Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 10.01.1952 – 4 StR 896/51

4. Strafsenat

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Im ilamen des Volk

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In der Straisache

68% en den endelsvertreter Alfved 2 SEE

wegen Sittlichkeitsverbrechens usa.

hat der 4. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1952, an der teilscnommen haben: Bundesrichter Krumie als Vorsitzender Eundesrichter Dr. Engels DBundesrichter Dr. Lülle Bundesrichter Dr. Augustin R Bundesrichter Dr. Jagusch els heisitze nde Richter.

Eundesanwalt 4

als Vertreter der Zundesenwaltschaft, . Justizangestell ter. I,

als Urk unäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ‘:: Ä | . Auf die Revision des Angeklagten Zi r das Urteil des Landgericht ;s in Verden/Aller vom 11. Septerber 1951. soweit Gic Unterbringung dicses Angeklagten in einer Heil- oder Pflogeanstalt angeordnet worden ist, samt den zusrunde liegenden Fest-. stellungen eufgehcben und die Sache in diesen Varang. zu neuer. Verhandlung und Entscheidung , euch über üle Kosten des Rechtsmi vtels, en das Tandgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angekla der im Zustand

gten, der Zurechmungsunfähigkcit unzlichtizge Nandlungen nit Kindern vorgenommen hat (§ 176 Er 3 StGB), wegen Volltrunkenheit (§ 550a StCH) vexrurtsilt und seine Unterbringung in einer Leil- oder Filegeanstalt ange ordnet, Kur gesen diese Unterbringungsanordnung wendet sich

die Revision des Angeklagten, und zwer nit ArZolg.

Die Straflkanmer erblickt den Grund für die Zurechnungsunfähigkeit bei der Tat wie auch für die Wahrscheinlichkeit weiterer nit Strafe bedrohter Tiandlungen nicht

in einer geistisen Erkrankung des Angsltllagtien, die sie verneint, -sondern in der Ealtlosiskeiv seines Charakters in Verbindung mit einer bei ihn bestehenden Alkoholintolerenz. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kenn indessen ihrer Art nach nur für Ceisteskrenke in Betracht kommen, nicht aber Tür Henschen, die an oder an beiden zugleich leiden, Lus Anlass. einer im Alkoholrausch begangenen Tat ist vielaehr die Unterbringung in einer leil- oder Pflegeanstelt nur dann. zulässig, wenn Srunksucht auf? einer geistigen Erkrankung

beruht (RGSt 73, 46).

Dass der als Vertreter einer Brunnenvertriebsgesellschaft tätige Angeklagte trunksüchtig sei, nimmt zwardie Straikammer — wenn euch bisher ohne ausrelchende Degründung - an, Eine solcher Trunksucht möglicherweise zu Grunde liegende Geisteskrankheit aber verneint sie ausdrücklich, Das Gericht ist vielanehr von der Überzeugung ausgegangen, der Angeklagte sei nicht äurch eine Geisteserkrankung oder geistige Schwäche bebindert, seiner Kcigung zum Alltohol zu vilderste-

hen. Dies ergibt eich - worauf die Revision zu-

ireffend hinweist -- deutlich aus dem Umstand, dass der Ängelilagte hinsichtlich der Straftat der Volltrunkenheit als voll verantwortlich beurteilt vird.

Die angeordnete Unterbringung in einer Zeil: oder Pilegzeanstalt kann hiernach nicht bestehen bleiben.

Die Strafkarmer wird nunmehr veiterhin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen Tür die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziekungsan-- stalt (§ 42 c StGB) gegeben sind.

Krumme Engels Dr.Hülle ‚Jagusch Dr.Augustin