Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.02.1952 – 2 StR 585/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 str 585/52 2306 039
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Be Ra ar Wer
den selbstandigen Journalisten Fred T in
eus Hp; zeboren sm EEE 1205 in Su wegen Landfriedensbruchs
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2%, September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitbzende Richter,
Oberstaatsanwal.t Dr. in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt wei der Verkündung als Vertreter der"Bundesanwal tschaft, Justizengestellter
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ’
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Februar 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Strafaeusspruch aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen ver- pr handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Zzun Schuldstruch ist die Revisien offensıchtlich
unbezründet. Dagegen leiden die Strafzumessungserwä- >‘ gungen an einem den Stralausspruch gefährdenden ılangel. a Bei der Beweiswürdigung zur SchtlATrage gibt die Straf- ba kammer ıarer üterzergung Ausdruck, trotz Verdachtis ge- Sa gen den Angeklagien sei der Nachweis nicht erbracht, TR "dass er eıne fürrerde Rolle innernaln der fienschenmen- = ge gespielt und sich als Raädelsführer betätigt hat; . cbensowenıg konnte festgestellt werden, dass sich der Ti Angeklagte des Widerstands gemäss § 117 StGB schuldig 4 gemacht hat", Deshalb hat die Strafkammer ihn nur wegen a einfachen Landfriedenspruchs nach § 125 Abs 1 verurteilt, n
\ Re ; Beı den Strafzumessungserwagungen legt die see. u kammer dem Angeklagten erschwerend zur Last, dass er sich ın vordersier _eihe, unrittelber vor der rolizeikette, aufhiel; und fährs wörtlich forts "Die Relle, die dieser Angeklagte zespielt hat, is ausserordentlich zweideutig und nicht völlig aufgeklsrt, äls Sühne für seine ıat erschien eine Geföngnisstrafe- von fünf
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‚oneier anzemessen vnd ausreichend", -it der "ausser" ordentlich zweideutigen und nicht völliz aufgeklärten „olle", die der Angeklagte ;espielt habe, meint die vircofkam’er offenbar den Verdacht, sr habe sich als wıcelsführer betrtigt, Ten Verdacht hielt sie nicht fer arnmiesen, Die Sirafzumesrungsgrände legen
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ober ie ermutuns nahe, dass der Verdacht trotzdem
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zuungunsten des Angeklagten das Strafmaß beeinflusst hat, Ein bloßer Verdacht darf einem Angeklagten auch im Strafmaß nicht zur Last gelegt werden,
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