Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.12.1951 – 3 StR 598/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
i . ö nr 7 u >. . er In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erich Fritz IB a ey YUr, (VO , geboren am BEE 1005 in SCHE,
wegen fahrlissiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: j Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Dr. mp als Vertreter der Bündesenwaltschaft, Justizangestellter 1 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: :
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 25. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Rechts-- mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung unter Berücksichtigung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten verurteilt worden, Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrüge ist zwar nicht augeführt und daher unbe-
achtlich (§ 344 Abs 2 StPO); dagegen greift die Sach- ' „: rüge durch. u F 1.) Die Strafkammer hat den Ablauf der Ereignisse, ins- “
besondere den .lergang des Unfalls selbst. nicht feststellen können. Es waren nur einige wenige Beweistatsachen zu ermitteln, weil unmittelbare Zeugen des Unfalls
nicht vorhanden sind und der Angeklagte vorgeschützt . hat, sich an nichts mehr erinnern zu können, Diese r Ioweistatsachen stehen in keinem den Un?allhergang er-
sichtlich machenden Zusammenhang. Die Beweiswürdigung
der Strafkarmer hat nicht dazu geführt, dass der Kausal-
verlauf anschaulich vorgcetellt werden könnte. Testge-
stellt ist folgendes: Der Angeklagte und Rep sind ge-
meinsan in Tip un 22 Uhr abgefahren; der Eund des
Rp wurde im Wagen mitgenommen, Rp wurde kurz ; nach 23 Uhr zwischen TO un: AH von dem f Seugen Dr. VB tot aufgefunden, Wenig später traf .
Dr, vg 500 m von der Fundstelle entfernt den Angeklagten. der sich bemühte, seinen in den Strassengraben geratenen Wagen wieder freizubekommen, An dem lagen des Angeklagten, unterhalb einer. Ein= :: .* - beulung der ılotorhaube, wurden später einige Leare festgestellt, die von dem Hund des Reg stammten. Der Fund siilhst wurde vier Tage-später völlig erschöpft und infolge einer Verletzung am Hüftknochen fast 5°-
wegungsunfühig aufgefunden, ‚In der Nähe seiner lagerstätten an der Abzweigung eines Peldweges von der Landstrasse wurde eine Radspur ermittelt, Die ürde an dieser Stelle stimmt mit Schmutzspuren überein, Gie am rechten Vordersitz des Wagens sowie an den Kleidern und Schuhen des Toten festgestellt wurden, Tagegen hatte der Ängeklagte keinerlei Spuren dieser Art an seiner Bekleidung.
Die Strafkammer schliesst aus diesen Beweistatsachen, dass sich der Unfall an der Abzweigung des erwähnten Feldweges ereignet hat. An dieser Stelle müsse RB nit seinem Innd den Wagen verlassen haben, während der Angeklagte sich ans Steuer gesetzt habe.
EM sei dann durch das von dem Angeklagten gelenkte
Tahrzeug ın irgendeiner Weise zu Fail und damit zu Schaden gekommen; sein Ilund sei, wie die festgestellten Haare ergäben, ebenfalls angefahren worden. Dann sei RW auf dem U Berz von dem Angeklagten auf die Strasse gelegt worden, um auf diese (leise einen Unfall durch Ylerausspringen oder lierausfallen vorzut£äuschen, Die gegenseitige örtliche lage von Fundstelle und angenommener Unfallstelle sowie ihre
„ntfernung sind aus dem Urteil nicht ersichtlich,
„in anschauliches Bild vom Hergang des Unfalls erzibt sich aus dieser Beweiswürdigung nicht. Die festgestellten Unstände haben gleichwohl ausgereicht, die Strafkamer zu der Überzeugung zu bringen, daß ein ursüchlicher Zusamuenhang zwischen dem Tätigwerden des Angeklagten und dem Tode des Ru bestehe, Unter Terufung auf R0St 61. 202 erklärt das Urteil. nach menschlicher zrkenntnis bestehe ein solcher Grad vorm Vahrscheinlichkeil für die Tausalltüt, dass dieses
Bewusstsein für die Kammer die Überzeugung von der Wahrheit bilde.
2,) Dice Revision greift die Art der Beweiswürdigung in mehrfacher Linsicht an, jedoch zu Unrecht. Sie zeigt zunächst zahlrciche andere Schlussfolgerungen auf, die aus den festgestellten Beweistatsachen ebenso hätten gezogen werden können und zur Verneinung eines ursächlichen Zusannenhangs geführt hätten. Es ist indessen
. kein Rechtsfehler. insbesondere kein Verstoss gegen
die Denksiesetze, wie Gie Revision meint, wenn die Straiksmaer von mehreren möglichen eine dem Angeklagten ungünstige Schlussfolgerung zieht, Denn weder ist die Revision berechtigt, an Stelle der Beweiswürdigung R der Strafkammer ihre eigene zu setzen, nöch ist das _ Revisionsgericht in der lage, eine denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerung der Strafkammer rechtlich zu beanstanden; logisch zwingend braucht die Schlussfolzerung nicht zu sein. Die Beanstandung der Revision
ist insoweit um so weniger berechtigt, als der Angeklagte sich wahrheitswidrig demit verteidigt, dass
er starı betrunken gewesen sei und sich daher von
dem Zeitpunkt ab. in dem die Fahrt in Hgp angetreten worden sei, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ihn der Zeuge Dr. VA nit üem Wagen im Graben gefunden habe, an nichts.mehr erinnern, also auch nicht angeben könne, wie sein lit?ahrer RER zu Tode gekommen sei. Die Strafksmmer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet unter Berufung auf die Gutachten zweier Sachverständiger, wonach ein liensch, bei dem ein Blutalkoholgehslt von 2,36 %o festgestellt sei, sehr wohl noch wisse, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, was sich in Wirklichkeit zugetragen habe, Soweit sich die
Revision gegen diese Peststellung mit der Behauptung wendet. ein Sachverständiger habe nur eingeräumt, dass
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der geschilderte Zustand zwar selten völlige Erinnerungsslosigkeit zur Folge habe, dass es aber Fälle gebe, in denen eine solche Bewusstlosigkeit doch eintrete, Setzt sie sich wiederum unzulässigerweise in Widerspruch
mit der Beweiswürdigung der Strafksemmer. Es ist kein Rechtsfehler. wenn die Strafkammer nach ihrer Überzeugung den Ausnahmefall völliger Erinnerungslosigkeit verneint; insbesondere liegt hierin kein Verstoss gegen den Satz "in dubio pro reo"; denn das Urteil ergibt
‘ klar, dass die Strafkammer insoweit nach dem Ergebnis der Leweisaufnahme keine Zweifel'mehr hatte. Die Festetellung. dass der Angeklagte wahrheitswidrig Erinnerunsslosigkeit behauptet, ist nach allem nicht zu beanstenden. ®s bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, eine widerlegte Schutzbehauptung zu Lasten des Anseklagten zu bewerten, Die Strafkammer war daher berechtigt, diese Widerlegung zur Bildung ihrer Jberzeusung von dem Bestehen eines ursöächlichen Zussmmenhangs witzuverwenden,
Es ist ferner in der Rechtsprechung allgemein eneriannt, dass der Ursachenverlauf nicht in 6en Jsinselheiten aufgeklärt zu werden braucht, üs genügt, wenn die notwendigen Grundtatsachen ermittelt sind. Selbst wenn, wie in vorliegenden Fall, nach dem £r-- sebnis der Deweisaufnahme keine anschauliche Vorstellung vom Unfallhergang zu, erlangen ist, kann äer Tatrichter zu der Überzeugung kommen, dass der ursächliche Zusammenhang als solcher besteht, Nur wenn sich äiese "Überzeugung" einer objektiven Tetrachtung als blosse Willkür darstellen würde, könnte sie in der Revisionsinstanz keine Anerkennung finden. Davon kann aber hier angesichts der hartnäckigen wahrheitswidrigen vrklärung mit Richtwissen keine Rede sein,
3.) Gleichwohl muss die Revision Erfolg haben, weil die Beweiswürdigung der Strafkammer, wie die Revision insoweit mit Recht geltend macht, in sich nicht frei von Widerspruch ist. Jedenfalls ist die Föglichkeit eines solchen Widerspruchs nicht von der band zu weisen. Da der Angeklagte nach der bercits erwähnten Feststellung keine Erdspuren der fraglichen Art an seiner Deiileidung. also auch nicht an seinen Schuhen hatte. ist die’ Trage öffengeblieben, wie der Angeklagte den zu Fall gekommenen und schwerverletzten Rog vieder in den Wagen verbringen konnte, ohne
sich selbst an der vom Landgericht angenommenen Unfall-
stelle die Schuhe mit Erde zu beschmutzen. Diese Tat-
sache kann mit der Annahme der Strafkamner nur dann in
Einkleng gebracht werden, wenn Rn trotz der schwe-
ren Verletzung zunächst noch nicht bewusstlos und
noch in der Iage war, aus eigener kraft den Wagen wieder zu besteigen. Dies liegt aber keineswegs nahe und kenn um so weniger unterstellt werden, als die
Strafkammer ausdrücklich offengelassen hat, ob RB
sofort verstorben oder ob der Tod erst einige Zeit
später eingetreten ist, Selbst Zür den leizteren Fall ist aber nicht geklärt, ob RW noch äie er£order-. liche kraft zum Besteigen des Wagens besass, Nach den
Iriahrungen der medizinischen Wissenschaft ist dies
Ssvar auch bei an sich töälichen Verletzungen bestimn-
ter Art möglich, Die Strafkammer hat aber hierüber
keine Zrörterungen angestellt, so dass ihre Teweisvwürdigung möglicherweise fehlerhaft ist, .
#4.) Aber euch unabhängig von diesen Bedenken kann das Urteil deshalb nicht aufrechterhalten weröen, weil die Fahrlässigkeit des Angeklagten bisher nicht ausreichend belegt worden ist. Zwar bestehen, wie bereits hervorgehoben wurde, keine grundsätzlichen Bedenken
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dagegen, dass die Stralkammer die widerlegte Schutzbehauntung völliger Erinnerungslosigkeit zu Lasten des An;eklagten bewertet hat. Jedoch ergibt der Zusamnıenhang der Urteilsgründe, dass die widerlegte Schutzbehauptung für die Strafkamner der einzige Deweisgrund für die Annahme einer fahrlässigen Todesverursachung gewesen ist, Sonstige Deweistatsachen für diese Annahme sind nicht festgestellt. KHachdem die Straikamuer zu dem Srgebnis zekommen ist, Cass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden des Angeklagten und den schweren Verletzungen Ges RB pestche, beschränkt sie sich auf den Iinveis, der Anseklagte habe auch fahrlässig gehandelt. indem er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen nersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten veroflichtet und imstande gewesen sei, ausser acht selassen, nünlich in stark angetrunkenen Zustand die Steuerung seines Wagens übernommen habe. Diese Feststellung reicht srundsätzlich nicht aus, üs besteht Cer Verdacht, dass der Straikaumer irsencein Verschulden anlässlich der Tötung genügt hat. Um aber den Natbestend des § 222 StGB bejahen zu können, ist erforderlich, dass der Tod gerade auf dieses Verschulden, hier also auf die Trunkenheit zurückzuführen ist. Uhne die Feststellung konkreter Umstände, welche die Verbindung zwischen dem schuldheften Handeln und dem eingetretenen Erfolg herstellen, ist deshalb der Vorwur? der Zeürlössisen Verursachung nicht berründbar. Tie Sachlage ist insoweit grundsätzlich anders zu be-- vrteilen,. als dies bei der Zrürterung des LausslLzusarımenhangs nöglich war, weil die Art dieses Zusamvenhenss zwar für die Tatbestandsmössigkeit rechtlich c'ne Bedeutung, dagegen für die Schuldfrage entscheidend ist, Die Ausführungen der Stra’kanmer schliessen
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nicht die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte zwar den Tod des RE verursacht hat, dass aber in Be-Zug auf diesen Erfolg trotz der Trunkenheit keine Fshrlässigkeit gegeben ist, Ls wäre auch nicht angängig, den Schuldvorwurf lediglich aus der wahrheitswidrigen Irklärung mit Nichtwissen, d.h, aus
dem "schlechten Gewissen" des Angeklagten herzuleiten, Dieses besagt nur, dass irgendein Schuldvorvurf begründet ist, lässt aber nicht ohne weiteres TFolgerungen über die Art und den Inhalt dieses Schuldvorwurfis zu. Die Feststellung Zahrlässigen Verhal - tens entbehrt nach ellem der notwendigen Destinmtheit,
Demgenüäss musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Die üntscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krauss Koeniger Scharpenseel
Baldus Bundesrichter Sarstedt ist infolge Wegversetzung an der Unterzeichnung verhindert, Krauss
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