Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 07.02.1952 – 5 StR 12/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nicht für das Nachschlagewerk! 7 Für die Amtliche Sammlung! , 2251 038
Gesetz; § 43 StGB
. Rechtssatz: Versuch und nicht vorbereitende Handlung
liegt vor, wenn die Einzelakte in ihrer Gesamtheit einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß es dadurch bereits gefährdet war.
" Aktenzeichens 5 StR 12/52 Ar trdee
Urt. des BGH v. 7.2.1952 /a Hannover
Vermerk Die Entscheidung ist abge-
druckt in BGHSt 2, 2380
I
StR_ 12/52 +
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Günther Tr GHENENEEEEED ,
geb. am MEW1921 in zE wohnhaft in En CARE CHE, 2.2. in Strafhaft im Strafgefängnis in HNEmD,
wegen Einbruchdiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten FE gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Der Angeklagte TED ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 1951 wegen schweren Diebstahls i.R. in zwei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls i.R. und wegen eines einfachen Diebstahls i.R. zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil hat er Revision eingelegt, soweit
er wegen des versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist.
Der Angeklagte hatte mit zwei Bekannten sich nach Hildesheim begeben, um dort einen Einbruchsdiebstahl in ein Textilgeschäft zu verüben. Beim Auskundschaften der näheren Verhältnisse des Tatortes stellten die Täter fest, daß die Fenstergitter nur mit einer Winde auseinanderzubiegen seien, beschafften sich eine solche Winde, brachten sie zum Tatort und versteckten sie zwischen dem Haus und Eisenträgern, die vor dem Hause legerten. Nach drei Tagen gingen sie zum Tatort, holten die Winde aus dem Versteck hervor, um mit Aseren Hilfe die Gitter zu öffnen. Sie wurden durch den Wächter gestört und flohen. Das Gericht stellt fest, daß die Winde nicht mehr unter den Eisenträgern, sondern auf denselben. und zwar quer zu ihnen, lag, daß auch an zwei Gittern bianke Stellen sich befanden, woraus angenommen werden könnte, daß die angeklagten die Winde bereits angesetzt hatten. Mit Sicherheit könne dies aber nicht festgestellt werden.
Das angefochtene Urtei) führt zutreffend aus, daß das Hervorholen der Winde aus dem Versteck und ihr Bereitlegen auf den Eisenträgern, nach de: Gesemtpian der Täter unmittelbar zu einer Verletzung des Eigentuns des zu Bestehlenden führen solite, und daß die Tätigkeit der Angeklagten sich als Beginn der zum. gesetzlichen Tatbestand des Verbrechens des Einbruchs gehörigen Handlung darsteile. Diese sei vereits aus dem Stadium der straf-Josen-Vorbereitungshenälung herausgetreten und zum strafbaren Versuch gediehen.
Demgegenüber meint Jie kevision. daß das, was von den Tätern verwirklicht worden sei, nur eine Vorbereitungshandlung darstelle. Diese läge so lange vor, wie es einer reuen „illeisregung tedürfe, um zur Ausführungshandlung überzugehen.
Nach feststehender .lechtsprechung ist für die “rege, oh e’n Versuch oder nur eine vorbereitende Handlung vorliegt, entscheidend, ob die verschiedenen, demselben Zweck dienenden Bandlungen für die natürlicheAuffassung - also vom Standpunkt des beobachtenden Dritten aus gesehen - vermöge ihrer notwendigen Zuzehörigkeit zu einer Tatbestandshandlung schon einen Bestandteil des Tatbestandes bildeten, ob also diese so zusammengefaßter -inzelhandlungen in ihrer Gesamtheit einen derartigen unzittelyaren Eingriff auf das geschützte Nechtsgut darstellten, daß ee dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Enderfolges hahegerückt war (RGSt 51, 342554,2545 69,329).
Das Hervorholen und Bereitlegen der Winde, mit deren Aus-
nutzung sofort begonnen werden sollte, stellt hier eine unmittelbare Gefährdung des geschützten *echtsgutes dar.
“ Die Revision des Angeklagten war daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. aoffka Schmidt