Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 24.01.1952 – 4 StR 659/51

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

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In der Strafsache gegen

den Hetzgermeister Mathias. C En

geboren am EEE 1507 in zum.

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenomnen haben: WERTET OENERSTESNEHZTESRRENES SE.

Senatspräsident Dr. Gro3 als Vorsitzender, Bundesrichter Krunme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal : in

+gl88Vartroter 2er Derdszeonmettsıhett. Justizangestellter > als Trkundsbeemter der Geschäftssteile, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das . Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten vogen eines Verbrechens gegen § 174 Er 1. StGB verurteilt, im üÜbrigen freigesprochen.

Das Urteil entnält keine zusammenhängende Sachdarstellung, sondern beschränkt sich darauf darzulegen, wie | der Angeklagte sich eingelassen hat, und was die Zeugen bekundet haben; dann folgen Ausführungen zur Deweislage' und eine rechtliche hürdigung, die teilveiss nur in der \iederholung des Gesetzwortilautes „esteht. u

Diesen unzurceichenden Gründen vermag der Senat an

tatrichterlicken Feststellungen nur folssendes zu entnehmen:

Die Ehefrau des Angeklagten betreibt gewerbepolizeilich ein Kolonialwarengeschäft. Als Vertreter seiner sinefrau hat der Angeklagte mit der minderjährigen Ingevorg SilBeinen Lehrvertrag geschlossen. "Tatsächlich übte der Angeklagte die echte des Lehrherrn aus"; nähere Miltteilungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit in dem . Geschäftsbetrieb und seiner Verantwortunz für das Personal, die diesen Schluss rechifertiigen könnten, enthält das Urteil nicht. An einen Abend im Herbst 1950 forderte der Angeklagte das nahezu sicbzehnjährige !lädchen auf; seinen Geschleehtsteil in den Kund zu nehmen. Dieses tat es auch freiwillig dreimal in kurzen zeitlichen Abständen. Zur inneren Tatscite des Verbrechens sagen die Gründe nichts.

Die Verurteilung, gegen die sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde wendet, wird durch diese tatsächlichen Feststellungen offensichtlich nicht getragen. Das Urteil war deshalb aufzuheben (RGSt 71, S 25).

Die Voraussetzungen einer Erzleherstellung im Sinne

des § 174 Nr 1 StGB hat der Bundesgerichtshof in seinen - sntscheidungen EGHSt 1, S 55, 231, 292 dargelegt und zur

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Frage des Üissorauchs in EGUFE 1, 8 71 Stellung genommen.

In der neuen Verhandlung wird das Lardgsrici legenheit haben zu prüfen, ob: der denn [astges! Sechverheli die Anwendung der In den genannten Ent-Pop

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scheiäungen entwickelten Grurdsütse rechtiorti;

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