Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 19.10.1951 – 2 StR 351/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2507 008
Im Namen _des Volkes
In der Strafsache gegen
Ve, Kreis PO, getoren am CD 1913 in SCHE;
wegen Bidesverletzung
het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenomxen haben:
Senaispräsident Dr. koericke
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer els beisitzende Richter,
Oderstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Suche zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des nechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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erände:
Der Angeklagte, der weder Arzt ist noch den medizinischen Dokiorgrad besitzt, wurde am 28. Oktober 1949 in dem Rechtsstreit ip gegen ZU or dem /ntsgericht Bordesholm als Partei vernorrs:en. Nach Belehrung über die Bedeutung des hides gab er, über seine fersönlickkeit befragt, ans "Günther ZUM, .rzt, Dr.med., Bordesholm", Nach seiner Vernebmung zur Sache ‚leistete er den sid. zer ist vom Landgericht in Kiel veegen unbefugter Führung eines akademischen Grades zur Geldstrafe von 100 Di und für den Tall der Uneinbringlichkejt zu 20 Tagen Gefängmis verurteilt worden, Eine vorsätzliche zidesverletzung hat das Landgericht nie! t für erwiesen. erachtet, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er seine Angaben zur Person als nicht vom Eide erfaist betrachtet hat. Nsch den Ausführungen des Lrteils trifft den Angeklagten auch nicht der. Vorwurf der Fahrlässigkeit, j Ze |
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung sachlichen rechts sowie auf einen Verfahrensverstoss gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie führt zum Erfolg.
Mit Recht rügt die Revision die Verletzung Ger richterlichen Aufklärungspflicht. Sie beruft sich zwar dabei irrtümlich auf die Bestimnung des § 261 StPO, die offenber nicht verletzt ist. Aus
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dem Inhalt der Revisionsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass nur eine Verletzung des
§ 244 Abs 2 St?O gemeint sein kann. Eine falsche Bezeichnung einer Verfekrensbestimmung schadet aber dann nicht, wenn die Revision den gerügten Verfahrensverstoss so bestimmt benennt, dass einwandfrei feststeht, was gerligt wird. Tas ist hier der Fall.
Das Landgericht stellt fest, dass sich der Angeklagte bei der zEidesleistung bewusst gewesen sei, dass seine Angaben über seine Persönlichkeit falsch waren. Es zweifelt jedoch deran, ob der Angeklagte ohne sein Verschulden angenommen ‚hat, dass der ihm abgenommene Eid sich nicht auf seine Personalien erstrecke. Bei dieser Sachlage durfte es nicht ohne weiteres unterstellen, dasa.der vernehmende kichter den Angeklagten darüber nicht belehrt hätte. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift über diese Tatsache kann für sich allein die von dem Angeklagten behauptete Unkenntnis nicht beweisen. Der Inhalt der Sitzungsniederschrift hat keine Beweiskraft über den Ucfang der erteilten Lidesbelehrung. Die gesamten Umstände hätten daher das Landgericht dazu drängen müssen, den Zivilrichter, der den Angeklagten als Partei vernom.en und vereidigt hat, als Zeugen zu hören, ob er den Angeklagten über den vollen Umfang seiner Eidespflicht belehrt hat. Dieses Beweismittel war: zur Aufklärung des Sachverhalts in erster Linie geeignet. is bestehen keine Anhalts-
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punkte dafür, dass der vernehmende Richter als. Zeuge nicht erreichhar gewesen wäre. Auch ohne Beweisamtrag hätte das Lanögericht gemüss § 244 Abs 2 StrO die Köglichkeit der Aufklärung ergreifen müssen. Auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht kann das Urteil beruhen. Es muss daher nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
Die Prüfung des Urteils auf seinen sachlichrechtlichen Gehalt lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist ein Verstoss gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich.
Dr. soericke Dr. Dotterweich Henneka Werner Dr.Sauer