Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 4 StR 497/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2272 094 .
Im ;iamen des Volkes
In der Strefsache
gegen
den Kleupner.ıcister XYonrad DD =: CE
geboren er 1915 enenaa,
wegen fehrlässiger Tötung
hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen
heber:
Ses.atspräsident Dr. Eroß als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
Dr. Hörchner Dr. Engels Dr. Hülle
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvel tn
als Vertreter der Bundesamvaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht er!annt;:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 28. :iärz 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Iuntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
sen.
Von kkechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlä:.siger Tötung verurteilt vorden, weil cr am A.!lovenber 1950 auf der Sundesstrasse 6 in Osterhegen/Jhlpohl mit seinen Tersonenkraftwagen den 18 Jehre alten Klempner Heinz DB, der auf dem die Fehrbehn begrenzenden Kopfisteinpflaster ging, angefahren kat, so dass dieser einige ilcter zur Seite geschleudert wurde und an cinem hierdurch erlittenen Schädelbasishruch starb. Scine Revision, welche auf die Verletzung verfcehrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützt wird, hat !!rZolg.
Soweit sie die Unrichtirkeit von Urteilsfeststellungen rüst, greift sie dic dem Tatrichter vorbcehaltene Beweiswürdigsung in unzulässiger lieise an. Ob diese Teststellungen mit dem Ergebnis der lIauptverhendlung übereinstimmen, kenn das Revisionsgericht nicht prüfen. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Tür die Cleubwürdigkeit der Zeugen erheblichen Umstände im Urteil mitzuteilen und gegen einander abzwwäzen.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird degegen von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil erachtet es trotz der festgestellten 3eeinträchtigung der Sicht durch die abgeblendeten Scheinwerfer eines umittelbar vor dem Unfall aus entgegengesetzter liichtung komnenden Fahrzeugs für nachgeriesen, dass der Angeklagte den Fussgänger hätte wahrnehnen können, wenn er die lahrbehn sorgfältig beobachtet hätte. Während der Begegnung zweier orönungsmössig abgeblendeter Kraftfahrzeuse befinden sich beide Fehrer, wie das Landgericht nicht verkennt, in einem Zustand, der das Wahrnehmen von lindernissen auf der Fahrbahn unmöglich mücht. Die Blendwirkung endet erfehrungsgemäss nicht sofort mit dem Verschwinden der Lichtquelle; denn es vergeht erst eine gewisse Zeit, bis das Auge die vorherige .chschärfe rieder erlanst (SBlindsciunde). Da
- Ro. nicht Testgsstellt ist, wieviel Zeit zwischen der J3egegnung der ”ehrzeuge und dem Anprell des von „uto Er-Tassten auf der \indechutzscheibe verstrichen ist, zässt sich nicht ausscäliessen, dass das Fehrzeug diesen’ anfuhr, als der Angeklagte noch unter der .;lendwirkung stand. In diesem Falle kann der Unfall nicht auf eine mangelhafte Beobachtung der Fahrbahn zurückgeführt verden. kin Verschulden des Angeklagten kann aber derin bestehen, dass er trotz der vor dem Unfall wiederholt beobachteten Blendvwirkung durch entzegenkormende Fahrzeuge so schnell gefehren ist, dass er hierdurch verhindert wurde, den vor ikn befindlichen Strassenbenutzer rechtzeitig wahrzunchmen; denn das lass des Überblicks über die Fahrbahn hängt auch von der Geschwindickeit des Tahrzeuss ab. Wenn der Überblick bei Dunkelheit auch Gurch die Reichweite der Scheinwerfer begrenzt wird, so vergrössert sich doch die Aufnehme fänigkeit, das Strassenbild. und etwa sich darbietende Verkehrshindernisse aufzunehmen, bei:langsamer. Fahrt.. Das Landgericht hätte daher - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - prüfen müssen, welcho Wahrgeschwindirxkeit der Angeklagte bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände hätte einhalten müssen, um seinen Verpflichtungen im Verkehr vollauf genügen zu können (§ 9 Abs 2 StVO), und ob die festgestellte Geschwindigkeit von 45 bis 50 km in der Stunde nicht auch in Anbetracht des Bremsweges des vom Augeklagten geführten Fahrzeuges zu hoch var, um rechtzeitig anhalten cder ausweichen zu können, falls innerhalb der iieichweite sciner Scheinwerfer auf der Fahrbahn »lötzlich Hindernisse auftauchten.
Das Landgericht hat es auch zu Unrecht unterlassen, den Hergang des Unfalls gensu aufzuklären. Allerdinss vermäg ein verkehrswidriges Verhalten des Opfers des Verkehrsunfalls,das - wie das Urteil ohne Rechtsirrtum ausführt - unter Unständen darin gefunden werden kann,
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dass dieses nicht den Celweg be:utzte (5 37 50), das Verschulden des Angellagten nicht auszuschliesucen; denn der Araftfahrer ist nicht nur verpflichtet, d daehn zu beobachien, 1.ie die Levision meint, & muss euch euf die engrenzenden Wegestreiien a un Vorgängen, die suf die Fehrbahn übergr.ifen !önnen, Rechnung zu tragen, und seine Fahrweise so einrichten,
dass er einen Zusammenstoss auch dann verxeicet, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich verlichrswidrig verhalten. Ein Verschulden des Angeklagten wäre aber eusjeschlossen, venn der Tussgänger plötzlich eine Dcewesung gemecht hätte, arch die er mit scinem Törper uncervartet vor das !!ahrzeug geraten vräre. Wie dieser sich umsittcelhar vor dem Zusamzenstoss verhelten hat, ist den Urteil nicht zu entnehmen; sein Begleiter hat hierauf offenbar nicht beachtet, weil er den Unfall erst bener\te, als er sich jenen zuvenden wollte, ihn aber nicht mehr neben sich sah. Das lässt sich aber klären, wenn die Linwir!kunsen des zussmmenstostes auf den.Körper des Getöteten, die im Urteil ebenfalls nicht festgestellt sind, und die durch den Unfall entstandenen Beschädigungen des Rraftvagens des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Landgericht durfte sich Caher nicht init dem Ausspruch begnüscn, dass Anhaltspunkte für ein alleinigces Verschulden des Xlempners >> nicht gescben seien, sondern es kätte Cen Yerlauf des Unfalls in einzelnen unter Zuziehung eines Sachverständigen erforschen müssen. Die dem Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung entsprechende Wahrunterstellung, dass der Unfall nicht in der Vieise herbeigeführt vorden ist, dass POEEEB von der Stoßstange des Fahrzeugs gestreift worden, gegen den Xotflügel gefallen und mit dem Xopf gegen die “indschutzscheibe geschleudert worden ist, entbindet
den fatrichter nicht von der Pflicht, unter Benutzung aller zur Verfügung stehender ärkenntnisquellen zu ermitteln, in welcher anderen Weise der Zusemmenstoss verursacht worden ist, weil die Beurteilung des Verhaltens
des Angeklagten hiervon abhängt.
Das Urteil lässt auch Ausführungen darüber veruissen, ob die in ihm festgestellte Herabsetzun;; der Lieaktionsfähig-
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keit des Anseklagten durch Alkoholgenuss den UnTell mitverursscht hat, In diesen Falle vüöre ein Verschulden schon dcshelb zu bejehen, weil jeder \r:.Ttlahrer cicl vor den Antritt einer Falırt auf seine Tehrsicherheit prüfen und hierbei der allgenceinen rfeährung „ECHHUNG tragen muss, dess schon der Ccnuss ciner geringen .ienge Alkohols die Fehrtüchtigkeit beeinträchtizt, weil hierdurch die Denklühirkeit verlongsemt und nsithin zuch die schnelle ürfassuns der wechselnden Vorgänge des Strassenverkehrs und die Annassung der Fahrweise an diese erechwert wird.
Die mangelnde Sachaufklärung führt zur Aufhebung des Urteils und Üurückverveisung der Suche an das Landsericht.
Croß xrumme Dr. ilörchner „Ircels Dr. 'fülle