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BGH Entscheidung vom 21.09.1951 – 4 StR 911/51

4. Strafsenat

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1/51 2 Im Namen des Volkes De;

BUT HR: In der Strafsache gegen Seine . . x " er: den Strassenbahnschaffner Alfred 1. nun aus CE, dort geboren am Miiiiiiuiuin . u 1921, rs Rh | STE wegen Beleidigung " NEE Ye; hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in . der Sitzung von 22. August 1952, an der teilgenommen A haben: a Bundesrichter Krumme . . u

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter lHantel Bundesrichter Dr. Hörchner

Bundesrichter Ur. Aupustin als beisitzende Richter,

Bundesanvwalt als Vertreter der Dundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten geren das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. September 1951

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Tosten des liechtsmittels zu tragen.

Von xechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte hat am 7. UNai 1951 im Zoologischen Garten in CE Ale damals dreizehn Jahre alte Henriette B., die sich in Begleitung der noch nicht zehnjährigen Heidemarie K. befand, aus geschlechtlichen Beweggründen mehrmals belästigt. Er umarmte zunächst die von ihm unwiderlegt für vierzehn Jahre alt gehsl- , tene B., während sie mit ihrer Begleiterin auf der Imzäunung eines Geheges sass, unversehens von hinten, gab ihr einen klaps auf das Gesäss und berührte mit seiner Wenge die des Lindes, um es zu küssen. Er folgte '. den sich entfernenden Lädchen bis zum Springbrunnen, umarmte dort wiederum die B. und versuchte sie zu küssen;

sie wehrte jedoch den Angeklagten ab. Bei dieser Gelegen-

heit äusserte er der B. gegenüber, er möchte einmal ihren "Hintern" streicheln. Als die beiden llädchen dem ausgang des Zoos zustrebten, schloss sich der Angeklagte ihnen wieder an, Er erklärte den Mädchen, wenn sie wollten, könnte er von ihnen Kopf-, Brust oder auch Macktaufnahmen machen. Die tiädchen gingen aber auf nichts ein, worauf sie der Angeklagte ohne Erfolg zu einem kinobesuch am nächsten Tage einlud,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Beleidigung der B.,nach § 1§ 5 StGB zur Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt. Den nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrag hatte der Vater der B. form- und fristgerecht gestellt,

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Soweit er dbs kechtsmittel in seinem Schriftsatz vom 25. September 1951 selbst begründet hat, können

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seine Ausführungen nicht beachtet werden, weil sie der in § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form ermangeln . und sich zudem in unzulässigen Angriffen gegen die Be- % weiswürdigung und unzulässigen neuen Behauptungen er- # schöpfen. Im übrigen ist die auf die Verletzung des sachlichen ı1!echts gestützte Revision unbegründet,

Die Beleiäigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundge- . hung der ilichtachtung oder Hissachtung (u.a. RESt 71, 159; BGTSt 1, 288). Ob eine Handlung eine rechtswidrige ; ührverletzung in diesem Sinne darstellt, ist Tatfrage (u.a. RG IJW 1936, 2997). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter den llechtsbegriff der Beleidigung verkannt hat oder sonstwie von rechtsirrigen Er- „ wägungen ausgegangen ist. Das Urteil lässt keinen solchen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zutreffend erwogen, dass die auf geschlechtlicher Grundlage beruhenden Handlungen und Redensarten des Angeklagten eine .lissachtung des in der kindlichen Unberührtheit liegenden ethischen vertes der B. enthielten; das ..Zdchen habe stets durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass es mit den Ungehörigkeiten des Angeklagten nicht einverstanden sei; abgesehen hiervon hätte es wegen seines jugendlichen Alters auch noch nicht wirksam auf seine Geschlechtsehre -verzichten können, Namit ist der äussere Tatbestand der Beleidigung bedenkenfrei dargetan. Ob die B. die geschlechtlichen Beziehungen der Handlungen und Redensarten des Angeklagten erkannt und sich selbst in ihrer Geschlechtsehre verletzt gefühlt hat, brauchte das Landgericht nicht des näheren zu prüfen, weil es hierauf nicht ankem. Dass das Landge-

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richt den Angeklagten nicht der tätlichen Beleidigung in Sinne des § 1§ 5 StGB schuldig erkannt hat, beschwert ihn nicht.

Zum inneren Tasbestand hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Doch ist dem Urteilszusammenhang ohne weiteres die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass sich der Angeklagte des ehrverletzenden Charakters und der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gegenüber dem von ihm für vierzehn Jahre alt gehaltenen, ihm völlig fremden und ihm keineswegs entgegenkommenden liEächen bewusst gewesen ist.

Das Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als das Landgericht zwischen den drei beleidigenden Linzeihandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Der Strafzumessung ist ebenfalls kein Kechtsfehler zu entnehnen.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des 5 473 abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Dr. FPeetz Nantel

Törchner Dr. Augustin $

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