeit zwischen der Tatzeit und der Ausenscheinseinnahme verändert worden ist.

Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteiı keine Bedenken, Das gilt auch für die Gründe, eus denen das Lenögerichs von einer Strafmilderung nach $ :57 StGB und der Zubilligung mildernder Umstände abgesehen het. Es hat die Strafzumessung eingehend und in rechtlich

nicht angreifbarer Weise begründet und die Ablehnung nicht nur darauf gestützt, dass eine Eidesbelehrung stattgefunden hat.

Richter Mentel Dr, Geier Glanzmamn Jagusch

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