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BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 4 StR 425/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4.s1R 425/51 2289 071

Im „amen des Tolkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter :ianfred KAM , gevoren an ED 1927 in EM, wohnnart in ze, tr.

wegen Iiehlerei

hat der 4. Strafisenat des Sundesgerichtishofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Arumme Bundesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende \ichter,

Oberstastsanwait «DB

als Vertreter der Bundesamvialtschaft, Justizangestellter «> ° ais Urkundsbeamter äer Geschäftsyutelle, zür Recht erkarnts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Januar 1951, soweit es ihn betrifit, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Unfang zu neuer Vernandlung und ntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Recais wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte het von dem Vertreter einer kundfunkhandlung ein fabrikneues Radiogerät im Verkaufswert von 278.- Lii, dessen magisches Auge indessen nicht funktionierte, und dessen Gehäuse an der Aussenseite eine Schramme aufwies, zun Barpreis von 50.- DM angekauft. Dieses Gerät hatte der Vertreter auf betrügerische Yeise erworben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil er aus dem ungewöhnlichen Preise für das wertvolle Gerät mit Sicherheit habe annehmen müssen, dass der ihm unbekannte Vertreter es durch eine strafbare Handlung erworben hatte. Die \evision des Angeklagten hat Erfolg, weil der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht dargetan ist.

Dem Angeklagten ist, wie das angefochtene Urteil ausführt, nicht nachgewiesen, dass er von dem strafbaren Irwerb des Radios durch den Vertreter nositiv wusste. Zine Verurteilung wegen ilehlerei kann daher nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass das Gerät mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Dieser \ortlaut des. § 259 StCB gestattet, wie in der Rechtsprechung seit langem feststeht, keinen Schuldspruch wegen eines nur fahrlässigen, sei es selbst bewusst fahrlässigen Handelns, sondern enthält die gesetzliche Beweisregel, dass der einen strafbaren ürwerb angenommen hat, der ihn den Umständen nach annehmen musste (RGSt 55, 206).

Zum Nachweise vorsätzlichen NWandelns bedarf es daher nicht der Feststellung, dass der Täter den sich ihm aufdrängenden Schluss auf strafbaren Irwerb auch tatsächlich gezogen hat (RG HRR 1941 Nr 247).

Wohl aber muss das verurteilende ürkenntnis ergeben, dass die Umstände dem Täter diesen Schluss aufdrängten, und notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihm bekarint und gegenwärtig waren (20St 55, 207). In dieser kichtung lässt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen vermissen. Wit Sicherheit ist ihm nur zu entnehmen, dess der Angeklagte die Höhe dcs gezahlten Kaufpreises kannte. Das Landgericht erachtet zwar in tatrichterlicher Würdigung diesen Preis für das beschädigte Gerät als ungewöhnlich niedrig, lässt es aber völlig offen, ob der Angeklagte ebenso geurteilt hat. Ls genügt nicht, dass der Angeklagte bei Anwendung der ihm zuzumutenden horgfalt gen Preis als ungewöhnlich niedrig hätte erkennen können und müssen; denn der Vorwurf, vorsätzlich gehandelt zu haben, kenn auch im Bereiche der Beweisregel des § 259 StGB nur auf Umstände gestützt werden, die der Täter gekannt hat. Ein ungewöhnlicher Preis kann daher den Schuldspruch nur dann rechtfertigen, wenn festgestellt wäre, dass auch der Angeklagte ihn für ungewöhnlich gehalten hat. Das angefochtene Urteil lässt indes:en nicht einmal erkennen, ob dem Angeklagten der damalige ":arktwert unbesckädigter Geräte

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-A-

gleicher Art überhaupt bekannt gewesen ist, und welche Bedeutung er den Schäden des Apparates beigemessen hat.

Dr. Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin

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