Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 02.11.1951 – 2 StR 417/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2307 004 m
‘Im Namen des Veilkes
In der Strafsache
gegen
; die stellungslose Artistin Emmy Adeline Friedericke
‘5. u, zeb. am u 1904 in A 2-2t. “" in der Gefangenenanstalt in How:
wegen Diebstahls i.R.
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.November 1951, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr.loericke | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Dotterweich - Bundesrichter Henhekaft« Bundesrichter Dr.Sauer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt iin
als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Justizsekretär
als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: |
Auf die Revision der. Ängeklagten wird das Urteil des
Lendgerichts in Hamburg vom 4.llai 1951 im Strefaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhend- ‘lung und Entscheidung, euch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
nt
m
n —.
ndes E:
Die ängeklagte entwendete em 30.Januar 1951 in
N im Kaufhaus (CB in rechtswidriger Zueignungsabsicht ein Paar Damenschuhe.
Das Landgericht in Hamburg hat sie mit Urteil vom 4.Mai 1951 wegen Diebstahls im Rückfall als geführliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jehr sechs Monaten Zuchthaus unter /nrechnung der Untcreuchungshaft verurteilt.
Die Revision der Angeklagten bringt vor, das
a die Feststellungen keine Verurteilung als gef" Ban
liche Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a StGB rechtfertigen. Die darin liegende Beechräntung euf das Strafmass ist unwirksam, da die nach § 302 Str0 notwendige Vollmacht des Verteidigers nicht vorliegt. Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie die Schuldfrage ergreift, da sie in dieser Richtung jeder Begründung entbehrt, Es ist nur der Strafausspruch nachzuprüfen. Be
Die. äusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB sind gegeben. Dagegen begegnen die Erwägungen des Gerichts, dass die Angeklagte eine "geführliche Gewohnheitsverbrecherin" sei, rechtlichen Bedenken.
Nach dem Urteil lässt neben der grossen Zehl der insgesamt neun Vorstrafen vor allem die !rt und die zeitlich kurze fufeinanderfolge der einzelnen Strafen erkennen, dass die Taten der /ngeklagten nur mit ihrem unwiderstehlichen krininellen Neng erklärt
a nn
Dar SV
N. x
3.
. verden können, der auch für die Zukunft eine erheb-
liche Störung des Rechtsfriedens durch die Angeklagte erwarten lässt". Diese Ausführungen sind mit den Feststellungen nicht vereinber. Die Taten: ‘der Angeklagten erstrecken sich auf einen Zeitrcum von 32 Jahren. Bis zu dem im Jehre 1945 begenge- . nen Diebstahl ist sie jahrelang nicht streffüllig geworden. Sie hat vom Jehre 1919 bis 1926, von | ‚1927 bis 1933, 1934 bis 1940 und Dezenber 1941 is Februar 1943 sich einwendfrei geführt. Sie verrmoch- “te es demnach, Jahre hindurch sich von strefberen Handlungen zurückzuhalten und sich ihren Lebensunterhalt durch £{rbeit zu verdienen. Diesc Tatsache spricht dafür, dass die Ingeklagte zwar enfällig ist und unter bestimmten Verhültnissen einer Lockung leichter unterliegt, zeigt aber nicht auf einen eingewurzeiten, durch Inlage oder
Übung erworbenen Hang zum Verbrcchen.
Ä Auszuscheiden hat die Bestrefung wegen Beilegung eines falschen Namens mit einer T/oche Haft im Jahre 1926, da sie keinen Schluss euf einen | besonderen strafbaren \illen zulässt. Es verblei- | ben somit nur acht Verurteilungen vıegen Dieb- . £ stahls. Das Urteil würdigt sie dahin, dass schon | die ersten.Taten der damals 14-jührigen Ingekleg- _ ten ein bedenkliches Licht auf sie werfen und bereits die Linie zeigen, auf der sich fast sintliche späteren Taten bewegen. Es handle sich in allen Fällen um Diebstähle und vor allem um lreren-
Bu
us ne
-4-
hausdiebstähle, die ihre besondere Gefährlichkeit kennzeichnen. Die Tatsache, dass sie bei ihren Diebstählen in drei Fällen soger Schaufenster eingeschlagen habe, zeige deutlich das Bestreben, hemmungslos eine sich bietende Gelegenheit zum Diebstahl auszu-
nützen. Schon die tatsächlichen Feststellungen sichen
mit dieser Würdigung in Widerspruch. Es handelt sich nicht "yor allem" um Warenhausdiebstühle. Von den acht Verurteilungen betreffen nur drei Werenhceusdiebstihle, die im Jahre 1933, 1940, 1941 begengen wurden. Es
"ist nicht ersichtlich, inwiefern diese drei, Jehre
auseinander liegenden, teilweise nur geringfügige Werte erfassenden Taten eine besondere Geführlichkeit der Angeklagten aufzeigen. Das jierenhaus erleichtert Diebstähle und gibt dadurch starken fnreiz. Dass die Angeklagte nur in drei, durch Jahre getrennten Fällen der Verlockung unterlegen ist, ist schwer vereinbar mit einem iemmungslosen, besondere Gefähr-.
‚Lichkeit ‚aufweisenden Hang zum Verenhausdiebstehl.
Das Gericht hat. es unterlassen; die persönlichen
und. wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur
Zeit der Begehung der ‚strafberen Handlungen in eus-
_ reichendem Masse zu berücksichtigen. Es kann nicht
entnommen werden;: gus'welchem Grund die Angeklagte zu
> ihren Taten gekommen ist, ob sie in Not gewiesen, oder
unter. sterken 'fremden Einfluss gestenden ist, Es ist
. zwar: nicht ausgeschlossen, dass auch Taten, die un-
ter solchen Verhältnissen begangen werden, kenn-
. einer strafbaren Handlung mitwirkt, kann deraus
aussergewöhnliche Umstände dies. rechtfertigen.
"die Angeklagte im Januar 1919. Sie nehn damals
-5_
zeichnend für einen Hang sein können. Ergibt sich - aber nach dem gesamten Verhalten der Angeklagten .' und den näheren Umständen der Taten, dass sie zugr | von Zeit zu Zeit straffällig wird, endererseits "aber doch gewillt ist, eine Notlage durch Arbeit in ehrlicher Weise zu überwinden, und euch liingere Zeit einer Versuchung Widerstand leisten kem, so! bedarf es besonders eingehender Prüfung und Begrän-; dung, dass trotzdem ein eingewurzelter Heng zun Angriff gegen fremde Rechtsgüter besteht (HRR 1941 Hr 725).
Die Prüfung ist umsomehr geboten, als bereits.‘
die bisherigen Feststellungen zeigen, dass bei 5 einem Teil der Straftaten besondere Verhültnisse vorgelegen haben. Die erste strafbcre Handlung
führte die Angeklagte im Älter von 14 Jehren mit ihrer Mutter ‚und anderen Kittätern im Novenber ' 1918 aus, also in den wirren Zeiten unmittelbar
nach Beendigung des ersten Weltkrieges. \ienn ein kaum. strafmündiges ‘Mädchen unter dem Einfluss . "ihrer Mutter unter.derartigen Verhältnissen bei
j kaum schon auf eine Entwicklung zum verbrecherischen Hang geschlossen werden, es sei denn, dass
Den zweiten Diebstahl mit ihrer Freundin beging
durch‘ 'eine:bereits zerbrochene Scheufensterscheib®. Gegenstände weg. Auch damals war sie noch nicht 15 Jahre alt. Die Tat Liegt ebenfalls in der
Pe
SRIT. EN EEE @? . Z . . - DL EEE
-6-
Nachkriegszeit, die durch ihre Auflösungserscheinungen nicht gefestigte Jugendliche leicht zu Fall bringen konnte.
Die Tat im Jahre 19453 hat die Angeklagte mit ihrer A{rbeitskameradin ausgeführt. Sie haben 4 kg Süsswaren in der Fabrik, in der sie arbeiteten, gestohlen. Es handelt sich somit um einen Diebstehl von zwangsbewirtschafteten Lebensmitteln. wie sie zur dameligen Zeit in einem solchen Betrieb hüufig vorkemen und auf einen besonderen Hang nicht ohne weiteres hinzuweisen brauchen, Bei der jetzt abgeurteilten Straftat beruft die Angeklagte sich cuf eine Notlage. Dass sie in einer eolchen sich befand, ergibt sich schon aus der Feststellung, dass sie das Entlassungsgeld zur Unterstützung ihrer Eltern aufgewendet hatte und über keine Barmittel mehr verfügte. Völlig abwegig ist es, eine Notlage .abzu-
"lehnen, da die Angeklagte Geld durch geschlechtliche Hingebe « erwarten konnte...
Falls das Gericht auch nach neuer Prüfung der
Stiäftaten unter: Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse einen eingewurzelten Hang der Angeklagten
zu strafbaren Handlungen annehmen sollte, hat es weiter zu würdigen, ob sie eine gefihrliche Gevohnheitsverbrecherin ist. Gefährlich ist ein Gewohnheitsverbrecher, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfinäung
eine bestimmte Vehrscheinlichkeit dafür besteht,
‚dass er auch in Zukunft durch weitere, seinem Heng
a N 2
— nun
stören wird (RGSt 68, 149, 155). Auch wenn ein Täter. & bereits mehrere Rechtsbrüche begengen het und die ::: i Vahrscheinlichkeit der \fiederholung bestcht, kenn- 4 : geichnet ihn dies allein nicht als "gefährlichen ‘. Gewohnheitsverbrecher". Es setzt vielmehr’ voraus, dass die begangenen Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und dass auch für die Zukunft eine erhebliche Störung zu befürchten ist (BGHSt.1, lol). Straftaten, die nur eine mehr a nu oder weniger starke Belastung der Allgeneinheit der- | stellen, genügen nicht, auch wenn zu erwarten ist, dass es in Zukunft wieder zu solchen kommen wird. Zu berücksichtigen ist nicht nur der \iert der ge-Stohlenen Sachen und die Grösse des entstandenen Schadens, sondern guch die Stärke des verbrecherischen Willens, die Umstände und Verhältnisse bei der Begehung der bisherigen Straftaten und die allgemeine Lebensführung des Täters. Debei darf zuch nicht ausser Acht gelassen werden, ob er wihrend seines Lebens bemliht gewesen ist, sich den Lebens-
en
Ber. > ee en.
-8- | se
unterhalt durch £rbeit zu erringen. In dieser Rich- hi tung enthält das Urteil keine geniigenden !usführungen.
RETTEN Eee
AR x
‘Dr .Noericke Dr. Kirchner Dr.Dotterueich - Henneka Dr.Sauer.
SR:
wu:
E
I)
’r
er “ % “ vw
. . + ; : u ai 5 Ex "