Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 19.02.1952 – 1 StR 6/52

1. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer August. H ED. aus ED bei Eu DEE, geboren am GP. EEE GE in Stein Kr. En TOD. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 6. Juli

1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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bie Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube beruht nicht’auf Rechtsirr- _ tum. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Schwurgerichts deutlich hervor, dass der Angeklagte den Händler KGB plannmässig an einen abgelegenen Ort gelockt, dort angeschossen und schliesslich erschlagen hat, um ihn zu berauben. Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht an diesem Tathergang keine Zweifel. Eine vorsätzliche heimtückische Tötung aus Habgier und zur Ermöglichung einer andern Straftat ist damit ausreichend dargetan (§ 211 Abs 2 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass nicht schon der erste Schuß des Angeklagten tödlich war, dass er, um sein verbrecherisches Ziel zu erreichen, noch zwei Schüsse atgab, dann einen Knüppel und ein Messer gegen Kammeter benutzte und ihn schliesslich mit einem Stein . erschlug. Die Tat verlor das Wesen einer einheitlichen, heimtückischen, auf Raub gerichteten Tötungshandlung nicht dadurch, dass nach Abgabe des ersten Schusses die Überlegung des Angeklagten hinzutrat, Kammeter nun auch als Belastungszeugen der begonnenen Straftat beseitigen zu müssen. Die Angriffe der Revision gegen diese Tatbeurteilung sind offensichtlich unbegründet. Sie war daher zu verwerfen.

Die Anordnung der Urteilsgründe bietet Anlass

#2 einem dringenden Hinweis auf die Grundsätze der

Entscheidung RGSt 71, 25, deren sinngemässe Beach-

tung auch in einfacheren Sachen stets zweckmässig ist (vgl auch OGHSt 1, 147).

Richter Mantel Ir. Geier

Glanzmann Jagusch