Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 31.01.1952 – 4 StR 706/51

4. Strafsenat

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In Kamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Xraftfehrar Te En aus vo, cev. am 1909 in SB,

„sgen fehrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, .an der teilgenommen

habens

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin "als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwel >

ei2 Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Justizangestellterien als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Bielefeld von

25. Juni 1951 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben urd die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen. Im übrigen wird die Revision ver-

worfen mit der kassgabe, dass die Verurteilung aus § 7 Abs 3 StVO entfällt.

. Von Rechts wegen

Gründes

Der Angeklagte steuerte am 11. Januar 1951 gegen 17.15 einen LKV mit etwa 35 km/st auf der rechten Seite der Hauptstrasse durch die Ortschaft Herzebrock. üs war dunkei und diesig; Sprühregen fiel. Der Angeklagte fuhr über die Kreuzung Bahnhofstrasse, die eine stark leuchtende Lichtampel erhellt. Ihr Schein, ein entgegenkommender IKW und das nasse Zleinkopfpflaster blendeten den Angeklagten und behinderten ihn stark in der Sicht. Er gewahrte, deshalb nicht den in seiner Fahrtrichtung sich bewegenden Postschaffner OB der jenseits der Xreuzung einen zweirädrigen Postkarren auf der gepflasterten Fahrbahn der Hauptstrasse schob, fuhr ihn en und tötete ihn auf der Stelle.

Das Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs 3, Q Abs 2 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, weil er in Anbetracht der schlechten Sicht zu schnell gefahren sei.

. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde. Zu

Die Revision meint; die Strafkammer habe zu hohe Anforderunzen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gestellt. Der Angeklagte habe beim Befahren der Areuzung davon ausgehen dürfen, dass die Strecke unmitteibar hinter der Lampe frei sein müsse, da alles, was in Gleser Richtung ins Dunkle trat,, zuvor durch den Lichtkreis’der Lempe hindurch musste und vom Angeklagten

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gesehen worden wäre. OB habe aber nach den teirichterlichen Feststellungen die Kreuzung geschnitten und sei auf einem Nebenwege auf die Hauptstrasse gezangt; denit habe der Angeklagte nicht zu rechnen »rauchen.

Der Senat vermag dieser Rechtsauffassung nicht beisutreten. Wer durch die Hauptstrasse einer Ortschaft .. zu einer Zeit fährt, da das werktätige Leben schon err wecht zu sein pfleßt, muss darauf Bedacht nehmen, dass auf einer nicht einzusehenden Strecke der Fahrbahn jederzeit bisher nicht beobachtete Verkehrsteilnehmer auf- “gucken können. Das liegt im Rahmen der gewöhnlichen Srfahrung; so konnten sich, was für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar war, aus den hinter der Amvei liegenden angrenzenden Häusern - z.B. etwaigen Zinahrten -— oder nicht auszuschliessenden Seltenwegen neV.e Terkeimstciluelver in deu Verkebr einschalten, dlu üer Angeklagte deshalb bei der Annäherung an die erleuchseta Treusung nicht vemerkt zu haben trauchts. Dieses 2ür ein verständiges Urteil gebotene Mass an Sorgfalt; dem der Angeklagte nach seinen persönlichen Verhält- „nissen und ;sigerischaften als alter Kraftfahrer auch zu entsprechen vermochte, hat er aus den Augen gesetzt; indem er nach den tätrichtorlichen Feststellungen trotz starker Sichtbehinderung mit 35 km/st suf dem hinter er Ampel liegenden Teii der Hauptstrasse weiterfahr. Der Angeklagte sah deshalb nur noch plötzlich einen Schatten auftauchen und etwas nach rechts wegfliegen. '

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venn der Angeklagte aber so schiechte Sicht hatte. dann musste er so langsen fahren, dass er notfalls rechtzeitig anhalten konnte (§ 9 Abs 2 StVO).

Zu Unrecht peruft sich die Revision auf den "Tertrauensgrundsatz, den das Reichsgericht in RGSt 79, 71 entwickelt hat. Dieser Rechtssatz tri2it nur vei solchen Verkehrsteilnehmern zu, die der Kraftfakrer bemerkt hat, deren Yerkalisn er also auf der Grundlage der Verkehrsregeln' zu beurteilen vermag (Milier, Strassenverkehrsrecht, 16. Aufl 8'610; Urteil v. 27, Septenber 1951 - 4 StR 423/51). An dieser Voraussetzung fehlt es hier aber; der Angeklagte hat Ortkras mis der Postkarre nicht gesehen.

Es ist deshalb für die Beurteilung der Schuid-_ frage gleichgültig, ob - wie der Angeklagte behauptet - OD :::; ücr Fostkurve plötzlich von den reckt: neben der gepflasterten Fahrbahn verlaufenden Nebenwege auf diese eingebogen und debei vom LKW seitlich erfasst worden ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er auch diesen angrenzenden Teil der Strasse nicht hätte aus den Augen lassen dlirfen. Es ist der Revision aber zuzugeben, dass das Urteil die Schäden an der Postkarre widerspriichlich schildert; dern bei der Beweiswürdigung folgert der "atrichter daraus, dass der "rechte" Holmen der Postkarre beschädigt worden sei,’ OWEEED sei schon euf dem gepflasterten Teil der Strasse geradeaus gefahren, während der Sachbericht mitteilt, der "linke" Holmen sei gebrochen gewesen, was für die vorerwähnte Folgerung Ges Angeklagten sprechen könnte. Immerhin könnte in einem plötzlichen Abbiegen des Postbeamten in Vervindung mit der Tatsache, dass die Annäherung des beleuch-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-31/4-str-706-51#rd_10

- 5 veten Lay/ einem aufmerksanen Verkehrsteilnehmer nicht entgehen kor:ıte, cin für die Strafzumessung beachtenswertes „iwverschulden gefunden werden, zu dem die Stwafkammer risher nalcht Stellung genommen hat. Eine Auswirkung au? sic Strafhöhe vermag. der Senat jedenfalls nicht mit Sisherheit auszuschliessen; die Strafkammer wird daher

i= Rahmen der Strafzumessung die Trage klären müssen, ob “er Postbeamte seitwärts oder von hinten angefahren voraaı Zey.

Die Verurteilung aus:§ 7 Abs 3 StYO ist nicht halttar. Diese Vorsckritt enthält keine selbständige Stralncrn, sondern nur der. Kaßstab für die vom Führer anzuvendende Sorgfeit, wenn schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen andere Yorschriften zu beurteilen sind (lülier, Strassensrkekr, 16. Aufl S 660). Im übrigen iässi der Schuldspruch „eine Techtsiehier erkennen.

Groß Krumme ängels Dr. Fülle: „De. Augustin

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