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BGH Urteil vom 12.10.1951 – 2 StR 468/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Stralssche

gegen

L.) den Bäcker und Konditor Heinz K eus T ‚tn WR, getoren am 1929 in .

2.) den Kcufmenn Fritz de 1a PT) „m ‚„ geboren am 1916 in De,

wegen forigesetzter Untreue

hat der 2.Strcefsenat des Bundesgerichtsk:ofs in der Sitzung vom 12.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:-

Bundesrichter Dr .Rirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter ierner Bundesrichter Dr.Sauer eis beisitzende Richter,

Bundesenwalt EREEENEND

als Vertreter der Bundesaenwaltscheft,

Justizsekretär up .

als Urkundsbernter der Geschiftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hannover vom 28.April 1051 werden verworfen.

Die !ngeklagten haten die Eosten der Rechtemittelzu tragen.

Von Rechts wegen ’

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Die "ngeklerten fessten im Sumner 1950 den Tlen, ein

Tr'immergrundstick zu erwerben und, da sie seltet keine

Littel besesscn, den Zufbzu Curch Eyrotheken und Bceukostenzuschisse kKinftiger Ilieter zu finenzieren. Vereinberunss-

gemäss trct bei den Verhendlurgen Kg als Vertrers-

pertner zuf, da de la Cgp wenicer kreditfähig schien. /m

17.Lugust 1950 schloss TB mit dem Eigentüner des !.nvesens I@lWetircsse @ in HB einen noteriellen Pachtvertreg euf 99 Jahre eb. In diesem Vertrage verpflichtet er sich, das Anwesen bis zum 1.Ol:tober 1951 wieder zufzubruen und dem Grundst'ickseirentimer von l.Novcember 1950 eb eine monctliche Rente zu zchlen.

juf Vorschleg des /rchitekten RW beschlossen die /ngeklegten, ein Anwesen mit 16 lietwohnungen zu errichten. Die Bceukosten in Aöhe von etwa 89 000 Dli zeollten durch eine Hyrothek in Hühe von 60 - 70 000 DU und durch Beuzuschisse k'n?tiger Lieter in Höhe von etwa 28 000 Di: finenziert werden. In der Folgezeit schlcss KB nit 15 Yersonen, die eine Tohnung suchten, Ver-

träge ab, wonach diese gegen Leistung von, im einzelnen Talle vercchiedenen, Beuzuschüssen \ohnungen in den

- zu errichtenden !läuse vom 15.Dezember 1950 ab erhelten

sollten. Die Zusch'isse eollten in vollen Umfonge getilgt werden. Die Verträge wurden cuch hier von Es" ER geschlossen, die Verhendlungen jedoch in erster Linie von de le Ci zefinrt, der sich als Bruder des KB und als Beufochnenn ausgab.

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Zuf Grund dieser Vertrige erhielten die Angeklagt) Beuzuschüsse in Höhe von insgescmt 17.340 Dil. Sie lie sen euf dem Grundstück /ufrüumungserbeiten ausführen, . die Kosten in Iiöhe von 2500 DII veranlassten. Ausserä erhielt der /rchitekt Po ein "Ionorer von 450 DII. Kosten in Höhe von etwa 3 241 Dil entstenden noch für Lutofehrten. Diese „ufrendungen wurden von den BauzuS echissen beglichen. Die restliche Summe der Zuschlisse bis cuf einen Betrag von 2101,80 DIE verbreuchten die; Angeklegten flir persönliche Zuecke. Die Vohnungen wur den nicht gebeut; von den Zuschüssen erhielten die Einzchler nichts zurück,

lit Urteil vom 28.April 1951 hat des Landgericht: in Hennover die Ingeklasten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt, und zwar Ib zu einem Jahr Gefüngnis und 500 DI Geldstrcfe, ersatzweise für je 50 DI 1 Tcg Gefüngnis, de la CB zu einem Jahr drei ı Lonzten Gefängnis und looo Dli Geldstrefe, ersatzweise “ für je 50 Di 1 Tceg Gcfüngnis. Die erlittene Untersuchungeheft rechnet das Gericht cuf die erkannte Strafe an.

IL.

Die Revision der Angekla:'ten rügt Verletzung des sechlichen Rechts. Dos Rechtemittel.ist unbegründet.

1.) Das Vorbringen des Ingeklogten de la Op, das Ur7 teil enthalte Widersprüche, ist unzutreffend. Die Fe# stellung, der geplante Bau sei niemals begonnen wordel ist durchcus vereinbar mit der Tctscche, dass Aufräu-

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“ Angeklezten für den geplenten Beu, und welche sie für

ten. ‚Es kann jedoch dchingestellt bleiben, ob. die Zus "schiläse Derlehen oder lietvorsuszehlungen waren, da die rechtliche Beurteilung & dadurch nicht beeinflusst.

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lich in das Vermögen der Angeklagten übergegangen.

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mungsorbeiten angeordnet, der Beuvertrag bei der Behörde eingezicht und Fahrten vorgenommen wurden zur Erledi-

gung von Angelegenheiten, die den Beu betrafen. Diese

}rbeiten und Hendlungen waren nur Vorbereitungen für

den Aufbau, Der Bau seltst wurde aber nicht angcfan- |

Das Urteil lässt auch ersehen, welche Beträge die

eigene Zwecke verwendeten. Zweifelhaft könnte dies nur bei den fufwendungen für die Fahrten mit den Kraftwegen sein, da deren Zweck nicht kler ängegeben ist. Lus dem Zusammenhang ist jedoch als Ansicht des Gerichts zu entnehmen, dass die Ingelegerheiten, zu

deren Erledigung die Fahrten ‚erfolgten, in Verbindung . . mit dem geplenten Bsu stenden. Soweit sich die Angrif- | fe im übrigen gegen die tatsächlichen Feststellungen “ und die tatrichterliche Beveiswürdigung zichten, sind: sie in der Revision unzullissig.

"Das Urteil stellt ellerdings nicht fest, auf em che leise die gegebenen Zuschüsse . getilgt ‚werden. soll- .;

wird.

Nach den Urteil sind die gezaflten Gelder recht-

Bei Brrzehlungen erlengten sie Eigentum durch Einigung und Übergebe, bei Benküberweisung eruerben sie ein Guthaben bei der Benk. .Als ‚Gegenverpflichtung hatten

sie eine Wohnung nach Fertigstellung des Beues zu

vermieten und die erhaltenen Beträge durch Verrechnung ruf die liieten oder in einer anderen leise u- . rückzuerstatten.

_ Demit sind aber die zwischen den Angeklagten und den T/ohnungsuchenden bestehenden Rechtsverhält- | nisce n’cht erschöpft. Zutreffend hat das Gericht . die Zahlungen und die sich daraus ergebende Verpflich-: tung der Angeklagten auf Vermieten einer Wohnung va nicht losgelöst von dem übrigen Inhalt des Vertrages : WM: für sich ellein gewürdigt. Die ingeklagten besessen B kein Eigenkapital. Sie komnten den Aufbau nur mit Aa Hilfe der Zuschüsse durchführen. Der Zweck dersel- #* ben war erkennber der, den fngeklagten die notwendi- g gen liittel zur Finanzierung des Baues und damit zur se

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Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfüguug zu stellen. Wesentlicher Vertregsinhalt wer demnach, dass die Angeklagten die empfangenen Gelder zu diesem u Zuecke verwendeten, mochten sie nun Darlehen oder | Lietvorauszahlungen sein. Hur im Vertrauen auf die- .. se bestimmungsgemüsse Verwendung erhielten sie die BE Beträge. Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Gerichts keinen Bedenken, dass die"Verpflichtung,. die Gelder zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden, ein Treueverhältnis begründete, wie es der Treuebruchtatbestend des § 266 StGB voraussezt (RGSt 71, 90; 73, 3005 BGH 1, 186). |

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2.) Zu dem inneren Tetbestend führt des Urteil allerdings nur. aus,. dass an dem Vorliegen desselben kein Zweifel bestehe. Die Feststellungen genügen jedoch, um den Vorsatz’der Angeklagten zweifelsfrei “zu entnehmen. Nach dem Urteil haben sie nicht geleugnet, sich der vertregswidrigen Verwendung dieser Beträge voll bewusst gewesen zu sein. Die Angriffe der Revision gegen diese tatsächliche Feststellung sind im Revisionsverfehren unbeachtlich. Durch diese zweckwidrige Verwendung der Einzehlungen haben sie ihren Vertregsgegnern' einen Hachteil zugefügt. Ein solcher ist auch noch dadurch eingetreten, dass durch den vertragswidrigen Verbrauch eines . grossen Teiles der Gelder bei der Vermögenslosig- . keit der Angeklegten der ;ufbau und der Anspruch der Vertragspartner auf eine lohnung unmöglich. gemacht, zumindest gefährdet wurde. Nach der Sachlage heben die Angeklagten mit dieser Vermögensschädigung . gerechnet und sie gebilligt, haben also mindestens. mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit ist der innere Tatbestend gegeben.

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Die Annahme der kittäterschaft ist bedenkenfrei. Die Strefzumessungsgründe lassen keinen Rechteirrtum erkennen.

Dr „Kirchner Dr .Dotterweich Henneka “ Werner Dr. Seuer