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BGH Entscheidung vom 09.10.1951 – 1 StR 292/51

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Buchdruckermeister Iudwig P MD aus VB: geboren am BD. END EB in x,

wegen schweren Landfıiedensbruchs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanvalt DB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten PB gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 31. Januar . 1951 wird verworfen.

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zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 3.

Gründe§

Der Angeklagte, ehemals Kreisleiter der NSDAP in Mi, ist wegen seiner Teilnahme an Ausschreitungen gegen Juden am 10. November 1938 in

Mi nach § 125 Abs 2 StGB zu einem Jahr Ge-

fängnis verurteilt; die Strafe gilt als durch Internierungshaft verbüsst. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

- Die Anwendung des § 125 Abs 1 und 2 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit dem örtlichen SA-Führer zunächst entschlossen, die parteiamtlich angeordneten Ausschreitungen gegen Juden in Mi nicht durchzuführen. Gleichwohl haben schon am Abend des 9. November und dann am 10. November Ausschreitungen und

Plünderungen stattgefunden, gegen die der Angeklagte

am 9. November in geringem Umfang sogar eingeschritten ist, Trotz dieser ihm bekannten Sachlage hat

der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, am Abend

des 10. November auf dem Marktplatz als Xreisleiter einer Hetzrede gegen die jüdischen Mitbürger beigewohnt, die von einem Parteifunktionär vor einer grossen Menschenmenge gehalten wurde, ohne einzuschreiten, was

ihm in seiner Eigenschaft als Kreisleiter nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen des landgerichts möglich gewesen wäre. Später hat er sich dann während

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-

der Plünderung des Stnwöseis mp "vor" der dort zusammengerotteten Menge befunden und "wie ein Feldherr “ Anweisungen gegeben", wie sich das Urteil ausdrückt. Das Landgericht stellt den engen räumlichen Zusammenhalt | der einzelnen Gruppen und die darauf beruhende Binheitlichkeit der zusammengerotteten Menge während der Gesamtaktion am 10. November fest. Aus § 125 sind hiergegen keine Be- ., denken herzuleiten,

Dass sich bei den Ausschreitungen am 10. November eine Menschenmenge öffentlich zusammengerottet hatte und mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen übte, stellt - auch die Revision nicht in Abrede. Ihr Versuch, den als einheitlich und zusammengehörig festgestellten Gesamthergang in Teile zu zerlegen, diese Teilvorgänge einzeln zu prüfen und dabei jeweils einzelne Tatbestandsmerkmale des § 125 als nicht erfüllt zu bezeichnen, ist nicht geeignet, die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft 3 darzutun, Im Wesen der befoblenen Ausschreitungen, wie sie % hier festgestellt worden sind, konnte es liegen, dass sie ” vom Befehl bis zum schliesslichen Erfolg ohne äussere Unterbrechung abrollten und daher einen einheitlichen E 5 Vorgang bildeten, wie ihn das Landgericht ersichtlich Ei feststellt, Das gilt jedenfalls für die Ausschreitungen 2 am 10. November,, die während der Parteifeier begonnen und sich über die Hetzversammlung auf dem Marktplatz bis. zur Plünderung der jüdischen Anwesen fortgesetzt haben. Unter diesen festgestellten Umständen, aus denen das Urteil den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweils,

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tätigen Gruppen zu einer einheitlichen Menschenmenge entnimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Menge

auf dem Marktplatz, der der Angeklagte angehört hat,

mit derjenigen im Sinne völliger Personengleichheit "identisch" war, die schon vorher Zerstörurigen .‚begangen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen war während des ganzen 10. November eine Menge zusammengerottet geblieben, die nur in ihrer Zusammensetzung wechselte und ihr hatte der Angeklagte in zwei verschiedenen Zeitpunkten angehört, nämlich auf dem Marktplatz während der Hetzrede und später vor dem

‚Anwesen NW; während dieses geplündert wurde,

Damit entfällt auch der Einwand der Revision, auf dem Warkplatz seien keine Gewalttätigkeiten verübt worden. Es war ausreichend, dass die lienge am 10. November vorher - ohne den Angeklagten — Gewalt gegen Sachen geübt hatte, wie der Angeklagte wusste, und dass sie später - in seiner Gegenwart — wiederum

. solche Gewalt übte.

Zu Unrecht vermisst die Revision die räumliche

. Zugehörigkeit des Angeklagten zu der zusammengerotteten

Menge vor. dem Hause MW. Wenn er, vielen Beteiligten

als Kreisleiter bekannt, " wie ein Feldherr vor der

Menge stand und- Anweisungen gab", so bedurfte diese Zugehörigkeit keiner weiteren Begründung. Die Revision meint aber, die "Anweisungen" seien vergebliche Abmahnungen

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- 6b —

des Angeklagten gewesen, Damit widerspricht sie den un- u angreifbaren Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat N deutlich die ursprünglich ablehnende Haltung des Angeklagtın am 9. November und die in einem einzelnen Fall. .vorgenomge Abmahnung von den "Anweisungen" beim Hause MW am 10, November unterschieden und die aktive Art dieser Anweisung festgestellt. Übrigens ist der Inhalt der Anweisungen für ; räumliche Zugehörigkeit des Angeklagten zur Menge unerheblih.; Gewicht könnte er nur für die innere Tatseite des § 125 Std | haben, - j “

Aber auch insoweit greift die Revision nicht durch. Nach dem Urteil besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte, als er sich am 10. November der Menge anschloss, diese willentlich verstärkte und. dass er wusste, sie habe Gewalttätigkeiten begangen, sei eben mit solchen befasst und werde weitere begehen, Anders läge es nur, wenn der Angeklagte, wie am 9. November, in der Menge am 10. November nur abwiegelnd gewirkt hätte, Lann hätte er die Menge nicht bewusst verstärkt, sondern als ein.. kraft seiner Parteistellung dazu fähiges und berufenes Ordnungselement in > ihr gewirkt, Die Urteilsfeststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte einen solchen Willen jedenfalls auf dem 3 Marktplatz und vor dem Haus ME nicht gerabt hat, Dass er ihn ‚anderwärts und zu anderer Zeit gehabt und . teilweise auch betätigt hat, steht der Anwendung des "§ 125 für jene Teile der Aktion nicht entgegen.

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festgestellt sei, weil man allein durch das Unterlas-

sen rechtlich gebotenen Tuns nicht zum Rädelsführer

werden könne, aber auch, weil der Angeklagte als Kreisleiter ‘überksupt!f-keine Rechtspflicht zum Einschreiten

S gehabt habe, Das Landgericht legt dem Angeklagten

2: nicht nur das Nichteinschreiten gegen die Hetzrede

zur Last, sondern auch. seine Anweisungen vor dem

Hause MED. Aus beiden ‚schliesst es die Eigenschaft

des Angeklagten als Rädelsführer ohne Rechtsirrtum.

-Als Kreisleiter war der. Angeklagte der örtlich höchste Parteiführer der NSDAP. Gab er, zumindest einem Teil

der ilenge als solcher bekannt, bei einer von der NSDAP . veranlassten Plünderung in räumlicher Verbindung mit . der lienge positive Anweisungen, so durfte das Landgericht feststellen, dass er sich bei diesen Ausschreitungen in führender Eigenschaft betätigt hat.

Se Es ist verfehlt, wenn die Revision ausführt, Er der Angeklagte habe schon deswegen nicht als Rädels-. > führer nach § 125 Abs 2. StGB verurteilt werden düru fen, weil seine angebliche Führerrolle nicht näher ”

Bei dem Verhalten des Angeklagten auf dem Marktplatz liegt es ebenso. Das Landgericht stellt fest, die Autorität als Kreisleiter hätte ihm die lacht und die Möglichkeit gegeben, die Menge von Gewalttaten abzuhalten und die Hetzrede, zu verhindern. Wenn er stattdessen an der Zusammenrottung teilnahm und angesichts der seine Autorität. konnerjlen Menge die Hetzrede billigend anhörte,

: " so ist es kdin Rechtsirrtum, wenn das Landgericht daraus folgert, dads er sich hierdurch zum Führer der Aktion gemacht haba, und wenn es ferner feststellt, dass er sich

dieser Wirkung seines Verhaltens auf die Henge bewusst gewesen sei.|

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BB.

“ Keiner näheren Erörterung bedarf der Einwand der Revisi, eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Ausschreitungen hätte keinesfalls aus der Eigenschaft des Angeklagten als Kreisleipr hergeleitet werden dürfen, Der Einwand verkennt zweierlei; F mal, dass die Rädelsführerschaft nicht aus einem blossen Unterlassen, sondern aus einem Handeln hergeleitet wird, nämlich - der Teilnahme an der Zusammenrottung, die durch seine beson Parteistellung für die Menge zur Führung würde, und ferner, dass diese Folgerung nicht aus der damaligen Rechtsstellung eines Kreisleiters gezogen wird, sondern aus der von im tatsächlich gegenüber ‘der Menge ausgehenden "Autorität" und "Nacht" (Urt Abschr S 18), die seinem Verhalten die anfeuermie Wirkung gaben, ;

Das angegriffene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

R Richter Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Jagusch