Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 29.11.1951 – 3 StR 881/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

—— a nt ee ran B nl = ge 2 ng PR. 3 20802; 2 EN a ER Se . ” en! 3 DE Zu .., ” ger a ey, tt» . .” er K3 F .. i R x

v

3 StR 88151

mw in mm. Wr Gun

« Fate A

gr

Im

ven

Namen des

Volkes he

In der Strafsache gegen

den Versandleiter Ernst V guuilEEEEEEEREED “ x us DONE, VEEEBeE W, geboren an K-GEBE 1004 1 DEE, RN

wegen Hehlerei u.a. BR:

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der en Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Sarstedt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

gegen ihn: erlassene Urteil des Landgerichts in Duisburg‘ vom 21. Juni 1951 aufgehoben.

Die’ Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Rechts

Von wegen

u... 2% “ ’ ah, v Rx .

En nn nm nm m

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1 WiStrG zu zwei lionaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des Strafgesetzes geltend. Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.

Zur Verfahrensrüge ist nichts ausgeführt. Sie ist demnach unbeachtlich. Die Sachbeschwerde wendet sich insbesondere gegen die Anwendung des § 259 StGB mit dem Hinweis, der Angeklagte habe nicht die Absicht gehabt, sich durch sein Handeln einen eigenen Vorteil zu verschaffen. Hierzu hat der Erstrichter festgestellt, der Angeklagte habe entwendete bezw. veruntreute Kohlen von dem früheren Mitangeklagten Bw für seine Arbeitgeberin bezogen und deshalb einen Vorteil gehabt, weil er dadurch in seiner Firma an Ansehen gewonnen habe und ‚damit habe rechnen dürfen, seine dortige Stellung noch mehr zu festigen. Dass der Angeklagte bei seinem Vorgehen dieses Ziel im Auge gehabt habe, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben, aus dem Zusammenhang der Gründe jedoch zu entnehmen.

Die Revision meint, der Angeklagte sei als ältester Mitarbeiter seines Unternehmens nicht darauf angewiesen gewesen, sein Ansehen durch Beschaffung knapper Waren zu erhöhen. Er habe das auch nicht getan. Er habe lediglich

danach getrachtet, seiner Firma die für ihren Betrieb not- . |

wendige Kohle zu besorgen. Dieses Vorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung und ist daher unbeachtlich.

- 3 -

ErueE,; 222) “.

%

%

Das Landgericht hat den oben bezeichneten Vorteil mit Recht als ausreichend angesehen. § 259 StGB erfordert als Beweggrund des Handeins nicht eine auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtete Absicht. Es genügt, dass der Täter damit nur überhaupt auf eine günstigere Gestaltung seiner äusseren Lebensverhältnisse abzielt. Hebung des Ansehens fällt darunter (RGSt 58, 122,

77, 113 IM).

Auch die weiteren Urteilsausführungen zum Vorsatz des Angeklagten lassen erkennen, dass das Landgericht sich über diesen Begriff im klaren war. Dessen Voraussetzungen sind ohne Rechtsirrtum bejaht.

Hinsichtlich des inneren Tatbestandes der Hehlerei bestehen also keine Bedenken gegen das erstrichterliche Urteil.

Solche erheben sich indes wegen des vom Landgericht angenommenen äusseren Tatbestandes, der auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachgeprüft werden muss.

Das Urteil Sagt hierzu nur, der Angeklagte habe die

von den früheren Uitangeklagten Bei und OeEmEmEEEEEE> gestöhllenen‘ Kohlen an sich gebracht. Das sei nicht etwa ‚dadurch ausgeschlossen, dass nicht er, sondern die von ihm vertretene Sandbaggerei Eigentümerin der kohle ge-

worden sei. Dieser Umstand sei hier unerheblich.

“ Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin des Angeklagten die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit - nicht Eigentum im Rechtssinn - erworben hat, ist nicht ohne Bedeutung. Nach den Fest-

-A-

si

am .

“‘

N ee, ....nn .

steliungen hat sich der Angeklagte bei BB um die Beschaffung von Kohlen für die Sandbaggerei bemüht. Dieser hat ihr daraufhin die mit Kohle beladenen Güterwagen zuleiten lassen. Aus der Erklärung des Angeklagten und der Menge der Kohlen war für BB offenkundig, dass der Angeklagte die Käufe nur als Stellvertreter für seine Firma abschloss. Dem beiderseitigen Vertragswillen nach sollten demnach die Kohlen unmittelbar dem Firmeninhaber übereignet werden. Der Angeklagte hatte weder beim Vertragsabschluss noch sonst jemals den Willen, sie für sich und zu eigener Verfügung zu erlangen. Ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB kann daher in dem Verhalten des Angeklagten nicht erblickt werden (RGSt 57, 73; 64, 21).

Für eine Beihilfe zu einer etwaigen Hehlerei des Geschäftsherrn bieten die bisherigen Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt.

Es könnte aber daran gedacht werden, dass der Angeklagte zum Absatz der Kohle an seinen Geschäftsherrn mitgewirkt und dadurch Hehlerei begangen hat. Hierzu hätte es auf seiner Seite des Vorsatzes bedurft, durch die kinkäufe für seine Firma zugleich das Bestreben des ilitangeklagten EB zu fördern, das Diebesgut an einen anderen abzusetzen und 80 wirtschaftlich für sich zu verwerten. Dabei würde als Vorsatz das Bewusstsein genügen, das Absatzstreben des BB zu unterstützen.

Weiter könnte es sein, dass der Angeklagte durch sein an BB zerichtetes Ansinnen sich der Anstiftung oder der Beihilfe zu der von diesem verübten Straftat schuldig gemacht hat. Diese Annahme ist in Anbetracht

-5-

s FR x ® KrZ REN

. % “ wer: L

B AN un‘

neilzie Br ls,

a? GR PR De:

+

$

SE.

.. on

R,,

Ss ne BR ©

>

„>

RUE mn 3 Tr L — . =

ir ten

var,

der Kenntnis des Angeklagten von der Stellung des Dam innerhalb des Bahnbetriebs keineswegs fernliegend.

Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Infolgedessen ist Urteilsaufhebung und Zurückverweisung geboten.

Das Landgericht hat den Angeklagten ausserdem wegen eines Vergehens gegen § 1 WiStrG verurteilt. Es hat angenommen, er habe durch sein Verhalten Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft, obwohl er den _ Umständen nach habe annehmen müssen, dadurch die Bedarfsdeckung zu gefährden. Dabei verweist es auf die damalige Kohienknappheit, auf die henge der entzogenen Kohlen und die dadurch eingetretene Gefährdung der für die Bevölkerung lebenswichtigen gesicherten Betriebsführung der Bundesbahn.

In dieser rechtlichen Beurteilung tritt ein Irrtum nicht zutage. „s kommt nicht darauf an, ob eine öffentliche Bewirtschaftung bestand. Auch ohne sie können Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs beiseitegeschafft werden, wenn sie dem orädnungsgemässen Verkehr und bestimmungsgemässen Verbrauch dauernd entzogen .werden (RGSt 75, 336). Die Entscheidung darüber, wann der Umfang der Beiseiteschaffung im einzelnen Fall die gefährdende Grösse erreicht hat, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (RGSt 74, 359 /3637). Neben dem äusseren Tatbestand ist auch der Vorsatz des Angeklagten bedenkenfrei bejaht. Gegen dessen Verurteilung aus § 1 WiStr6 ist daher nichts einzuwenden.

_.-- - — in

— m — m

ing % “> engl I PT .. PERS; Zu 2 EN Sa $ rat. x er \ ER Ze M ui m In x 2 Min una, R . } TKe 5“ uch. 2 s BG 1onnnat, 2: 3 3 .r x R « . “ ’ ” ; .

Da aber der Ausspruch über die Hehlerei nicht aufrechterhalten werden kann und sie in Tateinheit mit dem weiteren Wirtschaftsvergehen steht, musste das Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Sen.Präs.Neumann ist wegen Koeniger Scharpenseel Versetzung an der Unterzeich- - nung verhindert.

Koeniger

Baldus _ Sarstedt

Fan ar x“ gi PR Cu . 2 le : 3

a" s : j

Dre *

t RAS wu UT RE %

s

:

2 v

tree Dr « ” » % E b; Fr An x * be > . » a ‘

en “ Ei er * s & , x

vr.am RE v “ ”

es

“ ‘

on z,