Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.12.1951 – 2 StR 510/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23502 070
Im Namen des Volkes
*- In der Strafsache gegen
den instreicher Nikolaus E EM aus OB; dort geboren am EEE 1909,
wegen fohrlässigen Falscheides
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter . Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich ‚ Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr ‚Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanralt ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Trier vom 19.Juni 1951 nebst den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte leistete am 4.0Oktober 1949 vor dem Amtsgericht Neuerburg den Offenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis lautete die Frage Nr. 142 "Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere Grund stüicke",. Darauf antwortete er: "Habe mein väterliches Erbteil schon erhalten". uf die Frage Hr. 24, ob er an einer Erbschaft beteiligt sei, gab er die Antwort: "Nein", Zu jener Zeit war er aber mit seiner Mutter und seinem 1942 gefallenen Bruder als Glied einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und dcher als. NHiteigensümer zu ungeteiltem Recht an einem- Hausgrundstück und mehreren /ckergrundstücken im "Grundbuch eingetragen. Den gefallenen Bruder hatte er 1942 mit seiner Mutter je zur Hälfte beerbt. j
Das Landgericht in Trier hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Es ist der Auffassung, die von dem Angeklagten "beschworenen Antworten zu den Fragen Nr 14 und Nr 24 des Vermögensverzeichnisses seieninhaltlich falsch. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zu widerlegen, dass er sich nicht mehr an der fortgesetzten Gütergemeinschaft und am Nachlass seines Bruders beteiligt betrachtet habe, weil er von seiner Nutter durch mehrere Geldzahlungen in den Jahren‘ 1939 - 1949 abgefunden worden sei. Ein vorsätzlicher Falscheiä sei daher nicht nachgewiesen. Der Angeklagte hate jedoch bei Leistung des Offenbarungseides selbst Zweifel gehabt, ob seine Auffassung richtig gewesen sei, Er hätte sie durch offene Aussprache mit dem Richter klären müssen. Dies habe er unterlassen. Darum treffe ihn der Vorwurf der Fehrlässigkeit.
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Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, Sie führt zum Erfolg.
Die Verfahrensbeschverde ist allerdings mit Tatsachen nicht begrlindet worden. Sie ist deher unzulässig (5 344 Lbs 2 bvatz 2 StPO).
Begründet sind aber die Bedenken der Revision gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Frege Nr _14 des Vermögensverzeichnisses schuldhaft falsch beantwortet. Zwer hat des Lendgericht mit Recht angenommen, dess der ‘\ngeklagte seinen Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft im Vermögensverzeichnis hiitte angeben missen. Dieser Anteil ist ein Vermögenswert, der allerdings nach § 86r 2FO nicht gepfändet werden kann. Die Unpfändbarkeit eines Vermögenswertes befreit aber nicht von der Offentarungspflicht des Schuldners, der den Offenbarungseid zu leisten hat. Wenn auch der Anteil an einer fortgesetzten Gütergemeinscheft selbst nicht der Pfändung unterliegt, so ist doch der Anspruch auf das Ausein'ndersetzungsguthaben, der aus einem solchen Anteil für den Fall der Auseinendersetzung des Gesamtguies hervorgeht (88 1498, 1476 BGB), als kinftiges Recht pfändbar. Der vollstreckende Gläubiger hat daher ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren zum Offenbarungseide das Bestehen eines Anteilsrechts seines Schuldners en einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zu erfahren. Es kann dshingestellt bleiben, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, seinen Gemeinscheftsenteil gerade zur Prage 14 des Vermögensverzeichnisses, die wörtliche nur nach dem Besitz von Grundstücken gerichtet war, anzugeben hatte. Das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschseft ist ein Inbegriff von Sachen und Rechten, an
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denen die Gescmtberechtigung der Beteiligten ungeteilt ist. Daher hat keiner der Anteilsinhaber ein unabhängiges Teilrecht an dem Inbegriff oder an einem seiner einzelnen Gexenstände ( % 1442 BGB). Daher ist es fraglich, ob der \ngeklagte ein ihm zusteliendes Recht an Grundstiicken im Vermögensverzeichnis hätte zu offenbaren brauchen, Jedoch hätte er sein Anteilsrecht bei der Beantwortung der Trage nach Rechten, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerten angeben müssen. Dieser Pflicht war er euch nicht dedurch enthoben, dass er seit dem Jahre 1939 von seiner kutter Geldleistungen erhalten hat, die als Vorempfang angesprochen werden können. Selbst wenn er, was nicht festgestellt ist, diese Vorenpfünge nach dem Tode seines Vaters aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinscheft erhalten hat, so wärde dadurch sein Anteilsrcecht und sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben rechtlich nicht betroffen werden. Es ist nämlich anerkanntes Recht, dess bei der „useinandersetzung einer fortgescetzten Gütergemeinschaft eine Äusgleichspflicht fiir Vorempfänge nur unter den bköimmlingen, nicht aber gegenüber dem Überlebenden Ehegatten besteht (§§ 1501, 1503 BGB). Indem er sein Znteilsrecht an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver-
schwieg, hat er daher sein Vermögen unvollständig snge-.
geben. Den Offenbarungseid hat er damit auch falsch geschworen. f
Unzureichend sind aber die Feststellungen des Lendgerichts zu der angenommenen Fahrlässigkeit des Angeklagten. Aus seiner Verteidigung ergitt sich dem ‘ Sinne nach, dass er sich an den Gruhästücken der fort-
gesetzten Gütergemeinschaft' deshalbj kein Recht beigemes-
sen hat, weil er sich hinsichtlich |ies Nachlasses seines Vaters und der Hinterlassenscheft djas gefallenen Bruders durch die Geldleistungen seiner Mutiter als in vollem Umfange abgefunden hielt. Diese Schutzbehauptung kann
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darauf schliessen lassen, dass der Angeklagte von dem Bestehen, dem Wesen und der Bedeutung der fortgesetzten Gütergemeinschaft keine Vorstellung gehabt hat. Sie lässt die Möglichkeit offen, dass er vielmehr angenommen hat, es sei euf den Tod seines Vaters und nach dem Tod seines Bruders allein die gesetzliche Erbfolge eingetreten, an der er wegen der erhaltenen Abfindung keinen ı.nteil mehr habe. Ob dieser mögliche, bisher noch nicht widerlegte Irrtum üter die schwierigen güterrechtlichen Verhältnisse und ihre Beziehung zum Erbrecht vorwerfbar gewesen ist, hat des Landgericht nicht festgestellt. Es ist auf diese Frage nicht eingegangen. Es lässt sich daher bisher nicht unbedingt sagen, dass der Ingeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich bei dem Vollstreckungsrichter Rat zu holen und sich mit ihm über die Rechtslage auszusprechen. Eine solche Pflicht könnte allerdings dann bejaht werden, wenn der Angeklagte Zweifel gehabt hätte, und die Tatsschen, die für die rechtliche Lage von Bedeutung sind, überhaupt hätte überblicken kömen. Dabei kommt es auf seinen Bildungsgrad sowie darauf an, ob Umstände vorliegen, aus denen er das Besteren einer fortgesetzten Gütergemeinschaft hätte erkennen können. Solche Umstände könnten darin bestehen, dess der Angeklagte erkannt hat, wie seine Hutter als iberlebende Ehefrau das Gesamtgut der fortgesetzten ı% Gütergemeinschaft verwaltete. Sie könnten auch in der Re Inanspruchnahme des Notars und in dem Verkehr mit dem Ri Nachlass- und Grundbuchgericht gesehen werden. Sie sind bisher noch ‚nicht festgestellt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist daher noch nicht hinreichend be-
gründet. ‘
Mit Recht Hekämpft schliesslich die Revision die Auffassung des Liendgerichts, der Angeklagte habe auch insofern falsch !geschvoren, als er die Beteiligung an einer Erbschaft !verneint hat. Die Feststellungen des
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Urteils ergeben nämlich nichts dafür, dass diese Antwort des Angeklagten auf die Frage Nr 24 sachlich unrichtig war. Das Landgericht irrt, wenn es meint, der Anteil "des gefailenen Bruders an der fortgesetzten Gütergemein- . schaft auf Ableben des Vaters des Angeklagten sei ein Gegenstand gewesen, der zum Nachlass des Gefallenen gehörte. Dieser Anteil ist vielmehr dem Angeklagten gemäss § 1490 BGB ausserhalb des Erbganges angewachsen. Zum Nachlass seines Bruders gehört er nicht. Möglich wäre es allerdings, dass der Gefallene ausser seinem Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft Vermögen besessen hätte, das nunmehr seinen Nachlass bildete. Darüber hat das Landgericht jedoch nichts festgestellt. Es hat nur ausgeführt. dass der Angeklagte mit seiner Mutter den Bruder je zur Hälfte beerbt hat, ohne aber anzugeben, ob ein Vermögen “berhaupt vorhanden war. Diese Feststellung ist unzureichend, denn sie bedeutet nicht, dass der Angeklagte tatsächlich einen Vermögenswert geerbt hat oder an einem Nachlass. der irgendwelche Vermögenswerte enthält, beteiligt war. Darauf kommt es aber hier entscheidend an; denn die Pflicht des Schuldners zur Offenbarung erstreckt sich beim Offenbarungseid nur auf seine Vermögenswerte. Selbst wenn aber ursprünglich ein Nachlass vorhanden gewesen wäre, hätte der Angeklagte seinen Anteil bei Leistung des Offenbarungseides nur dann offenbaren müssen, wenn er als solcher noch bestanden hätte, wenn also der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt gewesen wäre. War er schon auseinandergesetzt, so wären die dem Angeklagten zuge-
. Fallenen Vermögensgegenstände schon vor Leistung des Offenbarungseides sein Eigentum geworden. Die Frage der Beteiligung an einer Erbscheft kann nur den Sinn haben, ob eine solche an einer ungeteilten Erbengemeinschaft besteht, oder. ob dem Schuldner Forderungen an eine fremde
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Erbmasse (Ansprüche aus Vermächtnissen, Pflichtteilsensprüche) zustehen. Auch darüber hat das Landgericht nichts festgestellt. Aus der Tatsache, dass am 12.September 1949 ein Erbschein auf Ableben des gefallenen ' Bruders beantragt war und erteilt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass ausser dem nicht zum Nachlass gehörenden Gesamtgutsamteil noch ein ungeteilter Nachlass des Gefallenen vorhanden war. Es ist viel- , mehr nach der Feststellung des Landgerichts möglich, dass dieser Erbschein nur mit Rücksicht auf notwendig ' gewordene Grundbucheintragungen beantragt wurde, etwa weil beim Verkauf eines Grundstücks, das zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, die Vorschrift des
§ 1490 BGB nicht beachtet worden ist. Demnach ist bisher nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte durch die Verneinung der Frage nach der Beteiligung an einer Erbschef# inhaltlich Unwehres gesagt. und beschworen hat.
j, Das Urteil lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
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In der neuen Verhandlung wird es Aufgabe des Landgerichts sein, die unterlassenen tatsächlichen Fest-Stellungen.zu treffen. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so wird bei der Strafzumessung
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zu berücksichtigen sein, dass der"Angriff auf die Rechtspflege" schon im gesetzlichen Tatbestanä des § 165 StGB beriicksichtigt ist.
Dr.Moericke ° Dr .Kirchner Dr.Dotterweich Henneka . Dr.Sauer
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