Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 18.12.1951 – 1 StR 543/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Vorschrift schützt nicht nur im klinischen ’ Sinne geisteskranke Frauen, sondern auch solche, denen wegen angeborenen Schwachsinns die Fähigkeit abgeht, angesonnenen ausserehelichen "Geschlechtsverkehr als unzüchtig zu erkennen und abzulehnen. Indes ist die innere Tatseite in solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen (Schwachsinn "mittleren Grades"), Die Entscheidung schliesst sich an RGSt 70, 32 an.

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Rechtssatz: Die Vorschrift schützt nicht nur im klinischen ’ Sinne geisteskranke Frauen, sondern auch solche, denen wegen angeborenen Schwachsinns die Fähigkeit abgeht, angesonnenen ausserehelichen "Geschlechtsverkehr als unzüchtig zu erkennen und abzulehnen. Indes ist die innere Tatseite in solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen (Schwachsinn "mittleren Grades"), Die Entscheidung schliesst sich an RGSt 70, 32 an.

Aktenzeichen 1 StR .543/51 Urteil vom 18. Dezember 1951 Landgericht Augsburg

1_SUR 543/51

Im

Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Molkereigehilfen Jonenn L REED

aus Dog, Krs. CE, geboren an 9. DEE

in OD 0/5: ;

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Jantel. Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als bejsitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. GEREE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,.

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 22. Mai 1951 . mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 2 StGB) verurteilt, weil er mit einer Schwachsinnigen lange Zeit hindurch geschlechtlich verkehrt hat. Seine Revision hat zur inneren Tatseite

Erfolg. en,

"Die Ablehnung des Antrags, das vom Angeklagten missbrauchte Mädchen in einer Heilanstalt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ohne dass es hier darauf: ankommt, ob die beantragte Untersuchung mit Rücksicht auf § 81 c StPO überhaupt zulässig gewesen wäre, In der Hauptverhandlung hat. sich der sachrerständige Gerichtsarzt Dr. Engler über die geistige Beschaffenheit der We geäussert. Das Landgericht hat dem Sachverständigen folgend die Überzeugung erlangt, der angeborene Schwachsinn der WB nähere sich dem mittleren Grade, Unter diesen Umstiinden brauchte das Landgericht hierüber keinen weiteren Sachverständigen zu hören, weil 'es sich schon eine feste Meinung gebildet hatte, § 244 Abs 4 StPO . Eine der in dieser Vorschrift angeführten Ausnahmen nat die Verteidigung weder behauptev noch dargetan.

Dagegen greift die Sachrüge durch. Geisteskrank im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB

ist auch eine Frau, die wegen angeborenen Schwachsinns ausserstande ist, zwischen einer mit dem Sittengesetz vereinbaren und einer ihm widerstreitenden Befriedigung des Gerchlechtstriebs zu unterscheiden und dem an sie gestellten Verlangen ausserehelichen Beischlafs mit freier Entschliessung zu begegnen, RGSt 70, 32 und HRR 39, 722,

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Die Vorschrift schützt in Nr 2 solche Frauen gegen den Missbrauch zum ausscerehelichen Beischlaf, die willenlos, tewusstlos oder in dem dargelegten Sinne geisteskrank (oder geistesschwach) sind, in Nr 3 allgemein Personen unter 14 Jahren gegen unzüchtige Handlungen aller Art, Der geistige Zustand der missbrauchten Frau muss, wie dieses gesetzliche Nebeneinander gleicherweise strafwürdiger Sachlagen zeigt, also derart beeinträchtigt sein, dass ihr die Erkenntnis abgeht, der ihr angesonrene Beischtaf sei unzüchtig; das Gesetz will solche Personen gegen geschlechtlicten Missbrauch schützen, die sich

aus den im Tatbestand der Nummern 2 und 3 bezeichneten Gründen nicht selbst dagegen schützen können, sei es aus Willens- oder rkenntnisgründen, Immerhin ist dem angefocht ner Urteil zu entnehmen, dass das Landgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen einen dementsprechenden Grad von Schwachsinn bei der WB für erwiesen erachtet, In- | soweil ist Jdie Rovision nicht .begründet, weun auch die bisherigen Urteilsangaben knapp sind. Mit den Einwendungen der Revision hiergegen wird sich die neue Hauptverhandlung auseinanderzusetzen haben.

‚Anders liegt es bei der inneren Tatseite, Die Ausdehnung des Herkmals "geisteskrank" auf gewisse stärkere Grade angeborenen Schwachsinns, die die Rechtsprechung wegen des: Schutzzweckes des § 176 vornimmt, fordert die besonders sorgfältige Prüfung der inneren Tatseite in solchen Fällen, Viele im klinischen Sinne Geisteskranke sind schon äusserlich ohne weiteres als solche erkennbar, so dass auch die innere Tatseite des § 176 Abs I Nr 2 regelmässig erfüllt und leicht zu prüfen sein wird. Anders bei Schwachsinn, der sich’ gerade noch innerhalb der hervor gehobenen Grenze des Straftetbestandes hält. Die darauf be” i

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zuhende Urteils- und Hemnungslosigkei.t des Schwachsi.nnıgen gegrnüter geschlechtlichen Ansinnen offenbari sich unter, Umständen erst dem geschul.ten, aufmerksamen Beobachter oder doch erst nach längerem Beisammensein, In solchen Fällen

ist es im allgemeinen nicht mit der Feststellung getan,

der Angeklagte habe z.B. einen Schwachsinn "mittleren Grades gekannt", Wesentlich ist vielmehr, ob er die Unfähigkeit der Frau erkannt hat, dem an sie gestellten geschlechtlichen Ansinnen mit freier Entschliessung zu begegnen und es als un-

sıt+lich abzulehnen, Bestimmend defür ist wiederum nicht die

äusserlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des Beischlafs durch die Schwachsinnige oder sogar ein äusserlich erkennbar gewordenes Verlangen danach, sondern das Mass ihrer Fähigkeit, ihr Geschlechtsverhalten sittlich zu beurteilen und nach sittlicher Einsicht zu lenken, Erkennt der Täter, dass ihr diese geistige Fähigkeit abgeht, so ist der innere Tatbestand erfüllt, ohne dass e& auf den "Grad! des Schwachsinns, der dem Beurteiler für sich allein nicht viel zu sagen braucht, weiter ankommt.

Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite sind allzu knapp, um erkennen zu lassen, ob diese Grunusäise die sich aus der Besonderheit des Grenzfalles ergeben, von Tatrichter beachtet worden sind. Eine neue Hauptverhandlung ist zu diesem Zwecke notwendig.

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch

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