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BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 4 StR 648/51

4. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen en in m,

wesen fahrlässiger Tötung

geboren em

hat der d, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Eroß: als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle "ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanval: >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Uriunäspeamter der Geschäftsstelle -für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 5. April 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

2. SR

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er am Äbend des 9. Dezember 1950 auf der \ilhelmstrasse in Siegen den Verwaltungsober-Inspektor Zicklaus angefahren hat, so dass dieser 25 m beiseite geschleudert wurde und an den hierdurch erlittenen Verletzungen starb. Seine. Revision hat keinen srfolg.

Fehi geht die Verfahrensrüge, acr Vorsitzende habe nach dem Üledereintriti in die Verhandiun; zwecks Erörterung der Anwendung des § 8 Abs 2 StVO das Urteil: verkündet, ohne dass sich das Gericht zur Beratung zurück-Bezogen habe. Nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden der Strafksammer vom 5. Juli 1951 hat nach äer erneuten Verhandlung nochmals eine Beratung statigeflunden. Demgegenüber ist die Sitzungsniederschrift ohne Beveiskraft, weil die Vorgänge der Beratung und Abstimmung nicht in ihr bekundet werden. Dass sich das Gericht nach dem Schluss der Verhandlung niclt abermals in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ist unerheriich; es genügte, wenn der Vorsitzende sich durch Umhlick oder iu sonstiger Weise mit den Beiuitzern über Gie Verkündung des im voraus beschlossenen Urteils verstendigse,. Ir war auch nicht verpflichtet, sich dabei

jedem einzelnen Beisitzer besonders zuzuvenden.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von gen Feststellungen getragen.

Das Landgericht hat sich auf Grund der Bekundunzen von äugenzeugen, von denen drei selbst einen Kraftwagen führen, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde gefahren ist. Wenn es zur: Unterstützung noch die Wucht des Anpralls, auf die aus der „ntfernung des Cetöteten von der Unfallsteile nach dem Zusammenstoss geschlossen wird, und die Beschädi gungen des besonders fest gebauten \raftwagens erörtert hat, ohne einen Sachverständigen zu Tate zu ziehen, so kann hierin kein

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Rechtsvers stosmgefunden werden, da hierbei nur ailge- ‘ meine SrYehrungssätze verwertet werden. Den Ort des Zusaırmenstosses und die Lage des Getöteten nach dem Un-Zall hat es auf Grund der Zeugenaussagen und der von _ den Polizeibcemten ermittelten und in der Hauptverhandlung dargelegten Fahrzeugspuren einwandfrei festgestellt und die „ntfernung an Ort und Stelle selbst. auszemessen. Die gegen dieses Ergebnis der Beveisaufnahne erhobenen ZLinwendungen der Revision betreffen die dem Tatrichter ‚vorbehaltene Beveiswürdigung und können vom Reyisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Verstösse gegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichvlich. Das Landgericht war auch rechtlich nicht gehindert, die von allen übrigen Zeugenaussagen abweichende Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch den Zeugen WEB unperücksichtigt zu lassen, weil sie wahrscheinlich unbewusst, zu Cunsten des Angeklagten gefärbt ist, und weil es an der durch die Schreckeinwirkung infolge des nahenden Zusammenstosses beeinträchtigten Beobachtungsfähixeit dieses Zeugen zWeifelte. Eine genaue Angabe der . für erwiesen erachteten Fahrgeschwindigkeit war nicht erforderlich. Ebenso bedurfte es nicht der Klärung, ob.

der Gewötete äurch die Iuft gesehleudert worden oder - wie.

der Zeuge BD 5) beobachtet hat - über die vereiste Fahrbahn "gerutscht! ist; denn seine endgültige Lage ist anderweit mit Sicherheit festgestellt worden. Eine Ver- ‚Aetzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht von dem Verschulden des Angeklagten voll überzeugt ist. Überdies führt das Urteil ohne Rechtsirrtum aus, dass selbst die vom Ange-

. ılagten zugegebene Geschwindigkeit von 40 km in der

Stunde wegen der Glätte der Strasse infolge teilweiser Vereisuns im Zinblick au? die dadurch bedingte Verlängerung des Brensweges noch zu. ‚höch gewesen wäre. Der An-- seklagte hat selbst darauf hingewiesen, dass er wegen des Zustandes der Strasse nicht bremsen konnte; er war Geshelb verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit unter

‚gas höchstzulässige “ass herabzusetizen und an Strasseneinnündungen besonders langsen und vorsichtig zu fahren.

Auch der Yorrurf, dass der Anzelilagte die Fehrbahn: ungentigend beobachtet habe. ist im Urteil rechtsirrtunsfrei begründet, Lir liiderspruch kenn besonders nicht dorin gefunden werden, dass das Urteil es für nachgewiesen erachtet, dass der Angeklagte den Yussgänger auf der Fahrbahn erst bemerkte, als dieser sich schon ungefähr . 2 n von.rechten Eürgersteig ent?ern‘ hatte, obwohl er ihn nach seiner insoweit unwiderlesten :inlassung schon gesehen natte, als er sich noch auf dem Bürgersteig bewegte, Das Verschulden des Angeklagten bertcht nach der Ansicht des Landgerichts darin, dass er nicht beobachtet hat, dass der Fussgänger den Bürgersteig verliesT und die Strasserbahnschienen Überschritt. Ar der Wahrnehmung dieser mehrere Sekunden dauernden Vorgänge war er durch den notwendigen Seitenblick au? die von links einbiegende Häuslingstrasse nicht gehindert. Dass er den Fussgänger nicht schon bemerkt haben kann, als dieser noch 12. bis 15 m von seinen Fahrzeug entfernt war, wie die Verteidigung wiederum geltend macht, steilt das Urteil auf Grund Ges Verlaufs der Fahrzeugspuren einwandfrei fest. Ein weiteres Verschulden sieit es mit Recht darin, dass der Angeklagte, unzulässigerweise au? der Strassennitte fahrend, den Tussgänger, als er schon nahezu zwei Drittel der Fahrbahn linhorschritten hatte, von links zu umfahren versucht nat, anstatt rechts hinter ihm durchzufahren, wie es bei der Breite der Fahrbahn und der Verkehrslage’ ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass der Fussgänger angesichts des von links kommenden Fahrzeugs unbeirrt dem gegenüberliegenden Bürgersteig zustreben werde, sobald er die Strassenmitte er-

reicht haben würde.

Bei dieser Sachlage lehntdas Urteil auch ein iMtverschülden des Fussgängers rechtsbedenkenfrei ab. 3s siellt fest, dass dieser die Fahrbahn rechtwinkelig auf dem kürzesten Weg überschritten: hat, und geht zulässigerweise von der durch die allgemeine Lebenserfahrung' gestützten Annahme aus, dass er den ihm entzegenkommenden, wegen. der. TLunkelheit beleuchteten Kraftwagen aus gehöriser Entfernung erblickt hat, wenn er auch seine Ceschwindigkeit nicht richtig geschätzt haben mag. Zutreffend sieht es kein Verschulden darin, dass /icklaus die Tahr-

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behn trotz der kurz vor dem Unfall gegebenen Warnzeichen betreten hat, weil er dei Einhaltung der den: Strassenzustand und dem Verlkchrsverhältnissen ungepassten 'Geschwindiskelt durch das herannahende Fahrzeug, von der er in Kinblick auf die Glätte der Strasse und die von jedem Fahrer zu berücksichtigende besondere Gefahrenlage an Strasscnkreuzungen ausgehen durfte, ennehnen konnte, dass er noch genügend Zcit haben werde, die Strasse zu überquerzn, Vor einem von links herannalienden Fahrzeug darf der fussgänger die Fahrbahn jedenfalls dann überschreiten, wenn es noch so weit entfernt ist, dass er .annehrien kenn, er werde venigstens die Strassennit ve ohne Gefehr erreichen. Der von dickiaus zur Zeit des Zusammenstosses auf? der ?Tahrhahn zurückgelegte Vieg pestätigt, dass er sich nach dieser Regel verhalten hat. Er konnte nicht vorausscehen, dass der Kra?tfahrer auf der linken. Fahrbahn vor ihm vorbeizufahren versuchen werde, anstatt vorschriftsmässig die freie, rechte Strassenseite zu benutzen.

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Der Tod des Opfers ist ersichtlich nicht als straferschwerend verwertet worden. Das Urteil berüc! swichtigt vielmehr zu Ungunsten des Angeklagten zulässigerweise neben dem Abschreckungszweck der Strafe dessen alleiriges Verschulden und den "unverantwortlichen Leichtsinn".. seiner Fahrweise. Dass das Landgericht bei Bemessung der Strafe die Grenzen des ihm zustehenden Ürmessens übereehritten ‚habe, ist. nicht ersichtlich.

‚Die von der Revision behaupteten Abweichungen. der endgtiltig en Urteilsfassung von dem Urteilsentwur? des 3erichterstatters sind unbeachtlich. Grundlage der Prü-

.

Paz

Tung-des’hevisichsgerichts ist nur das von allen iitgliedern des Gerichts unterschriebene Urteil. on

eroß Krumme Engels . Dr. Geier . Dr. Hülle