Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 4 StR 820/52

4. Strafsenat

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2324 051

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verireter Wolfgeng J ED zus TORE ar :, gehoren am WM: EEEED GB in xD.

wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom %. Juni 1954. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

b5undesrichter Krumie Bundesrichter Dr. Engels Pundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Seibert sls beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 1. Februar 1952 samt den zusrunde liegenien Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte IE wegen Betruges in den Fällen KW und SchB- @&B verurteilt ist. Auch der gesamte Strafausspruch gegen diesen öeschwerdeführer wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die sosten des Kechtemittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Wain zurückverwiesen. Im übrigen wird die Re-

vision verworfen. Von Kechts wegen

Der Angeklagte arbeitete als Vertreter des vorbestraften und in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Sc, der u.a. Radiogeräte für die Firma Simmp & HE in I) gegen tar oder gegen Teilzahlung vertrieb. Als Anzahlung durfte Schick bei Ratenverkauf 20 - 25 % des Listenpreises kassieren, den Rest hatte der Kunde an die Lieferfirma zu zahlen. Sc durfte nach Bestätigung des Vertrages durch SEE nicht mehr an die Kunden wegen der weiteren Zahlungen herantreten. Der angeklagte kahnte diese Abmachungen.

Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen Beiruges in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in einem Felle, wegen Eeihil?e zur Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde.

Las Urteil begegnet im Schuldspruch durchgreifenden Bedenken in den fällen Kr@p und Sch, in denen der Beschwerdeführer wegen Betruges verurteilt worden ist. Beide Hale verkaufte ScCB die Geräte unter dem Listenpreis gegen Barzahlung.

Bei Kr kassierte der Beschwerdeführer alsbald den Kauf-. preis von 100 Dä auf Veranlassung von ScHB. Die Strafkammer erblickt die Teuschungshandlung in der Vorspiegelung einer Inkassoermächtigung, die nach Bestätigung des Vertrages durch S@- WEB nicht mehr bestanden habe; Kr hate deshalb nicht mehr mit befreiender Wirkung zahlen können. Bei dieser Rechtsausführung hat der Tatrichter unbeachtet gelassen, dass Sc den Empfänger unter dem Listenpreis verkaufte und daher Veranlassung hatsie, sein vertragswidriges Verhalten der Firma SB zu ver-

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srhweigen. Jedenfalls bedurfte es bei dieser Sachlage der ausdrücklichen Feststellung, dass, SchB seinem Geschäftsherın den Äaufvertrag zur Genehmigung überhaupt vorgelegt, und dass er nicht in eigenem Namen das Gerät verkauft hat. Wenn der Beschwerdeführer die 00 DM für sich verbrauchte, so könnte eine Unterschlagung vorliegen, da der Käufer wahrscheinlich seinem Gläubiger das Geld übereignen wollte, und da der geheime Vorbehalt des zur Einziehung ermächtigten Angeklagten, er wolle das Geld für sich behalten, ohne rechtliche Bedeutung wäre (8 116 BGB).

Dijeselben Bedenken bestehen gegen die Annahme einer vertraglichen Beziehung Zwischen der Firma SW und Frau Sch@- @&B: die den Plattenspieler für 70 DM erhielt, obwohl er nach der Liste 175 DTM kostete. Es ist bei dieser unstatthaften Verscnhleuderung der Ware nicht verständlich, inwiefern der Käuferin ein Rückzahlungsanspruch von 18 DM wegen zuviel gezahlter Provision gegen Sc zustehen sollte, und inwiefern der Beschwer-Geführer sie an der erfolgreichen Geltendmachung dieser Forderun gehindert hat, als er ihr in Anrechnung auf eine Schuld des SCHE die Zahlung des Listenpreises quittierte, obwohl sie weniger entrichtet hatte.

Die weiteren Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler erkennen, die den ungeklagten beschweren könnten. Dagegen mußte der angeklagte im Falle - Jagin freigesprochen werden, da die Strafkammer die Einzelfälle des "Komplexes SE" segenüber der Anklage zutreffend als seltständige Taten aawürdigt hat. Es genügt, dass der Senat hier klarstellt, dass der "Frei® spruch im übrigen" auch diesen Fall umfasst.

Der Strafausspruch war dagegen in vollem Umfang aufzuheben. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Sc und SEE habe:

Anfang 1951 ihr Ende gefunden. Der Beschwerdeführer war also zur Zeit der Taten noch Heranwachsender im Sinne der §§ 1. Abs 2, 105, 106 JGG. Dem Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 ist durch § 116 rückwirkende «raft beigelegt. Zuständig ist nunzehr das Jugendschöffengericht ($$ :08, 40 JGG).

Groß Krumme Engels Hülle Seibert