Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 961/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
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Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen
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Senatspräsident Dr. Neumann \ als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss ; Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1951 unter Aufrechterhaltung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. j
Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Veriahrens, einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Zutreffend hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der damals noch nicht vierzehn Jahre alten Schülerin Irmgard HM eine Beleidigung (Vergehen nach § 1§ 5 StGB) erblickt. Der Angeklagte hat das Mädchen gefragt, ob sie auch "unten", nämlich am Geschlechtsteil, schöne Haare habe. Er hat ferner mit seiner Hand eine Bewegung gegen den Unterleib des Mädchens gemacht, ohne dass sich erweisen liess, er habe dadurch den Entschluss, das Wädchen unsittlich zu berühren, betätigt. Es ist ihm nach der Überzeugung des Tatrichters auch nicht zu widerlegen, dass er das Mädchen für älter als vierzehn Jahre gehalten hat. Es liegt deshalb nicht, wie die Anklage annimmt, der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs i Nr 3 StGB, sondern nur eins einfache Beleidigung (§ 185 Halbsatz i StGB) vor.
Das Landgericht hat das Verfahren eingestellt, weil zur Zeit der Urteilsfällung der Vormund der Verletzten, das Jugendamt (Amtsvormundschaft) der Stadt Imimiiitn WW, Strafantrag noch nicht gestellt hatte, Der Strafantrag ist am 31. August 1951 fristgerecht nachgeholt. Das ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (RGSt 67, 120 ‚T247). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher begründet. Da der Sachverhalt feststeht, kann unter Aufhebung des die Einstellung des Verfahrens verfügenden Urteilsspruchs der Schuldspruch von hier aus gefällt werden. Dagegen ist die Sache zur erneuten Verhandlung
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und Entscheidung über die verwirkte Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Sen.Präs.Dr.Neumann ist Krauss Busch infolge Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
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Scharpenseel Bundesrichter Sarstedt ist infolge Versetzung an der Unterzeichnung verhindert.
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