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BGH Entscheidung vom 16.11.1951 – 2 StR 506/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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s In der Strafsache gegen

den Mietwagenverleiher Siegfried D EB aus TE, strasse , zeb. em u 1923 in BE,

wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenomuen

haben: Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundosrichter Dr. Dottervweich Bundesrichter llenneka ‘ ' Bundesrichter \erner als beisitzende Richter, R |

iwrster Staatsanwalt Emuuup

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär (u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des llechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift

ee ss ballsport" Tol;ende Anzeige:

"Tg Achtung Achtung Vas ist Em ? "Tom" ist eine umwülzende Lrfindung auf dem

Gebiet der T@B-Tippsysteme!

"Tom" ist mit den bicher bekannten Tabellen nicht zu vergleichen!

m" zeht einen vollkommen neuen leg ! Tom" ist Ger math.errechnete Gewinn ! Hit TB" zevinnen Sie immer ! Bestellen Sie noch heute gegen Voreinsendung von 5.- Dli oder per vachnakne 0,60 Ti; mehr."

Daraufhin bestellten 12 Personen das Gystem des Angeklagten unter Beifügung von insgesamt 58.- Lu. Lieser Betrag wurde auf dem Tostamt sichergistellt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkamner den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 75.- Li verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Die kevision behauptet, die Strafkammer habe "zu Unrecht die beantragte Vernehmung eines Sachverständi-

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gen über die Zuverlässigkeit des Tippsystems ubgelehnt". Sie führt jedoch entgegen § 344 Abs 252 StPO nicht an, weshslb die Ablehnung der 3e\eiserhebung verfahrensrechtlich fehlerhaft sein soll. sie ist deshalb insoweit unzulässig.

2, Die ttevision macht ferner geltend, die Strafkammer unterstelle "Ansichten von Systemwettern,

ohne auch nur eine einzige Stellungnahme eines Systenmtippers vorliegen oder eingeholt zu haben". Sie meint offenbar, die strafkammer hätte einen Sachverständigen über die Frage hören müssen, wie ein Systemwetter die Anzeige des Angeklagten auffasse, Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Frage eine besondere Saclhkunde erfordere. Zs bedeutet deshslb keinen Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO, dass sich die Strafksmmer die Auslegung der Ankündigung des Angeklagten auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung selbst zugetraut hat.

II, Sachbeschwerde.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in seiner Anzeige den Bestellern zugesichert, dass die Anwendung seines Systems den Zufall beim Wetten ausschliesse und jeder Tipp deshalb einen Gewinn gevwährleiste, der über den Einsatz hinuusgehe. In diesem Sinne sei die Anzeige auch von den Bestellern verstanden worden. In Wirklichkeit lasse das System des Angeklagten aber durchaus die ijöglichkeit offen, dass der Gewinn unter dem Linsatz bleibe. Die Besteller hätten nur auf Grunä des von dem Angeklagten hervorgerufenen Irrtums den verlangten Preis überwiesen. Damit ist der äussere Tatbestand des versuchten 3e-

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truges einwandfrei festi;estellt, § 5 263, 43 StCB. Vas

. die hevision hiergegen vorbringt, widerspricht dem

Sachverhalt.Das gilt insbesondere von der Dehauptung, der Angeklagte habe kcinen Gewinn im eigentlichen Sinne, sondern nur die Teilnahme am ersten, zweiten oder Aritten Tang in Aussicht gestellt.

Der Täuschunss- und Schädigun.svorsatz des Angeklagten ist ebenfalls ausreichend begründet. Nass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt auf der lland.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden hechtsirrtum erliennen.

Dr. : oericke Dr. Eirchner Dr. Dotterweich :Ienneka Werner