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BGH Entscheidung vom 17.01.1952 – 3 StR 1000/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen > ASR

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wegen fahrlässigen Falscheides =

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss ER als Vorsitzender, Re Bundesrichter Dr. Koeniger R Bundesrichter Prof.Dr.Busch B Bundesrichter Werner = Bundesrichter Dr. Baldus I als beisitzende Richter, R sr

Oberstaatsanwalt He»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, a Justizangestellter Hai . “‘ .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “2

für Recht erkannt; \a Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil Be des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1951 wird ER: verworfen. RS!

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Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

. Von Rechts wegen

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Der Vollziehungssekretär Lig einer städtischen Steuerzahlstelle in Köln wollte an 21. Juli 1950 in dem Laden der Hetzgerei Kügiiw in Kreb-. En pfänden.. Dabei wurde er von den dort beschäftigten Hetzgermeister Brei» beleidigt und durch die Drohung mit Halsabschneiden genötigt, von der beabsichtigten Pfändung Abstand zu nehmen. Die Angeklagte erklärte in dem gegen Brei» eingeleiteten Strafverfahren vor dem Schöffengericht Köln unter Eid, sie könne mit Bestimntheit sagen, Bregge habe die Drohung nicht ausgesprochen.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides zu drei ilonaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Tevision ist nicht begründet.

Die Bitte der Beschwerdeführerin um Nachprüfung, ob die mehrfach angeordnete Verlesung von Schriftstücken, Protokollen und Erklärungen mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung in Zinklang stehe, stellt keine ausreichende Verfahrensrüge dar. Diese muss nach § 344 Abs 2 StPO die den Mangel .enthaltenden Tatsächen angeben. Hier sind Mängel nicht einmal behauptet, geschweige denn die ihhen zugrunde liegenden Tatsachen erwähnt, Insoweit ist also das Revisionsvorbringen unbeachtlich.

Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. Die Einzelbegründung des Rechtsmittels befasst sich nahezu ausschliesslich mit Angriffen auf die Beweiswürdigung. _ Immerhin ergibt sich dessen Zulässigkeit aus der Behaup-

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tung, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die n Falscheides nicht, weil die Angeklag-

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Verurteilung wege te die Wahrheit habe sagen wollen. Zu einem sachlichen

Erfolg konnte die Revision jedoch nicht führen.

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Das Landgericht nält die Möglichkeit nicht für ganz ausgeschlossen, die Angeklagte sei noch am Tage der gegen sie wegen ileineides durchgeführten Hauptverhandlung

von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt gewesen. Dazum Ausdruck bringen, die An-

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mit wollte es jedoch nicht geklagte habe ihrer Überzeugung gemäss, also nach bestem

Wissen, die reine Wahrheit gesagt, und deshalb ihre Eidespflicht auch nicht fahrlässig verletzt. Vielmehr soll- -' = ten Redewendung, die zu Missverständnis

nur die von der Anklage angenommene “ erneint werden, nicht aber

\ te mit der erwähn Anlass geben kann, vorsätzliche Eidesverletzung V die fahrlässige.Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen das mit voller Deutlichkeit erken-

nen, so dass dessen Bestand nicht gefährdet ist.

Aus ihnen ergibt "sich als Auffassung des Erstrichters, die Angelilagte habe zwar im’ Zeitpunkt der Eidesleistung geglaubt, Brei habe nichts vom Halsabschneiden gesagt, hätte aber bei genügender Anstrengung ihres Gedächtnisses zu einer anderen Überzeugung kommen müssen, BE

" Hier ist beherkt,.die Angeklagte habe während des Wort- 1; wechsels zwischen Lig und Brei Kunden bedient, die

ihre Aufmerksamkeit naturgemäss abgelenkt hätten. Auf lehrung des. Schöffengerichtsvorsitzen-

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: die eindringliche De den hätte sie ihre ‚Aussage sorgfältiger überprüfen und

darauf beschränken müssen, die Drohworte des Drem nicht

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KR. . nes Erinnerungsbildes mit. den Erfolg eines Wechsels der u x Überzeugung oder doch wenigstens einer die Überzeugung _ S beseitigenden Unsicherheit hätte führen müssen (RGSt 63, . 5370). Dass die Angeklagte eine solche ‘Anupannung unterlassen hat, ist aus den zuar knappen, aber das Wesentliche enthaltenden Darlegungen des Urteils zu entnehmen. R Es weist darauf hin, die Angeklagte hätte sich vor Ablea. gung des Eides überlegen müssen, dass sie ihre bestimmte bi Bekundung angesichts der vorliegenden Umstände nicht mit gutem Gewissen ohne jede Einschränkung aufrechterhalten könne. Damit ist klargestellt, dass die Angeklagte ent- u gegen ihrer Verpflichtung über die Einzelheiten des zu bekundenden Vorgangs nicht ausreichend nachgedacht hat» Sonst hätten ihr wegen der bestimmten gegenteiligen An- . gaben des Zeugen Lig wegen der Ablenkung ihrer Aufmerks. samkeit durch ihre geschäftliche Beanspruchung, insbesondere aber wegen der gerade auf diese Tatsachen und die daraus folgende Notwendigkeit einer nochmaligen genauen Gedächtnisprüfung hinweisenden Belehrung des Schöffengerichtsvorsitzenden mindestens Zweifel an der Richtigkeit ihrer Überzeugung kommen müssen.

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Darüber, ob es sich um einen durch Nachdenken zu: beseitigenden oder um einen fester eingewurzelten, ohne äussere Hilfsmittel nicht aufzuklärenden Irrtum auf Seite der Angeklagten gehandelt hat, äussert sich das Urtel nicht. Aus dem Sachverhalt ergibt sich indes kein Anhalt

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‚[}.., m 4 K x S Voraussetzung für die Fahrlässigkeit ist, dass die N $ . nach der Sachlage erforderliche und dem Zeugen zuzum- Ag. EN tende Anspannung des Gedächtnisses zu einer Änderung sei- gi -5- |

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für die letztere Annahme. Der Vorgang spielte sich an Vormittag ab. Die Angeklagte war daran nicht beteiligt. Für sie bestand danach kein Anlass zur Aufregung, die ihre Wahrnehmung etwa hätte trüben können. Infolgedessen konnte das Landgericht von einem Irrtum ausgehen, den die Angeklagte durch das bei der Sachlage notwendige und ihr eindringlich nahegelegte Überdenken der Einzelheiten des Vorfalls unschwer hätte beseitigen können. Dass sie | nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu in der Lage gewesen wäre, ist festgestellt. Demnach ist der Standpunkt des Erstrichters, der Irrtum über die Tatsachen und die darauf beruhende unrichtige eidliche Aussage der Angeklagten seien auf deren eigene Nachlässigkeit zurückzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Was die Beschwerdefiührerin im übrigen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogene Beweiswürdigung. Dass diese mit den Denligesetzen nicht in zinklang stehe, ist nicht ersichtlich.Die Bedenken gegen die Bemerkung, die Angeklagte sei jetzt noch von der Richtigkeit ihrer Bekundung überzeugt, entfallen im Linblick auf den Zusammen- u hang, innerhalb dessen sie gebraucht ist, und sind durch - die vorausgegangenenDarlegungen ausgeräumt. ”

Der Schuldspruch ist daher zu billigen.

Bei der Strafzumessung ist u.a. zuungunsten der An- \ geklagten in Betracht gezogen, ihre Bekundung habe den Vorwurf des .ieineides gegenüber Lig enthalten, sei also dazu angetan, die staatliche Rechtspflege in erhöhtem aße

zu gefährden.

Dass die in der eidlichen Aussage liegende Beleidigung strafschärfend herangezogen werden konnte, unterliegt keinem Zweifel. Unzulässig wäre es jedoch gewesen, den Gesetzeszweck des § 163 StGB als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen. Trotz der nicht ganz klaren Ausdrucksweise des Urteils lässt sich indes nicht annehmen, dass der Erstrichter das getan hat. Das ist aus dem Ausdruck "erhöhte Gefährdung" zu entnehmen. Mit diesen Worten ist nur gemeint, dass neben den - nicht straferhöhend wirkenden - Angriff auf die Rechtspflege durch die Eidespflichtverlet-

zung ein weiterer die Strafrechtspflege mittelbar berühren- .. 4

der Angriff auf die Ehre des Vollstreckungsbeamten vorliege, durch den die Angeklagte zusätzlich belastet sei. So

aufgefasst, ist der Ausdruck "erhöhte Gefährdung der Rechts-

pflege" rechtlich bedenkenfrei.

Die Revision musste deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.

Krauss Koeniger Busch Werner Baldus

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