Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.10.1951 – 3 StR 647/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2375 096 „Il
Im Namen des Velkes
In der Strafsache gegen
den Biiroleiter Josef W EEE zus Am. Imstrasse WM, geboren am ER 1911 in Au
wegen Betrugs und Diebstahls
hat der 3. S rafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Xrauss Bundesrichter Prof, pr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EuEm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des bandgerichts in Aachen vom 17. Mai 1951 - 6 Kis 13/51 -
wird 'verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Binbeziehung der durch zwei Urteile des Landgerichts von demselben Tage wegen Unterschlagung, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen wissentlich falscher Anschuldigung ausgeworfenen Strafen von einem Jahr Zuchthaus und einem Honat Gefängnis - wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Betrugs in zwei Fällen und Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt Sowie gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet,
Die Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.
1.) Im Falle DW bringt die Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung vor, dass das Jandge-Ticht die Einlassung des Angeklagten, die 580 DM seien ihm von seiner shefrau gestohlen worden, fälschlicherweise und mit unzureichender Begründung für widerlegt erachtet habe, Dieser Angriff, der sich ausschliesslich gegen die dem Tatrichter verbehaltene Beweiswürdigung richtet, geht fehl. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 261 StPO) war das Landgericht berechtigt, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch
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auf seinen nach gewissenhafter Prüfung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, auf die von ihm früher begangenen Straftaten, darunter
die mehrfachen Unterschlagungen ihm von Arbeitgebern am trauter Gelder sowie auf die Aussage der als Zeugin
. vernommenen Ehefrau des Angeklagten zu stützen. Dass
die Strafkammer hierbei die ihrem:Ermessen nach :§ 1:261-7: StPO gezogenen Grenzen verletzt hat, ist nicht ersichtlich. ==
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In den Fällen Schuhwarenhaus JEW und Aug
Bekleidungs GmbH beanstandet die Revision, dass der Vorsatz der Vermögensbeschädigung dem Angeklagten
nicht ausreichend nachgewiesen sei, da dieser nach den Urteilsfeststellungen durch Gelegenheitsarbeiten bei der „nttrümmerung einen Verdienst gehabt habe, Die Einwände sind unbegründet. Es liegt auf der Hand, dass der Lohn, den der Angeklagte als Gelegenheitsarbeiter bei der Enttrümmerung erhielt ‚und erhalten konnte, zur Abdeckung grösserer Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Der Angeklagte hat jedoch am 19, Dezember 1950 im Schuhwarenhaus Ip Schuhe für 78,40 DM eingekauft und nur 10 DM anbezahlt und ist drei Tage später der AB WM Bekleidungs GmbH für einen Anzug und ein Hemd den Betrag von 110 IM, abzahlbar in zwei Monatsraten ab
22. Januar 1951, schuldig geworden. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte damals einer geregelten Arbeit nicht mehr nachgehen, da er bereits
am 2. Oktober 1950 wegen der Unterschlagung zum Nach-
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teil des DW flüchtig gegangen war. Aus diesen Tatsachen konnte die Strafkamer rechtsirrtums- und widerspruchsfrei den Schluss ziehen, dass der flüchtige und nicht über ein festes Einkommen verfügende Angeklagte im Dezember 1950 auf lange Zeit hinaus zahlungsunfähig war und ferner, dass er sich dessen auch bewusst gewesen ist.
Ebenso weist die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle i und wegen Rückfalldiebstahls keinen Rechtsfehler auf. Insoweit erhebt auch die Revision keinen besonderen Angriff gegen das Urteil.
2.) Die. Revision wendet sich ferner gegen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohn- | heitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Wie sic! aus dem von der | Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die äusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB, den die Strafkammer anwendet, zweifelsfrei gegeben. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer im einzelnen folgendes dar: Der jetzt Aljährige Angeklagte sei schon 1 als Achtzehnjähriger wegen Unterschlagung zum Nachteil seines Lehrherrn und 19533 wegen Schmuggels dreimal mit Geldstrafen belegt worden, Ab 1935 seien dann in rascher Folge weitere und zwar harte Bestrafungen wegen Diebstahls und Unterschlagung gefolgt. Regelmässig sei der
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Angeklagte schon kurze ‚Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt erneut straffällig geworden. Er habe sich seit 1935 über neun Jahre im Gefängnis »der Zucht-. haus befunden. Auch nach dem Kriege sei er 1947 wiederum wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden und habe diese sowie eine weitere kurze Freiheitsstrafe bis zum
24, April 1950 verbüsst. In diesen Tatsachen, insbesondere
der "Rückfallgeschwindigkeit" durfte die Strafkammer
ohne Kechtsirrtum deutliche Kennzeichen für einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu Eigentumsdelikten finden und den Schluss ziehen, dass der Angeklagte eine Persönlichkeit ist, die infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begangen hat und zur Wiederholung neigt. Zutreffend hat die Strafkammer deshalb angenomuen, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist.
Die Strafkammer erblickt in dem Angeklagten ferner ohne Rechtsirrtum einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1951 1 StR 54/51 (BGHSt Bd 1 S 94,100), dem der erkennende Senat sich anschliesst, ist die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers gemäss § 20 a StGB zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Kechtsfrieden erheblich stören werde;
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dabei muss es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblichem Ge-
wicht handeln, Von:-dieser Hechtsauffassung ist das Landgericht ausgegangen. &s hat insbesondere entgegen
der Auffassung der Revision zutreffend in den Zur Aburteilung stehenden Straftaten solche von erheblichem Gewicht, sowohl nach der Grösse des angerichteten Schadens, wie nach der Art der Ausführung :gefunden. Auch der Fall TOR ist keine"Bagatellsache", wie die Revision, meint, vielmehr hat der Angeklagte der Timm ,
die ihm volles Vertrauen schenkte und die er als seine Braut ausgab, einen Radioapparat unterschlagen, den die 1 TE 1/2 Jahr vorher für 195 DM gekauft hatte und den sie, wenn überhaupt, nur schwer ersetzen kann. Der ıngeklagte ist daher zu Recht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden.
Ebensowenig ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten rechtlich zu beanstanden, Das Landgericht kommt auf Grund der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner bisherigen Lebensführung ! ohne Rechtsirrtum zu dem Schluss, dass aller \Wahr- | scheinlichkeit nach die Gefährlichkeit des Angeklagten noch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft gegeben sei und sich in weiteren erheblichen Angriffen auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter auswirken wird, Das landgericht legt ferner rechtsirrtumsfrei dar, dass andere, weniger einschneidende Massnahmen
einen«ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht 4 >» > . s !
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-* Suefrau veranlasst worden sei; mit der er jetzt in
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verbürgen werden, Wenn die ievision hierzu vorbringt, die Strafkammer habe übersehen, dass der "Angeklagte zu seinen Straftaten weitgehend von seiner
Scheidung lebe, deren schlechter Einfluss also. zukünttj; wegfallen werde, so widerlegt sich dieser sinwand schon dadurch, dass der Angeklagte die zur Aburteilung. stehenden Straftaten begangen hat, nachdem sich seine ähefrau am 19. September 1950 von ihm getrennt hatte. " j
"Auch sonst hat die Nachprüfüng des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, Seine Revision war daher zu verwerfen,
Neumann Krauss ‚Busch
Scharpenseel Baldus