Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 30.10.1951 – 1 StR 880/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚2325 071 7
In Namen des Velk es
In der Strafsache gegen
den Vertreter Emil RED aus H@, geboren an. ED GEM in EB: 2:2t. in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges im Rückfalle
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 25, März 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Dr, Geier - Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 30. Oktober 1951 im’ Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen. -
Von Rechts wegen
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“ die Angabe, dass der Angeklagte die der zweiten Verurtei-
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle begangen in fortgesetzter Handlung, wird in allen Punkten durch die Feststellungen getragen. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
Jedoch begegnet der Strafausspruch insofern Bedenken, als die den Rückfall begründenden Tatsachen, die die Anwendung des § 264 StGB rechtfertigen sollen, dem Urteil nicht vollständig zu entnehmen sind. Es fehlt
lung wegen Betruges zugrunde liegende Handlung, die °
das Landgericht zur Begründung der Annahme des Rückfalls herangezogen hat, nach der vollständigen oder teilweisen Verbüssung der ersten vom Landgericht berücksichtigten Vorstrafe wegen Betruges begangen hat.
Das Urteil enthält nur die Angabe, der Angeklagte sei durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 10. Juli 1936 und durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 15. November
1940 wegen Betruges im Rückfalle zu acht Monaten und neun '
Monaten Gefängnis in rückfallbegründender Weise vorbestraft. Von den angeführten Strafen habe er die erste
am 10. Februar 1937, die zweite am 6. Juni 1941 verbüsst. Zwar ergibt sich aus der Anklageschrift, dass der Angeklagte die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende
"Tat in der Zeit vom 8, Juni bis 8. August 1939, also
nach Verbüssung der ersten angeführten Betrugsstrafe, begangen haben soll, Diese Tatsache ist, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, mit dem Angeklagten. auch in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, die im Urteil selbst ent-
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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haltene Lücke mit Angaben zu schliessen, die in der Anklageschrift und in der Sitzungsniederschrift enthalten sind. Das, Revisionsgericht darf und muss zwar unter Umständen zu Vorgängen, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens selb-f ständig zu prüfen hat, wie zu der Frage, ob die gesetzlichen " Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, selbständige Feststellungen treffen; soweit es sich jedoch um die dem Schuldspruch oder dem Strafausspruch zugrunde liegenden Tatsachen handelt, sind ' dem Revisionsgericht selbständige Feststellungen versagt, mögen auch die ihm vorliegenden oder zugänglichen Unterlagen | noch so sichere Anzeichen dafür ergeben, Sie sind dem Tattichter vorbehalten, während die Aufgabe des Revisionsgerichts darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob das Urteil diese Tatsachen so vollständig enthält, dass sie den Schuldspruch und den Strafausspruch in allen Punkten tragen.
Die Lücke, die das Urteil hinsichtlich der den Rückfall begründenden Tatsachen enthält, wird auch nicht durch die Bemerkung geschlossen, der Angeklagte sei "in rückfallbegründender Weise" vorbestraft. Denn diese Wendung enthält nur einen rechtlichen Schluss, der nicht er.“ kennen lässt, ob die ihm zugrunde liegenden Tatsachen ihn rechtfertigen,
Das angefochtene Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser sonst
enthält. Dass das Landgericht nur wegen des von ihm angenommenen fortgesetzten Betruges im Rückfalle
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auf eine Geldstrafe erkannt hat und nicht auch in dem zweiten Falle des Betruges im Rückfalle (§ 264 StGB), beschwert den Angeklagten nicht.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier
Glanzmann Jagusch
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