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BGH Entscheidung vom 25.10.1951 – 3 StR 731/51

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurergesellen Georg H (EEEEEEEREEED zus AR, Kreis FO: EEE geboren dort am EEE 1921;

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgenommen

haben: ” I}

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter ‚ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 28. Mai 1951 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründer

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Revision der Sraatsanwaltschaft must 3, Ei: Nicht-

Sie blieb ohne Erfolg.

Der Meinung der Revision, der Angeklagte habe den Tatbestand der vorbezeichneten Gesetzesbestirmungen durch sein Verhalten gegenüber der Lilli Pi in vollem Umfang verwirklicht, kann nicht beigetreten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt nur der äussere Tat-- bestand vor, nicht auch der innere. Diesen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat als nicht erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, den Geschlechtsverkehr mit der PB oder unzüchtige Handlungen an ihr mit Gewalt zu erzwingen. Das angefochtene Urteil verweist darauf, dass die POGEEREEED nachts in Begleitung eines farbigen amerikanischen Soldaten und eines üädchens in einer Gastwirtschaft in AB erschienen sei und dass der Angeklagte daraus im Anschluss an die allgemeine Meinung der Bevölkerung möglicherweise gedacht habe, die Pie sei in geschlechtlichen Dingen leicht zugänglich. Zu dieser Auffassung habe der Angeklagte kommen können auf Grund der Einstellung der übrigen Besucher der Gastwirtschaft gegenüber den beiden Frauen. Auch aus dem Verhalten der PB während seines Angriffs auf sie, namentlich aus ihrer Erklärung, sie gehe auf sein Verlangen nicht eher ein, bis er ihr die verlorenen Schuhe wiederbeschafft habe, habe der Angeklagte auf

die mangelnde Ernstlichkeit ihres Widerstandes schließen können.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die damit zum Ausdruck gebrachte Beurteilung des Gesamtvorgangs und die Folgerung, der Angeklagte habe sich über die Ernstlichkeit des von der Pb zeleiste-.; ten Widerstandes geirrt, ist auf Grund der Sachlage denkgesetzlich nicht zu beanstanden. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen einwendet, richtet sich unzulässigerwei- _ se gegen die Beweiswürdigung. Hit ihren Behauptungen könn-."

- te sie nur gehört werden, wenn das Landgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstossen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die tatrichterliche Vürdigung der gesamten Einzelheiten, vor allem die Annahme, der Angeklagte sei sich über den wahren Charakter des von der PB ihm gegenüber an den Tag gelegten Verhaltens nicht klar gewesen, widerspricht im Hinblick auf die Umstände des Vorkommnisses weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen. Jedenfalls ist diese Annahme möglich; zwingend muss sie nicht sein.

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Irrig ist die Auffassung der Revision, der durch “die Handlungsweise des Angeklagten verwirklichte Tatbestand der ihm vorgeworfenen Straftaten sei durch die der Sachverhaltsdarstellung folgenden Urteilsausführungen nicht ausgeräumt. Fehl geht insbesondere der Hinweis, mit der Einschätzung der PM durch den Angeklagten dahin, sie sei bereit, sich ihm hinzugeben, sei noch nicht festgestellt, er sei der lieinung gewesen,

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sie werde zum Geschlechtsverkehr bereit sein. Etwas anderes als die geschlechtliche Preisgabe konnte mit ” diesen Worten des Urteils vernünftigerweise gar nicht

8. gemeint sein, x 1 Mit Recht hat der Erstrichter ausserdem hervorge-

ä hoben, der Angeklagte hätte, falls er wirklich einen

5 ernsthaft gemeinten und als solchen erkannten Widerstand der PER hätte brechen wollen, die Gelegenheit dazu in anderer Weise ausnützen können. Es wäre nähergelegen, die Gewaltanwendung bis zur Erzielung des Geschlechtsverkehrs fortzusetzen, anstatt zu versuchen, % die Wünsche der Pu; die ihn von seinem Ziel abbringen mussten, zu erfüllen und auf diese Weise deren Gunst zu erlangen. Dieses Vorgehen des Angeklagten konnte das Landgericht zu der Annahme führen, er habe von vornherein nicht im Sinne gehabt, einen wirklichen Widerstand der PB durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu beseitigen, um sie zum ausserehelichen Beischlaf zu missbrauchen oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu nötigen. Die £inwendungen der Revision zu diesem Punkt sind als reiner Beweiswürdigungsangriff in keiner Weise geeignet, ihr zum Siege zu verhelfen.

Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf die für erwiesen gehaltene Tat irgendeinen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere begegnet die Annahme eines Vergehens der Beleidigung nach § 1§ 5 StGB keinen rechtlichen Bedenken, “

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Die Revision war somit zu verwerfen. . Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt,

Krauss . Dr. Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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