Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 26.09.1951 – 4 StR 979/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_8tR 979/51 2272 064 72
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Steuerassistenten Franz Herbert 7 un eu AED, geboren an EEE 1205 in SO 0.5., z.2t. in U.-Haft,
wegen Unzucht nit einem Kinde
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. ilärz 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Külle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter.
: Oberstaatsenwalt iD
als Vertreter der Dundesanvaltschelt, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster 1.W.
vom 26. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen unztickbiger Handlungen, die er am 12. und 15. August 1951 mit der c: ED 1939 geborenen Ursula KB © or: orıren hat. gemäss 8 176 Kr 3 StGB zu Zuchtheus verurteilt worden, Seine Verfahrensbeschwerde hat Eriol2.
Die "inlassung des Angeklagten. er habe das hör perlich eusserordentlich entwickelte I.Ichen Tür 16-luınz senelten, erachtet die Strefkammer deshalb für widerlcgt, weil das Lädchen, wie es slauhlalt bekunde, vor äer Tat dem Angeklegten ihr Alter mit schon 13 Jehrer angegeben habe, Die Revision rügt mit Recht, dass der von der Verteidigung gestellte Entlestunszszeuge Auceli „ürdel, der angeb, das Wädchen habe ihm en dem fraglichen Trge gesast, sie sei 16 Jehre z2]t. wegen Ver-Aachts der Begünstigung gemäss § 60 Fr 3 StPO unvereiaigt geblieben ists; denn ersichtlich het das Gericht egen den Zeugen nur den Verdacht gehegt, seine „\usage in der Haupiverhandluug stelle eine Destiustigung Ges Angeklagten dar, Ein Zeuge dar? indessen nicht dsshalb unvereiäigt bleiben, weil der Verdacht vorliegt, dass er, um den Angeklagten zu begünstigen, Dei seiner gegenwärtigen Vernehmung etwasUnwahres eusgesagt habe. § 60 Nr 3 StPO setzt vielmehr eine bereits zuvor begangene, unter den Begriff der Begünstigung fallende Henälung des Zeugen voraus (RGSt 69. 262; BGH 3 StR 299,51 v 7. Juni 1951). üöglicherweise hätte die Aussage des liäächens - das zugibt, dem Angeklagten ein höheres als sein wirkliches Lebensalter. genannt zu haben, - das Gericht nicht überzeugt, wenn die Bekundung des Zeugen VW durch den zia bekräftigt worden wäre.
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Da die Peststellung des inneren Tuvsbecrtends somit euf dem Verfanrensfehler beruhen kann, muss des angr-Zochtene Urteil aufgehoben werden,
Für die neue Hauptverhkendlung wird besonders zu Arwägen sein, ob die Persönlichkeit des Lödchens, das en einer Kopfverletzung durch Schrotschuss leidet und Zustände völliger Abwesenheit zu zeigen scheint, sechverständiger Begutachtung bedarf, Yiinzuveisen ist Ferner dsrauf, dass der Ermittlung der Strafzumessungstatsschen dieselbe Sorgfalt zugewandt werden muss, wie &en Teststellung der Tatbestandsmerknele.
Groß Engels Dr, Fülle Glanzmann Dr. Augustin