Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 41/52

5. Strafsenat

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Raphael Egon R NEED,

geboren am EEE 1695 ir up, Kreis SHEENEEEED, wohnhaft in Pe, DEE traSce@B zur Zeit in Untersuckhungshaft,

wegen Abtreibung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Oktober 1951 wird verworfen.

‚Die Kosten des kechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-2- “Pr Gründe:

Der Angeklagte ist wegen vollendeter Abtreibung in 14 Fällen und versuchter Abtreibung in 7 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 \.onaten verurteilt worden. Die von ihm hierzegen ein-- gelegte Revision rügt Verletzung formellen und materiellen ..ecits.

I.

Das Urteil stellt, nachdem es den Lebensgang und das Gesamtverhalten des Angeklagten ausführlich geschildert hat, fest, das er das _ Entgelt für die Abtreibungen nicht zur Deckung der Unkosten, sondern & sich als regelrechte kinnahmequelle auf die Dauer gedacht hatte, und : daß er auch ein unverhältnismässig hohes Entgelt vereinbart oder entgegengenommen hat. Da § 218 übs.3 StGB für den Regelfall Zuchthausstrafe androht und nur, wenn besondere Entschuldigungszründe vorliegen, es bei einer Gefängnisstrafe bewenden lässt, ist die Feststellung daß die Fälle, in denen der Angeklaste sich Geld hat versprechen oder & zahlen lassen, nicht als minderschwere angesehen werden können, ausreichend, ohne daß bei jedem _inzelfall noch eine ausführliche Begründung zu geben ist.

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Zwar müssen nach der jetzt geltenden Fassung des 3 267 Abs.3 StPO:: die Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe be- ä stimmend gewesen sind. Es ist indessen nicht vorgeschrieben, daß die- A se Umstände bei der Festsetzung der Strafe am Schluß des Urteils dar- h gelegt werden. Das Landgericht hat diese Umstände bei der Schilderung ! und der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ausführ- a lich dargelegt. übrigens ist in der Mehrzahl der Fälle auf die ge- i fi

ringste zulässige Einsatzstrafe erkan::t worden.

Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Kechtsprechung den Standpunkt, daß mehrere gewerbsmässig begangene ibtreibungen selbständige Handlungen sind und keine einheitliche Sammelstreftet bilden (vgl. BGH St.Bad.I S.41). Im vorliegenden Falle ist aber gar keine Gewerbsmässigkeit im Rechtssinne angenommen worden, da auch das StGB bei der Abtreibung den Umstand der Gewerbsmässigkeit richt mehr kennt.

In der Entscheidung BGä St.3d.I 3.114 und in der vom 15,.Tebruar 1951 (BGH St.Ba.I 3.50 (62) Jist ferner ausgesprochen, Gaß die A:R I mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegenstandslos geworden

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und seitdem nicht meiır anzuwenden ist.

Daß eine tatsächlich gewerbsmässig betriesene Abtreibung stets eine fortgesetzte Handlung darstelle, hat das Reichsgericht niemals ausgesprochen.

Alles das, was die Revision als mildernd vorträgt, ist auch in Urteil berücksichtigt. Es ist aber fehlsan, wenn die Revision glaubt, das Gericht müsse aus den vom Angeklagten vorgetragenen «ilderungsgründen die von ihm geforderten Folgerungen auch ziehen.

In den beiden Fällen 1 und 2 des Urteils ist eine Einsatzstrafe von 1 Jahr Zuchthaus festgesetzt. Diese Strafen fallen nicht unter |

§ 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949, der die Einstellung des Verfahrens nur für den Fall vorschreibt, daß eine Freiheitsstrafe

bis zu 6 konaten zu erwarten ist.

Hiernach war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. YTaschow

Dr. Koffka Schmidt oe