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BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 5 StR 1/52

5. Strafsenat

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2251 079

"Pür das Nachschlagewerk! 7 Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; § 53 StGB

Rechtesatzı Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist.

Aktenzeichens 5 StR 1/52 Urt. des BGH vom 14.Februar 1952 SchwG Berlin

5 str _1/52

In Namen des Volkes

——

In der strafsache

gegen

den Polier Adolf, Friedrich K GERD, a N geboren am EEE 1911 in EM (üestfalen),

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bandesrichter Schmidt als beisitzende \ichter, Bundesanwalt Dr. EREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED als Urkundsbeamter der “eschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 8. Juni 1951 wirä verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von llechts wegen -

gründe§

Der Angeklagte, dem der Eröffnungsbeschluß Körperverletzung mit tödlichem Ausgange zur Last gelegt hatte, ist entsprechend der Ankiage wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einer Woche zu einer Geldstrafe von 140.--Dil West und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die verhängte Geldstrafe wurde durch die erlittene Untersuchunsshaft als getilgt angesehen.

Die von dem Angeklagten eingelegte Revision: erhebt die allgemeine Sachrüge, indem sie sich auf Verletzung der Vorschrift des § 53 StGB stützt. Dem Rechtsmittel war der £rfolg zu versagen.

I.

i Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht angenommen, daß das Verhalten des Angeklagten in ursächlichem Zusammen- . hange mit dem Tode des R. stehe. Die Ursachenreihe wurde zwar nicht durch die zugefügten Körperverletzungen selbst, sondern durch das vom Angeklagten begonnene Handgenenge ausgelöst,

in dessen Verfolg der betrunkene R. obne besondere Zinwirkung des X. zu Fall kan. Die Frage der Verursachung ist hier zu trennen von der festgestellten strafbaren Körperverletzung, wie daraus erhellt, daß auch eine nur scherzhaft, mithin okne einen nebenhergehenden strafbaren Tatbestand, begonnenene dauferei, bei der starken Trunkenheit des R. den gleichen Geschehensablauf hätte zur Folge haben können, nämlich, daß \. über ein Hindernis fiel und sich hierbei tößlich verietzte.

II.

Im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht auch Zic Anwendbarkeit des § 53 StGB abgelehnt.

1.) Zwar ist dem angefochtenen Urteile nicht beizupflichten, insoweit es einen Angriff des R. auf den Anzeklagten verneint. Hier’ liegt eine offenbere Vermischung der Tatbestandsnmerkmale "Angriff" und "erforderliche Verteidigung" durch den fatrichter vor,

- 3 -

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sit den Worten,

Vu eg sei die Schuld des Ange:lagten, wenn er über- "haupt in Äriessgefangenschaft geraten sei; er hätte nicht nach Rußland gehen sollen", ö

„brachte R. seine “ißachtung gegenüber dem Angeklasten unter gen Vorwurfe schuldhafter Kriegsbeteiligung zum Ausdruck,

wobei sich der ehrkränkende Charakter dieser Beuerkung insbesondere auch aus den Zusammenhanze nit den voraussezangenen

Vorfällen ergab.

Diese Beleidigung nag wegen des hohen Trunkenkeitszraäus des 2. nicht schuldhaft gewesen sein - insoweit feult es au ausreichenden Feststellungen des Schwurgerichts -, jedoch bleibt dies belanglos, weil auch bei fehle:dem inneren Tatbestande die Ihre des Angeklagten schutzwürdig erscheint, mithin ein Angriff durch R. im Sinne des § 53 StG3 gegeben war.

2.) Unzulässig, d.h. durch § 53 StGB nicht mehr gedeckt, war aber die Art der Reaktion des Angeklagten.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte er den Zustand des R., dessen nachlassende Erkenntnisfähigkeit wahrgenommen und mBte daher - zumal bei der Geringfügigkeit des Angriffes - die Bemerkung des R. entsprechend gering werten. Die nach Art und Maß "erforderliche Verteidigung" konnte unter diesen Unständen nicht in einer tätlichen Abwehr - wie sie entgegen der Auffassung der levision durch das Schwurgericht zweifelsfrei festgestellt wird -— bestehen, sondern hatte sich allenfalls auf eine NWrwiderung mit Worten zu beschränken, sodaß dem Angeklagten für die von ihm begonnene Rauferei ein techtfertigungsgrund nicht zur Seite steht. Die Frage der Zumtbarkeit eines"Ausweichens" in das Lokal mag, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung in Bezug auf die etwaige Preisgabe der Interessen des Angeklagten, dahingestellt bleiben.

tft

III.

Den zutreffenden Ausführungen des Schwurgzerichts über den inneren Tatbestand des § 222 StGB ist nichts hinzuzufügen, Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, sind nicht zu erkennen. Die Revision

war daher zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Jdaschow

Dr. Koffka Schmidt