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BGH Entscheidung vom 20.02.1952 – 4 StR 827/52

4. Strafsenat

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9797 043

4_ StR 327/52

Im Namen des Volkes In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Laborhilfsarbeiter Franz T B ::: VER. <ooren :: ED 1904 i:. vi U Ba

wegen Unterbringung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels,

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Stsatsanwalt nn ;er Verhandlung

Staatsanwalt Dr .(üD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftssteile,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20.Februar

1952 wird verworfen,

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Von

Gründes

Das Landgericht hat die Unterbringung des nicht zurechnungsfähigen Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt; denn es hat im Verfahren nach 8 429 a StPO nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dieser im Sommer 1951 im Stiegenhaus oder in seinem Zimmer unzüchtige Handlungen mit der damals 8-jäh-

rigen Astrid KB ‚orzgenommen habe, 1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechtes. Fe

Die Besonderheit der Beweislage, vor die sich der Tatrichter gestellt sah, ergab sich daraus, dass das Kind in der Hauptverhandlung, völlig verschüchtert, nicht zu bewegen war, seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten wiederzugeben. Die Jugendschutzkammer war daher bei. der Aufklärung der Vorgänge, die der Beschuldigte als ® harmlos hinstellte, auf das angewiesen, was das Mädchen früher seinem Vater und der Polizeibeamtin im Ermittlungsverfahren erzählt hatte. Da beide Darstellungen des Kindes nach tatrichterlicher Überzeugung erheblich von einander abweichen, hat die Strafkammer das

Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Hinblick auf die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zum Nachweis des äusseren Tatbestandes des 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht als ausreichend erachtet; dabei hat

sie die Beweistatsachen näher gewürdigt. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

§ 261 StPO ist nicht verletzt, Die Ausführungen

des Urteils geben keinen ausreichenden Anlass zu der

- 3.

Annahme, dass die Strafkammer die Anforderungen an

die Bildung der richterlichen Überzeugung überspannt habe (vgl BGH NIW- 1951, 83, 122). Auch § 267 Abs 6 StPO ist beachtet; danach müssen die Gründe des Urteils lediglich ergeben, weshalb der Richter die beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung nicht angeordnet hat. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der angefochtenen Entscheidung; sie bringt klar zum kusdruck, dass es die zur Verwirklichung der Tat erforderlichen äusseren Tatunstände nicht für nachgewiesen hält, Der die Entscheidung tragende Grund kann damit vom Revisionsrichter nachgeprüft werden.

Auch die Sachrüge kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen,

Das Urteil enthält nur scheinbar einen Widerspruch, Es führt auss "Es ist eigenartig, dass Astrid Km ıhrem Vater, obwohl er nicht besonders in sie gedrungen ist, etwas von dem ’hässlichen Ding’! und vom Hin- und Herwackeln erzählt hat, während sie der Kriminalbeantin, die naturgemäss möglichst alles aus dem Kind herauszuholen bestrebt gewesen war, hiervon nichts gesagt hat," Die Revision verweist darauf, dass nach einer anderen Feststellung das Mädchen der Polizeibeamtin berichtet habe, der Beschuldigte habe hin- und hergewackelt. Geht man den Bekundungen der beiden Zeugen nach, die das Urteil in ihren Einzelheiten festhält, so hat das Kind über seine Erlebnisse im Zimmer u.a,

gesagt;

zu Seinem Vaters der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, ein hässliches Ding herausgeholt und sich stöh-

nend über sie gebeugt (also nicht hin- und hergewackelt);

zu der Polizeibeamtin: der Beschuldigte habe seine Hose geöffnet, sich auf sie gelegt und hin- und hergewackelt

(ohne das hässliche Ding zu erwähnen),

Das Kind hat also dem Vater gegenüber das "Yackeln'" und bei der Folizeibeamtin das "hässliche Ding" unerwähnt gelassen. Die Zusammenfassung dieser Unterschiede ist in den mit-- geteilten Satz missglückt; der Zusammenhang der Gründe lässt äber erkennen, was das Landgericht hat sagen wollen, Abweichungen in der kindlichen Darstellung sind in der Tat vorhanden; ob sie für die Beweiswürdigung wesentlich waren. entzicht sich als Tatfrage der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Lük-

ken in der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar, Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung

beantrast.

Groß Hölle Engels

Dr. Augustin Martin