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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 4 StR 323/51

4. Strafsenat

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Ju

| 2270 008 JastR 323/52 | 70.009 Im.Namen, des, Volkes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Hans mp zus Rn GE, zenoren ar EB 1917 in SCERNEEB.

wegen schweren Diebstahls:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr, Engels

Bundesrichter Dr. Hülle als keisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Bevision des Angeklagten IWW gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom

19. Januar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Sachbeschwerde des wegen Begünstigung verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Der äussere Tatbestand des § 257 StGB ist dadurch erfüllt, dass der als Kraftfahrer eingsestellte Angeklagte den Schn seines Dienstherrn, ' eines Rohprr-duktenhändlers, nach Begehung eincs schweren Diebstahls unterstützt hat, indem er den von diesem entwendeten Posten Altzink mit dem Kraftwagen abfukr (vgl RaSt 8, 177).

Auch der innere Tatbestand ist gegeben.

u Der Angeklagte wusste nämlich, dass das Zink durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangt war. Dass, der Schn seinen Dienstherrn das Zink selbst gestohlen hatte, erfuhr er zwar möglicherweise

erst während. der Rückfahrt; denn der ihm bekaunte ursprüngliche Tatplan ging dahin, dass das Zink von Dritten’ gestohlen und: zum Abbolen bereitgelegt werden solle. Ob der Angeklagte nun aber annahm, das Zink sei durch Hehlerei erworben worden, oder ob er wusste, dass es durch Diebstahl in den Besitz "seines Auftraggebers gelangt war, ist ohne Belang. Denn der Begünstiger braucht die besondere Gestaltung des begangenen Verbrechens „der Vergehens nic!.t gekannt. zu haben und bleibt auch dann strafbar, wenn er irrtümlich annahm, der Begünstig-- te habe ein anderes Verbrechen oder Vergehen begangen, als er tatsächlich verübt hat (R6St 50, 221;.,..

- 3.

58, 291; 71, 154).

Dass der Angeklagte dem Schn seines Dienstiherrn die Hilfe wissentlich geleistet hat, um ihm die Vorteile seiner Straftat zu sichern, stellt die, Strafkammer ausdrücklich fest; an diese tat-. sächliche Feststellung ist das Kevisionsgericht gebunden.

Der Tatbestand der sachlichen Begünstigung ist damit einwandfrei nachgewiesen,

Ob der Angeklagte sich zugleich der Beihil.- fe zum schweren Diebstahl schuldig gemacht hat (vgl RGSt 58, 13), kann mangels Beschwer unerörtert bleiben.

Da auch die Strafzumessung nicht durch einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum beeinflusst ist, war seine Revisi:n unter Kostenfolge aus $-475 StPO zu verwerfen.

Groß Krumne Dr. Hörchner Gngels Dr. Hülle