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BGH Entscheidung vom 23.11.1951 – 2 StR 418/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

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wegen Unzucht mit einem Kinde CE hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung =

vom 23.November 1951, an der teilgenommen habens

Senatspr“sident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr .Sauer

als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizsekretär 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

fir Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 28.Mai 1951 wird ver-

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worfen. Se Der Ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels € zu tragen. x

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Der Angeklagte ist wesen eines Verbrechens nach § 176 kbs 1 Mr 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts fasste er em 15.Mirz 1951 kei einem Spaziergeng der elfjiihrigen Ingrid CB in wollästiger Absicht unter den Rock zwischen die Beine, s: dass er den Geschlechtsteil des Kindes berihrte.

Die Revision des Angeklagten spricht sich nicht susdrücklich derüber aus, ob sie nur das Verfahren beanstenden oder zuch die allgemeine Sachrige erheben will. Erkenntlich sind in der Revisionsbegründung die Verfahrensrügen. Die Behauptung, das Urteil sei widerspruchsvoll, enthält auch die allgemeine Sachbeschwerde. Die Revision ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet, das Gericht habe Tatsachen zur Beweiswiürdigung herangezogen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Sie benennt jedoch die einzelnen Tatsachen nicht, die unter Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit des Verfahrens festgestellt sein sollen. Die Riige ist daher unzulässig. Se

2,24 Unrecht rügt die Revision auch, dass das Landgericht den Inhalt der vom Angeklagten gefertigten Kassiber im Urteil verwertet habe, ohne dass diese Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Der Inhalt dieser Urkunden konnte sehr wohl auch im Wege des Vorhalts an den Angeklagten, von dem die Kassiber herrührten, in den Prozeßstoff eingeführt werden. In der Ssitzungsniederschrift brauchte ein solcher Vorhalt nicht beurkundet zu werden. Es ist möglich, dass der Ingeklagte den Inhalt der von ihm selbst gefertigten Schrift-

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st!cke zugestanden het. Die Revision behcsuptet nicht. das Gegenteile Das Gericht stellt auch den wesentlichen Inhalt der Kassiber fest. nämlich dass der Angeklagte Zeugen beeinflussen wollte. Es durfte daher diese Schri”tsticke ohne Verfchrensverstoss im Urteil verwerten.

3, Schliesslich meint die Revision, das Lendgericht habe sich angesichts des Leugnens des Angeklagten bei

- der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Kindes. auf dessen Angaben der Schuldbeweis mangels enderer Tatzeugen beruht, nicht allein auf ein schriftliches Gutachten der Schule verlassen dürfen. Sie rügt demit eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StfO. Ein solcher Verfahrensvere loss liegt jedoch nicht vor. Das Landgericht hat die Glaubwürdigkeit des elfjührigen Kindes einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dabei hat es zich nicht

nur allein auf das Zeumis der Schule verlassen, sondern eine Reihe von Tatsachen berücksichtigt, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Es hat

zu dem die Aussage des Kindes euf Grund des persönlichen kEindruckes aus eigener richterlicher Erfehrung sechgemäss gewürdigt. Das war zulässig, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die erkennen lassen, dass des Gericht eine besondere schwierige seelische Lage zu beurteilen hatte, wozu ihm die erforderliche Sachkenntnis fehlen musste.

Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision beheupteten Widersprüche sind aus

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sp % -4- den Zusammenhan‘ der Urteilsbegr'indung nicht ersichtlich. uch die Strafzumessungserväsungen sind rechtlich bedenkenfreı. N: Die Revision des ingeklagten war deher zu ver- “ werfen, BEN 47, Dr. Moericke Dr. Kirchner Henneka ® Werner Dr ‚Sauer & ®,

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