Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.02.1952 – 3 StR 1061/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Zugführer 2.b.V. der Bundesbahn Jose? D — aus K@D-D, EEE trasse @ ,‚. geboren am GEB 1595 in zog, xre. SM,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen
haben:
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Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des An eklagten wird das Urteil des Schwurgerich S In Aachen. vom 2. Juli 1951
a) im Schuldspruch dahin Verichtigt, dass 3% Angekl Be wegen Vergehens nach‘ '
? 2,225 & a StG in’ zünf. Fäl en ‚verürbeilt 8 2 N‘
b) im‘ Strafausspruch. aufgehoben: ..;. Im übrigen wird die "Reyision verworfen...
Im Umfang der Aufhebung wird die Sachexzur . anderweiten Verhandlung und üntscheiäing, " auch über die Kosten des Rechtsmittels, an . ! die Strafkammer des Landgerichte zurtickverwlesen.
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Von Rechts wegen : .
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Tällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von 18 -üonaten Gefängnis verurteilt worden. Er'hat im Jahre 1933
als SS-Mann in seiner Eigenschaft als SS-Nachrichten- ©;
führer in SCHEED vier Deutsche und einen Belgier, die durch Mitglieder nationalsozialistischer Formationen ver-
haftet worden waren, schwer misshandelt, zum Teil gemein- . ,
schaftlich mit dem Mitangeklagten SP. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
2.) Nach Verkündung des angefochtenen Urteils ist durch die Verordnung Nr 254 die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 in
der britischen Zone zurückgenömmen worden. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Verbrechens gegen die Mensch-
lichkeit ist somit weggefallen. Eine Aufhebung des Urteils
in seiner Gesamtheit war jedoch nicht erforderlich, da
sich die Revision im übrigen als unbegründet erweist. Der Schuldspruch konnte durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Dagegen war die Aufhebung des Strafausspruchs in
vollem Umfang notwendig, und zwar auch im Falle der Miss- -
handlung eines Belgiers, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung auch in diesem Falle durch die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 in allen übrigen Fällen beeinflusst worden ist.
2.) Die Revision macht Eintritt der Verjährung geltend.
Die hierfür vorgebrachten Gründe sind jedoch sämtlich unzutreffend: =
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'c) Schliesslich will die Revision darlegen, dass ein Be-
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a) Warum mit der Rücknahme der Ermächtigung zur Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10, zugleich auch die Anwendbarkeisd4-der Verordnung für die britische Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Kai 1947 entfallen sein Ri soll, ist nicht ersichtlich. Denn die Geltung dieser ver- .# ordnung beschränkt sich nicht auf das Kontrollratsge- ie setz Nr 10; die Sonderregelung hinsichtlich der Verjährung bezieht sich vielmehr auch auf alle deutschrechtlichen Tatbestände. °
b) Die Revison meint, dass nach Art I § 1 Abs 2 der " genannten Verordnung der Eintritt der Verjährung nur für Vergelen mit einem Höchstmass von mehr als drei Jahren Gefängnis hinausgeschoben sei. Verjährung sei daher eingetreten, da das Schwurgericht für alle vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen nur auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Gefängnis erkannt habe. Die Revision übersieht, dass es nicht auf die im konkreten Falle verwirkte Strafe, sondern nach dem klaren Wortlaut der Verordnung auf das allgemein angedrohte Höchstmass ankommt. § 225 a StEB droht aber für gefährliche Körperverletzung eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis an.
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dürfnis nach Sühne nicht mehr bestehe. Der Angeklagte. sei ein im übrigen unbescholtener Mann und bisher völlig unbestraft. Bei keinem der Opfer seien irgendwelche schwerwiegende Dauerfolgen festgestellt worden.
Das Schwurgericht hat jedoch die Frage des Sühnebe- R
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dürfnisses eingehend geprüft und’ ist zw der Auffassung gekommen, dass eine nachträgliche Sühne erforderlich sei, Die Revision ist nicht befugt, die Würdigung des
Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Rechts-
irrtum ist in den Erwägungen des Urteils nicht zu erkennen.
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3.) Im Falle Hg hat das Schwurgericht seine Über- - zeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt, dass Herz den Vorfall anderen Personen glaub- ‚haft mitgeteilt und geschildert habe. Die Revision hält diese Beweiswürdigung für fehlerhaft, ‘da aus den Schil-
derungen des inzwischen verstorbenen Hg nicht mit‘ Sicherheit geschlossen werden könne, dass dieser von dem
Angeklagten tatsächlich in dem festgestellten Umfang
misshandelt worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass Herz gegen den Angeklagten einen besonderen Groll em-
pfunden habe, weil er in diesem den geistigen Urheber = seiner fisshandlungen erblickt habe. Das Schwurgericht -
war jedoch, da HE als Zeuge nicht mehr zur Verfügung stand, nicht gehindert, seine Feststellungen auf die Bekundungen mittelbarer Zeugen zu stützen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts enthält auch keinen Denkfehler, wie die Revision meint. Eine Beweiswürdigung | ist nicht deshalb fehlerhaft, weil auch andere Schluss- vr folgerungen möglich sind; ein. Denkfehler liegt nur vor, wenn die Schlussfolgerung logisch unmöglich ist. Davon kann hier keine Rede sein.
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Nach allem war das Urteil nur im Strafausspruch
aufzuheben, um nach Berichtigung des Schuldspruchs die Bildung einer neuen Strafe zu ermöglichen. . Sf
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-5.
Es erschien angebracht, bei der Zurückverweisung von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch zu machen. N
Krauss Koeniger , Busch Scharpenseel Baldus
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