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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 2 StR 557/51

2. Strafsenat

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2307 032

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Hermann A EEE . geboren am GE 1905 in Tl. wohnhalt in CE. BEstrasse Wi,

wegen Unzucht

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr, Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich . Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 26. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zuräckverwiesen,

Von Rechts wegen

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Gründe;

Die Revision bekämpft die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Ir 1 StGB. Sie sieht in den Umständen, unter denen er geschlechtliche Beziehungen zu seiner damals 16-jährigen Musikschülerin Ilse Han unterhielt, kein Abhängigkeitsverhältnis, wie es diese Strafbestimmuns schütze, Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben, Die Strafkamner meint. zwischen dem Angeklagten und Ilse Tg äre ein Autoritätsverhältnis von lehrer zur Schülerin möglicherweise dann zu verneinen, wenn er schon bei Beginn seiner geschlechtlichen Beziehung zu ihr, ebenso wie sie, ernsthafte Heiräatsabsäkt

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sichten gehabt hätte, Dies glaubt sie ihm aber nicht. Ob A insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer die von der 4 Revision gerügten Widersprüche aufweist, kann zunächst da- . hingestellt bleiben, Denn schon den bisherigen Feststel- ‚ lungen ist nicht sicher zu entnehmen, dass, selbst wenn j der Angeklagte es mit seinem Eheversprechen nicht ehrlich a} semeint haben sollte, Ilse Tg si in einem Verhältnis £ der Abhängigkeit von ihm befand, wie es § 174 Nr 1 voraus- a setzt. Sie war zwar, wenn auch nur auf einem bestimmten Aus- 'g bildungszweig, seine Schülerin, In der Regel ergibt sich en daraus ein Unterordnungsverhältnis, das nach dem Zweck der ui Strafbestimmung von geschlechtlichen Beweggründen rein ge- Pe halten und durch das die geschlechtliche Freiheit der ab- . ung hängigen Person vor Angriffen bewahrt werden soll (RGSt 10, # 345; 553, 191). Es kann sich aber aus den besonderen Umstän- oh den des Einzelfalles ergeben, dass das durch § 174 Nr 1 ge- Bu Schützte Verhältnis geistiger und sittlicher {fber- und Un- Y terordnung, wie es sich sonst naturgemäss zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden entwickelt, nicht besteht; y Ein solcher Ausnahmefall kann in den Beziehungen zwi- 1 Schen dem Angeklagten und Ilse Hg bestanden haben, Er B schloss sich ikr erstmals im Frühjahr 1950, als sie 16 1/2 ‘ " Jahre "alt war, und sein Ehescheidungsverfahren zu Ende ging; i näher an, Zunächst kam es auf Spaziergängen zum Austausch eu

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von Zärtlichkeiten und kurze Zeit später zu intimeren, mit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen. Sie führten schliesslich dazu, dass Ilse EB, die von Anfang an sich als Verlobte des Angeklagten betrachtete, nahezu den ganzen Tag ihrer am selben Ort wohnenden Kutter fernblieb und beim Angeklagten wohnte und seinen Haushalt versah, Während der ganzen Zeit erteilte er ihr,

und zwar von litte Juli 1950 unentgeltlich, Lusikunterricht,

Demnach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte schon bei Beginn seines intimen Verhältnisses mit Ilse U@BR sie in seine Ehescheidungsangelegenheit einweihte und. mochte er selbst damals noch kein ernstliches Verlöbnis beabsichtigen, ihr ein besonderes Mass an Vertrauen schenkte, das von ihr, die sich als seine Verlobte betrachtete, erwidert wurde, Dann würde sie sich nicht mehr in dem nach § 174 Nr 1 erforderlichen Verhältnis der Unterordnung zu ihm befunden-haben,

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Anlass nehmen, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte nicht doch von .nfang seiner vertrauten Beziehungen zu Ilse HB an vorhatte, sie nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe zu heiraten, Die Strafkammer räumt sein Vorbringen, er habe nach einer gewissen Zeit wiederholt zunächst bei ihrem Vater und nach dessen Tod bei ihrer Mutter um sie geworben, als unglaumlürdig mit dem Hinweis darauf aus, dass die kutter, wie sie glaubhaft schildere, fast täßlich den Angeklagten gebeten habe, sich von Ilse fern zu.balten, Diese Erwägungen sind nicht widerspruchsfrei. Denn die Mutter konnte nur denn Grund haben, ihn zu bitten, sich von ihrer Tochter fern zu halten, wenn er sich tatsächlich um ihre und ihrer Mutter Gunst bemlihte. Die Strafkammer wird bei Würdigung des inneren

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Tatbestandes berücksichtigen müssen, ob der Angeklagte nach den Umständen, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass das Mädchen offenbar seit Beginn seiner vertrauten Beziehungen zu ihm sich in keiner Abhängigkeit mehr von ihm fühlte, nicht ebenfalls ennamm. er stehe zu ihm nicht mehr im Verhältnis des übergeordneten Lehrers,

Dr. Noericke Dr. Kirchner Dr,Dotterweich Werner Dr.Sauer

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