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BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 3 StR 989/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2519 053

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauschlosser Hans Mb aus Be, Landkreis KW, An der FEB geboren am nn 1928 in Be z.2t. in Untersuchungshaft im Gefängnis Köln, j

wegen Mordes u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Heim als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Haiik als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln. vom 25. Juni 1951 wird verworfen,

Die seit dem 25. September 1951 verbüsste Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

„ne Sachverständige Dr. Bonhold bekundet habe, dass nach

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und wegen Mordes — begangen an der 15jährigen Cilly Tee in einem durch Alkoholgenuss verursachten Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit - zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

I. Verfahrensrechtliche Rügen.

1.) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisamtrag dahin gestellt, ein Obergutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, ob es möglich sei, dass die an der Leiche festgestellten Merkmale, die auf ein Erdrosseln oder Erwürgen schliessen liessen, auch

auf einen Faustschlag zurückgeführt werden könnten. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, durch. .das Gutachten des Sachverständigen Obermedizinalrat Dr. Schwellnus sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits’ erwiesen, die sonstigen Voraussetzungen des § 244 Abs 4:Satz 2 Halbsatz 2 StPO lägen nicht vor. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO, weil der ebenfalls vernomme-

neueren Erfahrungen auch ein Faustschlag genügen könne, um den Tod durch Ersticken herbeizuführen, und dass deshalb nach dem Befund an der Leiche sehr wohl ein Faust-

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schlag gegen den Kehlkopf die Todesursache sein könne, Wenn zwei so anerkannte Sachverständige in ihrem Gutachten zu gegenteiligen Ergebnissen kämen, so könne das Gutachten des einen nicht als hinreichender Beweis ange-

sehen werden. Daher hätte dem Antrag auf Einholung eines “ Obergutachtens. entsprochen werden müssen. Die Vorschrift E des § 244 Abs 4 könne nur dann Anwendung finden, wenn iediglich ein einziges Gutachten vorliege.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, u Die Revision betont ausdrücklich, dass an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Schwellnus nicht gezweifelt wer- " de. Sie bezeichnet ihn als einen anerkannten Sachverständigen. Sie behauptet auch‘ nicht, dass der Sachverständi- j ge Dr. Bonhold oder ein dritter Sachverständiger dem Sachrerständigen Dr. Schwellnus an Sachkunde überlegen ER sei oder über überlegene Forschungsmittel verfüge. Vor . Ablehnung des Beweisamtrages ist der Sachverständige Dr. Schweilnus, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, zu der Beweisfrage gehört worden. Ein weiterer gleichwertiger Sachverständiger ist nicht ein Beweismittel von selbständiger, eigenartiger Bedeutung. Ein neuer Erfahrungssatz der ärztlichen Wissenschaft sollte dem Schwurgericht nicht mitgeteilt werden. Die Bestätigung des von Dr. Bonhold gezogenen Schlusses durch einen weiteren Sachverständigen würde für die Entscheidung keinen neuen Gesichtspunkt bringen. Das Schwurgericht würde wiederum vor der Frage stehen, ob der Tod der Cilly Teil durch einen Faust- . hieb auf den Kehlkopf oder aber durch Erwürgen oder Erüärosseln eingetreten ist, ohne dass die Beweislage sich

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in Kenntnis der beiden Möglichkeiten, die sich nach dem ärztlichen Erfahrungswissen bieten, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Schwellnus, der die Leichenöffnung vorgenommen hat, dahin entschieden, dass der

Tod durch Erwürgen oder Erdrosseln herbeigeführt worden ist. Wenn die Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO

dem Gericht gestattet, die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abzulehnen, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der vom Beweisführer behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist, so gilt dies - entgegen der Annahme der Revision - nicht nur dann, wenn bisher nur ein Sachverständiger vernommen worden ist und somit erstmalig ein Sachverständiger die behauptete Tatsache bestätigen soll, sondern erst recht dann, wenn sie bereits von einem Sachverständigen bestätigt ist.

Die Rüge der Revision, die Ablehnung des Beweisamtrages verstoße gegen § 244 Abs 4 StPO, ist-demnach unbegründe te j

2.) Einen weiteren Verstoß gegen § 244 Abs 4 StPO erblickt die Revision in der Ablehnung der Anträge der Verteidigung, a) ein Obergutachten darüber einzuholen, ob die Geständnisse des Angeklagten glaubwürdig seien, b) das Gutachten eines Psychologen über den Angeklagten

und darüber einzuholen, ob bei der schwerfälligen und unbeholfenen Art des Angeklagten die Möglichkeit bestehe, dass sein Geständnis falsch sei. Zur Begründung des Antrags a) wurde in der Hauptverhandlung und wird auch in

. der Revision ausgeführt, das Gutachten des Sachverständi-

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irgendwie geändert hätte. Diese Frage hat das Schwurgericht

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wiesen habe, Ferner macht die Revision geltend, der ‚Sachverständige habe nunmehr die Zurechnungsfähigkeit

.gen Medizinalrat Dr. Würfler könne nicht als ausreichend :

angesehen werden, weil in den Akten gegen Norden (10 Kls - 16/48 des Landgerichts Köln) sein das Geständnis des Angeklagten als glaubwürdig bezeichnendes Gutachten sich später im Wiederaufnahmeverfahren als unzutreffend er-

des Angeklagten WB vneingeschränkt bejaht, während er sie bei gleichem Sachverhalt in der ersten Hauptverhandlung als infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert “ (§ 51 Abs 2 StPO) bezeichnet habe. Hieraus ergäben sich ” Bedenken gegen seine Sachkunde auf dem Gebiete der Psychiatrie,die gemäss § 244 Abs 4 StPO das Schwurgericht" hätten veranlassen müssen, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen. Diese Zweifel an der psychiatrischen Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler hätten folgerichtig dazu führen müssen, das beantragte psychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Geständnisses einzuholen, das im übrigen schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil diese Frage nicht eine psychiatrische, sondern eine psychologische sei und weil das hier- ; zu erstattete zweite Gutachten des Sachverständigen Fronheim nicht genüge, da dieser den Angeklagten nur während der Hauptverhandlung kennen geiernt habe. =

Finen Antrag, über die Zurechnungsfähigkeit des An- ” geklagten im Augenblicke der Tat neben dem Sachverständi-: gen Dr. Würfler, einen:weiteren Sachverständigen zu hören; hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung ausweislich“ des Sitzungsprotokolls nicht gestellt. Beide Beweisamträ- | ge gingen auf die Einholung eines weiteren Gutachtens über!

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die Glaubwürdigkeit der Geständnisse, die der Angeklagte im Vorverfahren gemacht und in der Hauptverhandlung widerrufen hat. Das Schwurgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, Zweifel an der Sachkunde des gerichtsbekannten Sachverständigen ergäben sich aus den in der Sache gegen Norden ergangenen Urteilen des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1947 und des Schwurgerichts Köln vom 15. Dezember 1948 nicht.-Der Sachverständige verfüge sowohl zufolge seiner eigenen Erklärung wie nach ‚der Überzeugung des Gerichts auf Grund der hierfür erforderlichen Ausbildung über die notwendige Sachkunde ' auf dem Gebiete der Psychologie. Diese Überzeugung hat das Schwurgericht, wie sich aus den Ausführungen des. ‘ Urteils ergibt, auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Sachverständigen gewonnen. Seine Annahme, dass die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Würfler nicht zweifelhaft sei, begegnet - keinen rechtlichen Bedenken. Einen bestimmten Sachverständigen, der dem Sachverständigen Dr. Würfler auf psychologischem Gebiet überlegen wäre, insbesondere über " überlegene Forschungsmittel verfüge, hat die Verteidigung . nicht benannt. Sie hat ihm psychologische Sachkunde über- ° haupt abgesprochen und deshalb die Vernehmung irgenä eines psychologischen Sachverständigen beantragt. Unter diesen Umständen konnte das Schwurgericht im Hinblick auf die festgestellte psychologische Sachkunde‘ des Sachverständigen Dr. Würfler von der. Anhörung eines weiteren psychologischen Sachve?ständigen absehen. Nach den Ur- * teilsausführungen hat der Sachverständige Dr. Würfler “ x

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„Angeklagte zur Zeit der Tat sich in einem Zustande er- ‘ heblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2

3.) Schliesslich erblickt die Revision eine Verletzung

“forschung der Wahrheit nicht erforderlich. Die Eheleute ..

die Möglichkeit nichtnausschliessen können, dass der

StGB) befand. Es ist also nicht an dem, dass der Sachverständige seine Meinung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund. der neuen Hauptver- . handlung geändert hätte. Selbst wenn dies aber der Fall = wäre, würde sich daraus nicht ein dem Gutachten anhaftender Widerspruch ergeben. Denn für die Frage, ob ein

Widerspruch vorliegt, ist allein das auf Grund der neuen ”° Hauptverhandlung abgegebene Gutachten massgebend. Meinungen, die der Sachverständige noch vordem im Laufe des ” Verfahrens geäussert hat, sind nicht Bestandteil des Gutachtens. Aus ihnen kann deshalb kein diesem anhaftender innerer Widerspruch hergeleitet werden.

Auch dieser Angriff der Revision ist also unbegründet.

des § 244 Abs 3 StPO in der Ablehnung des Antrages der

Verteidigung, Neine Rekonstruktion der von den Eheleuten " Cam zeugenschaftlich bekundeten Vorgänge am Tatort zur ” Nachtzeit durchzuführen". Das Schwurgericht hät den An- RB trag mit der Begründung abgelehnt, dieser Beweis sei nach " dem pflichtgemässen Ermessen des Schwurgerichts zur Br- "

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Om hatten erklärt, dass sie bei Durchführung der "Rekonstruktion" kein deutlicheres Bild von den bereits bekun- ; deten Vorgängen bekommen würden. Zutreffend hat das Schwurgericht die beantragte "Rekonstruktion" als Einnah-, me eines Augenscheines aufgefasst. Die Ablehnung des An- \

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trages aus dem angegebenen Grunde war gemäss § 244 Abs 5 StPO zulässig. Die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO fin-

det, soweit § 244 Abs 5 StPO eingreift, auf einen so gearteten Beweisamtrag keine Anwendung.

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Die Revisionsrüge geht deshalb fehl. II. Sachliche Rüge.

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Die Revision beschränkt sich auf die allgemeine

Sachrüge. Das Urteil lässt indessen keine sachlichen Nängel erkennen.

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: III. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

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‚Krauss Koeniger Busch Werner Baldus

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